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Teilzeitjob: Steuerliche Regelungen im Überblick

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Teilzeitjob steuerliche Regelungen
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Wer hierzulande in Teilzeit arbeitet, muss automatisch Abstriche beim Gehalt in Kauf nehmen. Umso wichtiger ist es, darauf Acht zu geben, dass nach Abzug der Steuern genügend Geld auf dem Konto bleibt.

Auch im Teilzeitjob oftmals steuerpflichtig

Von mehr Freizeit profitieren und stattdessen ein geringeres Einkommen erhalten: Ein Teilzeitjob geht mit finanziellen Nachteilen einher. Dennoch müssen Teilzeitbeschäftigte im Regelfall Steuern entrichten.

Verpflichtet ein Teilzeitjob zur Steuerzahlung?

Inwiefern ein Teilzeitgehalt versteuert werden muss, richtet sich in erster Linie nach der Höhe des Gehalts. Seit 2022 beträgt der Grundfreibetrag insgesamt 10.347 Euro. Überschreitet das Einkommen diese Summe, fallen für den darüber liegenden Teil Steuern an. Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Partner wird der Freibetrag verdoppelt. Der Grundfreibetrag entfällt für alle Personen, die sich in Steuerklasse VI befinden. In dem Fall wird das komplette Bruttogehalt schon ab dem ersten Euro versteuert.

Höhe der Steuern

Die Höhe der Steuern richtet sich nach der Höhe des Teilzeitgehalts. Generell gilt die Faustregel: Je mehr Geld deutsche Steuerzahler verdienen, desto höher ist automatisch der Einkommenstarif sowie die damit verbundene Steuerlast. Hierzulande wird ein progressiver Steuertarif berechnet, der eine der persönlichen Leistungsfähigkeit angepasste Besteuerung ermöglichen soll. Das bedeutet beispielsweise, dass Arbeitnehmer nicht automatisch die Hälfte des Geldes erhalten, falls sie ihre Arbeitszeit halbieren. Vielmehr ist für ein geringes Einkommen auch ein geringer Steuersatz gültig. Die exakte Höhe der Steuer können Interessenten beispielsweise über einen Einkommensteuerrechner oder Lohnsteuerrechner ermitteln. Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium diesen Service für die Jahre 1958 bis 2022 zur Verfügung.

Der Familienstand als entscheidender Faktor

Neben der Einkommenshöhe entscheidet die Steuerklasse ebenfalls maßgeblich über die Frage, wie viel Geld letztendlich als Bruttosumme auf dem Konto landet. Die Unterteilung in die Steuerklasse richtet sich unter anderem nach dem Familienstand. Während kinderlose Singles automatisch in Steuerklasse I veranlagt sind, gehören Alleinerziehende stets der Steuerklasse II an. Verheiratete oder verpartnerte Personen können entscheiden, ob sie beide die Steuerklasse IV auswählen, jeweils die Steuerklasse IV mit Faktor bevorzugen oder sich in die Steuerklasse III bzw. V einstufen lassen.

Wahlmöglichkeiten beim Ehegattensplitting

Verdient einer der Partner aufgrund eines Teilzeitjobs wesentlich weniger, ist aus rechnerischer Perspektive eine Kombination der Steuerklassen III und V sinnvoll. Entscheiden sich Partner für dieses Konzept – das sogenannte Ehegattensplitting – erhalten sie den größten Nettoanteil. Ein Problem ist bei dieser Konstellation, dass zur Steuerklasse V gehörige Personen einen besonders hohen Steueranteil begleichen. Deshalb einigen sich Paare oftmals auf einen internen Ausgleich.

Steuerklasse VI bei einem Mix aus Teilzeit- und Hauptjob

Wer sich nicht selbst um den finanziellen Ausgleich kümmern möchte, trifft mit dem Faktorverfahren in Steuerklasse IV eine gute Wahl. Üben Steuerpflichtige den Teilzeitjob als Ergänzung zum Hauptjob aus, gilt automatisch die Steuerklasse VI. In dem Fall werden mit dem Teilzeitjob erzielte Einnahmen komplett versteuert.

Mit Teilzeitjobs Steuern sparen: Ist das möglich?

Möchten Arbeitnehmer mit ihrem Nebenjob überhaupt keine Steuern bezahlen, sollte sich das jährliche Einkommen unter dem Grundfreibetrag einordnen. Diese Strategie funktionierte beispielsweise mit einem 450-Euro-Minijob. Wer im erwerbsfähigen Alter ist, sollte allerdings nicht ausschließlich einem Minijob nachgehen. Ein zu geringer Verdienst bietet keine finanzielle Sicherheit, vor allem hinsichtlich auf das Rentenalter. Gilt der Minijob als einzige Einnahmequelle, sind Betroffene ebenfalls nicht kranken- und pflegeversichert.

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