Umzugskosten steuerlich absetzen: So holen Sie sich bis zu 964 Euro vom Finanzamt zurück

Umzugskosten steuerlich absetzen
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Ein Umzug belastet nicht nur die Nerven, sondern auch das Portemonnaie. Die gute Nachricht: Bei beruflich veranlassten Umzügen können Sie sich einen erheblichen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Mit den aktuellen Pauschalen für 2025 sind bis zu 964 Euro pro Person plus 643 Euro für jede weitere mitumziehende Person möglich. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie Ihre Umzugskosten optimal als Werbungskosten absetzen.

Aktuelle Umzugskostenpauschalen 2025: Das können Sie absetzen

Die Umzugskostenpauschalen wurden zuletzt zum 1. März 2024 angepasst und gelten auch für das Jahr 2025. Diese Pauschalen orientieren sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG), das ursprünglich für Bundesbeamte entwickelt wurde, aber auch für alle anderen Arbeitnehmer als Richtwert dient. Die aktuelle Pauschale beträgt 964 Euro für die erste berechtigte Person und zusätzlich 643 Euro für jede weitere mitumziehende Person wie Ehepartner oder Kinder. Wie Sie Umzugskosten von der Steuer absetzen können, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Besonders vorteilhaft ist die Regelung für ledige Personen, die erstmals aus dem Elternhaus ausziehen. Sie können eine Pauschale von 193 Euro geltend machen, auch wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Bei einem Umzug aufgrund schulischer Gründe können zusätzlich bis zu 1.286 Euro für Nachhilfeunterricht der Kinder abgesetzt werden. Diese großzügigen Pauschalen machen deutlich, dass der Gesetzgeber die finanzielle Belastung von Umzügen ernst nimmt und entsprechend entgegenkommen möchte.

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Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei Umzügen

Um Umzugskosten steuerlich absetzen zu können, muss der Umzug beruflich veranlasst sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels, einer Versetzung oder dem Antritt Ihrer ersten Stelle umziehen müssen. Auch wenn Sie Ihren Arbeitsweg durch den Umzug erheblich verkürzen können, erkennt das Finanzamt dies als beruflichen Grund an. Dabei ist wichtig, dass sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde reduziert – nicht die Entfernung in Kilometern ist entscheidend, sondern die gesparte Zeit.

Ein weiterer anerkannter Grund ist die wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch den Umzug. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie näher an Ihren Arbeitsplatz ziehen, um Überstunden zu reduzieren oder häufige Dienstreisen zu vermeiden. Auch Rückkehrer aus dem Ausland können ihre Umzugskosten geltend machen, wenn sie beruflich nach Deutschland zurückkehren. Wichtig ist dabei immer, dass der Umzug nicht primär aus privaten Gründen erfolgt, sondern berufliche Aspekte im Vordergrund stehen.

Berufliche vs. private Umzugsgründe unterscheiden

Die Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Umzugsgründen ist nicht immer eindeutig und führt häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Als beruflich veranlasst gelten Umzüge, die durch eine neue Stelle, eine Versetzung oder eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges begründet sind. Dabei reicht es nicht aus, wenn Sie lediglich eine schönere oder größere Wohnung suchen – es muss ein konkreter beruflicher Vorteil nachweisbar sein.

Private Umzugsgründe wie der Wunsch nach mehr Wohnraum, einem besseren Wohnumfeld oder die Nähe zu Freunden und Familie können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich geltend machen. Dies gilt für Leistungen wie das Packen und Transportieren des Umzugsguts durch professionelle Umzugsunternehmen.

Diese Umzugskosten können Sie als Werbungskosten absetzen

Die Bandbreite der absetzbaren Umzugskosten ist größer, als viele Steuerzahler vermuten. Bereits vor dem eigentlichen Umzug entstehende Kosten können berücksichtigt werden: Für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung können Sie die Kilometerpauschale von 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Dies gilt für bis zu zwei Besichtigungsreisen, wobei auch Übernachtungskosten am Zielort erstattungsfähig sind. Zusätzlich können Maklergebühren vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Makler bei der Suche nach einer beruflich bedingten neuen Wohnung beauftragt wurde.

Die eigentlichen Transportkosten bilden oft den größten Posten bei den Umzugskosten. Hierzu zählen nicht nur die Kosten für das Umzugsunternehmen, sondern auch Ausgaben für Umzugsmaterial wie Kartons, Luftpolsterfolie und Klebeband. Auch die Anschaffung und Installation neuer Elektrogeräte wie eines Herds oder einer Waschmaschine kann abgesetzt werden, wenn diese in der alten Wohnung fest eingebaut waren und nicht mitgenommen werden konnten. Reparaturen von Transportschäden sowie die Kosten für eine Transportversicherung sind ebenfalls erstattungsfähig.

Doppelte Mieten und Renovierungskosten richtig absetzen

Ein besonders kostspieliger Aspekt vieler Umzüge sind doppelte Mietzahlungen, die entstehen, wenn die alte Wohnung aufgrund von Kündigungsfristen nicht rechtzeitig verlassen werden kann oder die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist. Das Finanzamt erkennt solche doppelten Mieten für maximal sechs Monate als Werbungskosten an. Darüber hinaus können bis zu drei Monatsmieten für eine neue Wohnung abgesetzt werden, wenn diese zwar angemietet, aber noch nicht bewohnbar ist.

Renovierungskosten der alten Wohnung sind grundsätzlich absetzbar, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands notwendig sind. Dazu gehören das Streichen der Wände, das Reparieren von Bohrlöchern oder das Verlegen neuer Bodenbeläge. Auch Schönheitsreparaturen können unter Umständen abgesetzt werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Nicht absetzbar sind hingegen Verbesserungen oder Modernisierungen, die über den ursprünglichen Zustand hinausgehen.

Kostenart Absetzbar als Werbungskosten Maximal/Besonderheiten
Umzugskostenpauschale ✓ Ja 964 € + 643 € je weitere Person
Wohnungsbesichtigung ✓ Ja 30 Cent/km, max. 2 Fahrten
Transportkosten ✓ Ja Vollständig mit Nachweis
Doppelte Mieten ✓ Ja Maximal 6 Monate
Maklergebühren ✓ Ja Bei beruflichem Umzug vollständig
Nachhilfeunterricht ✓ Ja Maximal 1.286 € bei schulischen Gründen

Jobbedingter Umzug: Finanzamt kann Teil der Maklerkosten zahlen

Umzugskostenpauschale vs. Einzelnachweis: Was ist günstiger?

Steuerzahler haben die Wahl zwischen der Umzugskostenpauschale und dem Einzelnachweis aller Umzugskosten. Die Pauschale von 964 Euro (plus 643 Euro für jede weitere Person) deckt alle sonstigen Umzugskosten ab, die nicht einzeln nachgewiesen werden können oder müssen. Dazu gehören Trinkgelder für Umzugshelfer, Verpflegungskosten während des Umzugs, die Ummeldung von Personalausweis und Kraftfahrzeug sowie kleinere Reparaturen und Anpassungen in der neuen Wohnung. Der große Vorteil der Pauschale liegt in der Einfachheit: Sie müssen keine Quittungen sammeln und keine detaillierte Aufstellung erstellen.

Der Einzelnachweis lohnt sich hingegen, wenn Ihre tatsächlichen sonstigen Umzugskosten die Pauschale übersteigen. Dies ist häufig bei größeren Umzügen oder besonderen Umständen der Fall. Beispielsweise wenn umfangreiche Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung notwendig sind, teure Elektrogeräte neu angeschafft werden müssen oder besonders hohe Kosten für die Anpassung der Einrichtung an die neue Wohnung entstehen. In diesem Fall sollten Sie alle Belege sorgfältig sammeln und die Kosten detailliert auflisten.

Kombinationsmöglichkeiten richtig nutzen

Eine geschickte Kombination aus Pauschale und Einzelnachweis kann zu optimalen steuerlichen Ergebnissen führen. Große Kostenblöcke wie Transportkosten, Maklergebühren und doppelte Mieten müssen grundsätzlich einzeln nachgewiesen werden und können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Die Umzugskostenpauschale nach dem Bundesumzugskostengesetz bezieht sich ausschließlich auf die kleineren, schwer nachweisbaren Posten.

Besonders vorteilhaft ist diese Regelung bei Familien mit Kindern, da für jede weitere mitumziehende Person zusätzlich 643 Euro angesetzt werden können. Bei einer vierköpfigen Familie ergibt sich somit bereits eine Pauschale von 2.250 Euro (964 + 643 + 643 Euro), die ohne jegliche Belege geltend gemacht werden kann. Hinzu kommen dann noch die nachgewiesenen Kosten für Transport, Makler und eventuelle doppelte Mieten.

Zweiter Wohnsitz während Jobsuche steuerlich absetzbar

Besondere Regelungen für verschiedene Umzugssituationen

Nicht jeder Umzug folgt dem Standard-Schema eines einfachen Wohnortwechsels. Besondere Situationen erfordern spezielle steuerliche Betrachtungen. Bei einem Umzug ins Ausland können grundsätzlich die gleichen Grundsätze angewendet werden, allerdings müssen die höheren Kosten durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Die Pauschalen gelten hier nur bedingt, da sie für inländische Verhältnisse kalkuliert sind. Besonders bei Übersee-Umzügen können die tatsächlichen Kosten erheblich über den Pauschalen liegen.

Studenten und Auszubildende profitieren von besonderen Regelungen, wenn ihr Umzug im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums steht. Der erstmalige Auszug aus dem Elternhaus zum Ausbildungs- oder Studienort kann mit der reduzierten Pauschale von 193 Euro abgesetzt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine duale Ausbildung oder ein duales Studium vorliegt, bei dem eine Vergütung gezahlt wird. Reine Vollzeitstudenten ohne Einkommen können diese Regelung nicht nutzen.

Umzüge bei Selbstständigen und Freiberuflern

Selbstständige und Freiberufler können Umzugskosten unter bestimmten Umständen als Betriebsausgaben absetzen. Dies ist möglich, wenn der Umzug ausschließlich oder überwiegend betrieblich veranlasst ist. Typische Beispiele sind der Umzug in Räumlichkeiten mit einem geeigneteren Büro oder Praxisräumen, die Nähe zu wichtigen Geschäftspartnern oder Kunden oder die Erschließung neuer Märkte. Die steuerliche Behandlung ist oft komplexer als bei Arbeitnehmern, da eine genaue Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Anteilen erforderlich ist.

Bei gemischt genutzten Räumlichkeiten, beispielsweise wenn das Homeoffice vergrößert werden soll, können die Umzugskosten nur anteilig abgesetzt werden. Der betriebliche Anteil muss klar nachvollziehbar sein und sollte durch entsprechende Dokumentation belegt werden. Hierzu gehören Grundrisse, Nutzungskonzepte und gegebenenfalls eine Bestätigung des Steuerberaters über die ordnungsgemäße Aufteilung der Kosten.

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Private Umzüge: Alternative Absetzungsmöglichkeiten

Auch wenn ein Umzug nicht beruflich veranlasst ist, bestehen dennoch Möglichkeiten, zumindest Teile der Kosten steuerlich geltend zu machen. Der wichtigste Weg führt über die haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierunter fallen alle Arbeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten, aber an Dritte vergeben werden. Dazu gehören das Packen des Umzugsguts, der Transport, das Auspacken in der neuen Wohnung sowie Renovierungsarbeiten wie Malerarbeiten oder Bodenverlegung.

Von den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies ist oft vorteilhafter als ein Werbungskostenabzug, da der Steuervorteil unabhängig vom persönlichen Steuersatz gewährt wird. Wichtig ist dabei, dass die Arbeiten in Ihrem Haushalt oder in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang dazu erbracht werden und Sie die Rechnung per Überweisung begleichen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen bei besonderen Umständen

In besonderen Situationen können Umzugskosten auch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Umzug aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zwingend notwendig wird. Beispiele sind der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, der Umzug in ein Pflegeheim oder der Umzug in die Nähe einer spezialisierten Klinik für eine Langzeitbehandlung. Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie allerdings eine zumutbare Eigenbelastung tragen, die sich nach Ihrem Einkommen und Ihren Lebensumständen richtet.

Auch Umzüge aufgrund einer berufsbedingten Erkrankung, beispielsweise einer Allergie gegen bestimmte Umwelteinflüsse am bisherigen Wohnort, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Hierfür ist jedoch ein ausführliches ärztliches Attest erforderlich, das die medizinische Notwendigkeit des Umzugs eindeutig bestätigt. Die Beweislast liegt dabei beim Steuerpflichtigen, und die Finanzämter prüfen solche Fälle besonders sorgfältig.

Wer benötigt einen Steuerberater? Wichtige Hinweise im Überblick

Praktische Tipps für die Steuererklärung

Die ordnungsgemäße Dokumentation Ihrer Umzugskosten beginnt bereits vor dem Umzug. Erstellen Sie eine detaillierte Kostenaufstellung und sammeln Sie systematisch alle Belege. Dazu gehören nicht nur die offensichtlichen Rechnungen des Umzugsunternehmens, sondern auch kleinere Ausgaben für Umzugsmaterial, Verpflegung der Helfer oder Trinkgelder. Fotografieren Sie wichtige Belege zusätzlich und speichern Sie diese digital, um bei Verlust oder Beschädigung der Originalbelege abgesichert zu sein.

In der Steuererklärung tragen Sie beruflich veranlasste Umzugskosten in der Anlage N unter „Werbungskosten“ ein. Nutzen Sie dabei die aktuellen Formulare, da sich die Pauschalen regelmäßig ändern. Bei der elektronischen Steuererklärung werden die aktuellen Pauschalen automatisch vorgeschlagen. Wichtig ist eine detaillierte Aufstellung aller Kostenpositionen, auch wenn Sie die Pauschale nutzen. Dies erleichtert eventuelle Rückfragen des Finanzamts und zeigt, dass Sie sich intensiv mit der Thematik beschäftigt haben.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Dokumentation der beruflichen Veranlassung des Umzugs. Sammeln Sie daher alle Unterlagen, die den beruflichen Zusammenhang belegen: Arbeitsvertrag, Versetzungsbescheid, Stellenausschreibung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Umzugs. Bei einer Arbeitswegverkürzung sollten Sie die eingesparte Fahrzeit dokumentieren, beispielsweise durch Routenplanerausdrucke oder eine Bestätigung der Personalabteilung.

Verwechseln Sie nicht die verschiedenen Pauschalen: Die Umzugskostenpauschale von 964 Euro gilt nur für sonstige Umzugskosten, nicht für die Gesamtkosten des Umzugs. Große Kostenpositionen wie Transportkosten oder Maklergebühren müssen zusätzlich einzeln nachgewiesen werden. Auch die zeitliche Zuordnung ist wichtig: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern wann die Kosten wirtschaftlich verursacht wurden. Bei einem Umzug zwischen zwei Kalenderjahren können die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.

Fazit: Umzugskosten optimal steuerlich nutzen

Die steuerliche Absetzung von Umzugskosten bietet erhebliche Sparpotenziale, die jedoch nur bei sorgfältiger Planung und Dokumentation voll ausgeschöpft werden können. Mit den aktuellen Pauschalen von bis zu 964 Euro plus 643 Euro für jede weitere Person können bereits ohne Belege beachtliche Beträge geltend gemacht werden. Hinzu kommen die zusätzlich absetzbaren Kosten für Transport, Makler und doppelte Mieten, die das Sparpotenzial erheblich erhöhen.

Entscheidend für den Erfolg ist die eindeutige berufliche Veranlassung des Umzugs und die vollständige Dokumentation aller Kostenpositionen. Auch bei privaten Umzügen sollten Sie die Möglichkeiten der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht übersehen. In komplexen Fällen oder bei hohen Umzugskosten lohnt sich die Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater, der alle Optimierungsmöglichkeiten ausschöpfen und Sie vor kostspieligen Fehlern bewahren kann. Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich oft durch die zusätzliche Steuerersparnis mehr als aus.

  • Berufliche Veranlassung ist Grundvoraussetzung für Werbungskostenabzug
  • Pauschale von 964 Euro plus 643 Euro je weitere Person ohne Belege möglich
  • Große Kostenpositionen wie Transport und Makler zusätzlich einzeln absetzbar
  • Private Umzüge als haushaltsnahe Dienstleistungen bis 4.000 Euro jährlich absetzbar
  • Vollständige Dokumentation und professionelle Beratung maximieren die Steuerersparnis
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