Ehrenamtspauschale 2026 – 960 Euro steuerfrei kassieren

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Die Ehrenamtspauschale 2026 steigt auf 960 Euro – endlich mehr Geld für Ihr gesellschaftliches Engagement. Was sich ab Januar 2026 für ehrenamtlich Tätige ändert, welche Grenzen gelten und wie Sie Ihre Steuerersparnis und Brutto-Netto-Optimierung maximieren.

Gute Nachricht für alle ehrenamtlich Engagierten: Die Ehrenamtspauschale klettert ab 1. Januar 2026 von bisher 840 Euro auf saftige 960 Euro pro Jahr. Das sind 120 Euro mehr – eine Steigerung von über 14 Prozent. Parallel dazu erhöht sich auch der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro auf beachtliche 3.300 Euro. Diese Anpassungen sind Teil der umfassenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die das ehrenamtliche Engagement in Deutschland weiter stärken soll. Weitere Details zu den steuerlichen Änderungen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Die Regelung findet sich in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort ist genau festgelegt, wer wie viel steuerfrei verdienen darf. Nach unserer Recherche bei steuerberaterscout.de profitieren davon alle, die sich ehrenamtlich engagieren – von der Vereinskassiererin bis zum Schiedsrichter im Sportverein.

Ganz offen gesagt: Ehrenamtliche Arbeit sollte belohnt werden, nicht bestraft. Die neue Regelung ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Doch wie bei allen steuerlichen Neuerungen steckt der Teufel im Detail.

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Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterfreibetrag: Wo liegt der Unterschied?

Viele verwechseln die Ehrenamtspauschale mit dem Übungsleiterfreibetrag. Verständlich, denn beide Regelungen unterstützen ehrenamtlich Aktive. Doch die Unterschiede sind entscheidend für Ihre Steuererklärung und deren Fristen.

Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gilt für sogenannte nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleitende, Ausbildende, Erziehende oder vergleichbare Tätigkeiten. Trainer im Sportverein, Dozenten in der Volkshochschule oder Jugendleiter fallen typischerweise hierunter. Ab 2026 sind hier 3.300 Euro steuerfrei.

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erfasst dagegen andere ehrenamtliche Tätigkeiten. Kassenwart im Verein, Schriftführer oder Beisitzer im Vorstand – diese Aufgaben werden über die Ehrenamtspauschale begünstigt. Hier liegt die Grenze ab 2026 bei 960 Euro.

Vergleichstabelle: Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterfreibetrag 2026

Kriterium Ehrenamtspauschale
(§ 3 Nr. 26a EStG)
Übungsleiterfreibetrag
(§ 3 Nr. 26 EStG)
Freibetrag 2026 960 Euro 3.300 Euro
Typische Tätigkeiten Kassenwart, Schriftführer, Vorstandsarbeit, Vereinsorganisation Trainer, Dozent, Jugendleiter, Ausbilder
Kombinierbar Ja, mit Übungsleiterfreibetrag Ja, mit Ehrenamtspauschale
Mit Minijob kombinierbar Ja, unter Bedingungen Ja, unter Bedingungen
Pro Jahr nutzbar Einmal Einmal

Mal ehrlich: Wer verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann theoretisch beide Freibeträge nutzen. Sie trainieren den Nachwuchs im Tennisverein (Übungsleiterfreibetrag) und sind gleichzeitig Kassenwart (Ehrenamtspauschale)? Dann profitieren Sie 2026 von insgesamt 4.260 Euro steuerfreien Einnahmen.

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Gemeinnützigkeitsrecht-Reform: PV-Anlagen und E-Sport im Fokus

Die Erhöhung der Freibeträge ist nur ein Teil einer größeren Reform. Zwei weitere Neuerungen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Photovoltaikanlagen gefährden die Gemeinnützigkeit nicht mehr, und E-Sport wird offiziell als gemeinnütziger Zweck anerkannt.

PV-Anlagen: Endlich Rechtssicherheit für Vereine

Bisher lebten Vereine mit Solaranlagen auf dem Vereinsheim in rechtlicher Unsicherheit. Droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn Strom ins Netz eingespeist wird? Diese Frage beschäftigte unzählige Vereinsvorstände und Steuerberatende. Die Reform schafft hier Klarheit: Photovoltaikanlagen auf Vereinsgebäuden sind jetzt ausdrücklich erlaubt, ohne dass die Gemeinnützigkeit leidet.

Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Der örtliche Fußballverein installiert eine 30-kWp-Anlage auf dem Vereinsheim. Überschüssiger Strom fließt ins öffentliche Netz. Früher hätte das Finanzamt kritisch nachgefragt. Ab 2026 ist das kein Problem mehr – sofern die Einnahmen nicht überhandnehmen.

E-Sport wird gemeinnützig

E-Sport-Vereine können aufatmen. Die Förderung des elektronischen Sports wird offiziell als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Das bedeutet: E-Sport-Vereine können dieselben steuerlichen Vorteile nutzen wie traditionelle Sportvereine. Mitgliedsbeiträge bleiben absetzbar, Spenden werden steuerlich begünstigt.

Kennen Sie das? Ein E-Sport-Verein organisiert Turniere, betreut Nachwuchsteams und bietet Gaming-Kurse für Senioren an. All das war bisher steuerlich problematisch. Die Reform öffnet hier neue Wege.

Kombination mit Minijob: Geht das?

Eine häufige Frage in der Beratung: Kann ich meine ehrenamtliche Pauschale mit einem Minijob kombinieren? Die kurze Antwort: Ja, aber es ist kompliziert.

Der Punkt ist: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag sind von der Sozialversicherung befreit. Ein Minijob dagegen ist sozialversicherungspflichtig – zumindest für die Rentenversicherung, von der Sie sich allerdings befreien lassen können.

Praxisbeispiel: Sie arbeiten halbtags für 800 Euro (Minijob), erhalten als Vereinskassenwart 960 Euro Ehrenamtspauschale und trainieren nebenbei Jugendliche für weitere 2.000 Euro (Übungsleiterfreibetrag). Steuerlich sind alle Tätigkeiten getrennt zu betrachten. Der Minijob bleibt steuerfrei, die ehrenamtlichen Tätigkeiten ebenfalls – perfekt!

Wichtig dabei: Die Freibeträge sind an die jeweilige Tätigkeit gekoppelt. Sie können nicht einfach verschiedene Einnahmen addieren und dann die Pauschale anwenden. Jede Tätigkeit wird einzeln beurteilt.

Passives Einkommen richtig versteuern

Ehrenamtspauschale 2026 ehrenamtliche Tätigkeit
Symbolbild: Ehrenamtlich Engagierte können 2026 bis zu 960 Euro steuerfrei verdienen

Praktische Umsetzung: So nutzen Sie die Ehrenamtspauschale 2026 optimal

Stellen Sie sich vor: Sie sind Kassenwart im Sportverein und erhalten dafür monatlich 60 Euro – das macht 720 Euro im Jahr. Zusätzlich übernehmen Sie gelegentlich Fahrdienste und bekommen dafür weitere 300 Euro. Zusammen sind das 1.020 Euro.

Mit der alten Regelung hätten Sie 180 Euro versteuern müssen (1.020 Euro minus 840 Euro Freibetrag). Ab 2026 sind nur noch 60 Euro steuerpflichtig (1.020 Euro minus 960 Euro). Bei einem Steuersatz von 25 Prozent sparen Sie 30 Euro pro Jahr. Nicht die Welt, aber immerhin.

Rechenbeispiel: Maximale Ausschöpfung beider Freibeträge

Nehmen wir an, Sie sind vielseitig engagiert:

  • Vereinskassenwart: 960 Euro jährlich (Ehrenamtspauschale)
  • Fußballtrainer: 3.300 Euro jährlich (Übungsleiterfreibetrag)
  • Hauptberuf: 50.000 Euro Bruttolohn

Ergebnis: Von den 54.260 Euro Gesamteinnahmen bleiben 4.260 Euro komplett steuerfrei. Das spart Ihnen bei einem Steuersatz von 30 Prozent stolze 1.278 Euro pro Jahr. Das Magazin von steuerberaterscout.de hat sich das genauer angeschaut: Solche Kombinationen sind völlig legal und durchaus üblich.

Was müssen Sie beachten?

Der Knackpunkt: Die Tätigkeit muss tatsächlich ehrenamtlich sein. Bloße Aufwandsentschädigungen fallen darunter, echte Gehälter nicht. Als Faustregel gilt: Übersteigt die Vergütung deutlich den tatsächlichen Aufwand, wird’s kritisch.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Freibetrag ist an den Verein gekoppelt. Sind Sie in mehreren Vereinen als Kassenwart tätig, teilen sich die 960 Euro auf alle Tätigkeiten auf. Sie können nicht bei jedem Verein die volle Pauschale ausschöpfen.

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Steuerliche Behandlung in der Praxis

In der Steuererklärung tauchen die Freibeträge in der Anlage N auf – falls Sie die Grenzen überschreiten. Bleiben Sie unter 960 Euro (Ehrenamt) beziehungsweise 3.300 Euro (Übungsleiter), müssen Sie nichts angeben. Der übersteigende Betrag wird ganz normal als Einkommen versteuert.

Dokumentation und Nachweis

Das Finanzamt ist pingelig. Halten Sie deshalb alle Belege bereit: Vereinsbeschlüsse über Ihre Tätigkeiten, Abrechnungen, Überweisungsbelege. Bei Nachfragen müssen Sie beweisen können, dass es sich tatsächlich um begünstigte Tätigkeiten handelt.

Ein Tipp aus der Praxis: Lassen Sie sich vom Verein eine schriftliche Bestätigung über Art und Umfang Ihrer Tätigkeit geben. Das hilft bei späteren Diskussionen mit dem Finanzamt.

Besondere Situationen

Manche Fälle sind knifflig. Sie erhalten Fahrtkosten erstattet? Das zählt nicht zur Pauschale, sondern ist echter Aufwandersatz. Sie bekommen Sachleistungen wie ein Vereins-Tablet? Auch das kann unter Umständen steuerpflichtig werden.

Ehrlich gesagt: Solche Grenzfälle gehören in professionelle Hände. Ein erfahrener Steuerberater kennt die Fallstricke und kann Ihnen viel Ärger ersparen.

Auswirkungen auf Sozialversicherung

Ein häufiger Irrtum: Viele denken, dass steuerfreie Einnahmen automatisch auch sozialversicherungsfrei sind. Bei Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag stimmt das zufällig, aber es ist nicht automatisch so.

Die Befreiung gilt für alle Sozialversicherungszweige – Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Das macht diese Freibeträge besonders wertvoll. Sie sparen nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben.

Grenzen beachten

Überschreiten Sie die Freibeträge, wird nur der übersteigende Teil sozialversicherungspflichtig. Das kann tückisch sein: Plötzlich fallen nicht nur Steuern an, sondern auch Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Bei höheren Überschreitungen kann das richtig teuer werden.

Änderungen durch die Gemeinnützigkeitsreform

Die Reform bringt nicht nur höhere Freibeträge. Vereine profitieren von weiteren Erleichterungen: Vereinfachte Buchführung, weniger bürokratische Hürden und klarere Regelungen bei wirtschaftlichen Aktivitäten.

Was Vereine jetzt tun sollten

Überprüfen Sie Ihre Vereinssatzung. Manche Formulierungen sind nach der Reform nicht mehr zeitgemäß. Besonders bei E-Sport-Vereinen oder Organisationen mit Photovoltaikanlagen kann eine Anpassung sinnvoll sein.

Schulen Sie Ihre Kassenführung. Die neuen Freibeträge müssen korrekt angewandt werden. Ein Fehler in der Abrechnung kann teure Nachzahlungen zur Folge haben.

Ausblick: Was kommt nach 2026?

Die Politik hat signalisiert, dass das ehrenamtliche Engagement weiter gestärkt werden soll. Weitere Erhöhungen der Freibeträge sind durchaus denkbar. Auch eine automatische Anpassung an die Inflation steht im Raum – bisher müssen die Beträge immer explizit erhöht werden.

Meiner Erfahrung nach ist das ein wichtiger Schritt. Ehrenamtliche Arbeit hält unsere Gesellschaft zusammen. Sie verdient nicht nur Anerkennung, sondern auch faire steuerliche Behandlung.

Digitalisierung des Vereinswesens

Parallel zur Steuerreform läuft die Digitalisierung der Vereinsverwaltung. Online-Mitgliederversammlungen, digitale Satzungsänderungen und elektronische Buchhaltung werden zur Normalität. Das kann auch die Abrechnung der Freibeträge vereinfachen.

Stellen Sie sich vor: In ein paar Jahren rechnet eine Software automatisch ab, welche Freibeträge Sie ausschöpfen können. Weniger Papierkram, weniger Fehler, mehr Zeit fürs eigentliche Ehrenamt.

Typische Fallstricke vermeiden

Der häufigste Fehler: Verschiedene Tätigkeiten werden vermischt. Sie sind Trainer und Kassenwart? Dann führen Sie getrennte Abrechnungen. Jede Tätigkeit hat ihren eigenen Freibetrag, aber die dürfen nicht durcheinander geraten.

Ein weiterer Klassiker: Die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher und gewerblicher Tätigkeit. Trainieren Sie professionell Tennis und nebenbei noch Vereinsjugend? Dann wird’s kompliziert. Die eine Tätigkeit ist gewerblich, die andere ehrenamtlich.

Wenn das Finanzamt nachfragt

Keine Panik bei Nachfragen. Das Finanzamt prüft routinemäßig, ob die Freibeträge zu Recht beansprucht wurden. Mit vollständiger Dokumentation sind solche Anfragen meist schnell erledigt.

Problematisch wird es nur, wenn Sie die Grenzen zwischen ehrenamtlicher und gewerblicher Tätigkeit verwischen. Im Zweifel lieber früh professionellen Rat holen als später teure Nachzahlungen riskieren.

Was bedeutet das für Sie?

Die Ehrenamtspauschale 2026 bringt echte Verbesserungen für alle ehrenamtlich Engagierten. 960 Euro steuerfrei sind ein fairer Betrag für das, was viele Menschen täglich für die Gesellschaft leisten. In Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag ergeben sich attraktive Möglichkeiten, das eigene Engagement auch finanziell lohnend zu gestalten.

Der Punkt ist: Nutzen Sie diese Chancen. Lassen Sie sich über die Details beraten, führen Sie saubere Aufzeichnungen und scheuen Sie sich nicht, beide Freibeträge auszuschöpfen – wenn Sie die entsprechenden Tätigkeiten ausüben.

Ehrenamt lebt vom Engagement einzelner Menschen. Die steuerliche Anerkennung dieses Engagements ist längst überfällig. Die Reform von 2026 ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Jetzt liegt es an Ihnen, diese Möglichkeiten zu nutzen.

Häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale 2026

In der täglichen Beratungspraxis bei steuerberaterscout.de kommen immer wieder dieselben Fragen zur Ehrenamtspauschale auf. Hier die wichtigsten Antworten:

Kann ich die Ehrenamtspauschale rückwirkend nutzen?

Nein, die erhöhten Beträge gelten erst ab dem 1. Januar 2026. Für 2025 bleiben die alten Grenzen von 840 Euro (Ehrenamtspauschale) und 3.000 Euro (Übungsleiterfreibetrag) bestehen. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.

Gilt die Pauschale auch für ausländische Vereine?

Grundsätzlich ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der ausländische Verein muss gemeinnützige Zwecke verfolgen und mit einem deutschen gemeinnützigen Verein vergleichbar sein. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen – lassen Sie sich vorab beraten, bevor Sie Tätigkeiten für ausländische Organisationen aufnehmen.

Was passiert bei einer Vereinsfusion?

Fusionieren zwei Vereine während des Jahres, bleiben die bereits genutzten Freibeträge bestehen. Sie können nicht einfach bei beiden Vereinen die volle Pauschale ausschöpfen. Das Finanzamt betrachtet die wirtschaftliche Kontinuität – eine Fusion ist kein Trick, um doppelt zu kassieren.

Internationale Perspektive: Ehrenamtsförderung in Europa

Deutschland liegt mit der neuen Ehrenamtspauschale von 960 Euro im europäischen Mittelfeld. Österreich gewährt bis zu 720 Euro steuerfrei, Schweizer Vereine können sogar bis zu 2.400 Franken (etwa 2.200 Euro) gewähren, ohne dass Steuern anfallen.

Interessant wird es bei grenzüberschreitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten. Wer als Deutscher in einem österreichischen Verein tätig ist, kann theoretisch beide Freibeträge nutzen – deutsche Ehrenamtspauschale für deutsche Tätigkeiten, österreichische Regelungen für österreichische Engagements. Hier wird professionelle Beratung unerlässlich, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Digitalisierung im Ehrenamt: Neue Chancen, neue Regeln

Die Corona-Pandemie hat das Ehrenamt digitalisiert. Online-Vereinssitzungen, digitale Fortbildungen und virtuelle Veranstaltungen sind zur Normalität geworden. Das beeinflusst auch die steuerliche Behandlung der Freibeträge.

Homeoffice-Pauschale für Ehrenamtliche

Wer ehrenamtlich von zu Hause arbeitet, kann unter Umständen auch die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wichtig: Das geht nur zusätzlich zur Ehrenamtspauschale, nicht stattdessen. Pro Tag im Homeoffice sind 6 Euro absetzbar, maximal 1.260 Euro jährlich.

Digitale Belege und Cloud-Lösungen

Immer mehr Vereine setzen auf digitale Buchhaltung und Cloud-basierte Lösungen. Das vereinfacht auch die Abrechnung der Freibeträge. Automatische Kategorisierung, integrierte Steuerberechnung und digitale Belege machen die Verwaltung effizienter – und reduzieren das Fehlerrisiko erheblich.

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