Post vom Finanzamt: Worauf Rentner achten sollten

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Steuererklärung Rentner
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Es ist nicht ausgeschlossen, dass Rentner unerwartet Post vom Finanzamt erhalten. In diesen Anschreiben fordert das Amt zur Abgabe der Steuererklärung auf. An dieser Stelle sollten Rentenbezieher bedenken, das Anschreiben keinesfalls zu ignorieren.

Rentner sind einkommenssteuerpflichtig

Prinzipiell sind Rentner hierzulande verpflichtet, Einkommenssteuer für ihre Rente zu bezahlen. Allerdings ist ein Teil der Rentensumme steuerfrei. Eine maßgebliche Rolle für den steuerfreien Anteil spielt das Jahr des Rentenbeginns. Je später Betroffene in Rente gehen, desto geringer ist der steuerfreie Geldbetrag. Gingen Senioren im Jahr 2005 oder früher in Rente, belief sich der steuerfreie Anteil auf rund 50 Prozent der ersten Jahresrente. Wer in diesem Jahr ins Rentenalter eintritt, erhält nur noch 19 Prozent steuerfrei. Einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein mit dem Aktenzeichen 2 K 159/19 zufolge ist das Jahr des Rentenbeginns ausschlaggebend.

Die meisten Rentner müssen keine Einkommenssteuer bezahlen

Dennoch gilt, dass ein Großteil aller Rentner keine Steuern entrichten muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Personengruppen nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Ein wichtiger Faktor für die Abgabepflicht ist die Gesamtsumme aller Einkünfte. Diese Gesamtsumme bezieht sich bei Rentnern auf den Betrag, der nach Abzug des Rentenfreibetrags sowie der Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro noch übrig ist. Der Grenzwert bezieht sich im Veranlagungszeitraum 2020 bei einer Einzelveranlagung auf 9.408 Euro sowie bei einer Zusammenveranlagung auf 18.816 Euro.

Versäumniszuschläge drohen

Bei Überschreiten dieser Summe fallen nicht zwangsläufig Steuern an. Schließlich kann sich die Steuer bei überschrittenem Grundfreibetrag letztendlich noch immer 0 Euro belaufen. Letztendlich können Rentnern ebenfalls der Rentenfreibetrag, Aufwendungen wie Krankheitskosten sowie der steuerliche Grundfreibetrag angerechnet werden. Bei Überschreiten der Grenzbeträge müssen Rentenbezieher das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen und wiederum eine Steuererklärung abgeben. Zudem sind alle Rentner zur Abgabe verpflichtet, falls das Finanzamt zu einer Abgabe der Einkommenssteuererklärung auffordert. Beläuft sich die Steuer auf 0 Euro, müssen Rentner auch nicht mit einer Nachzahlung der Steuer rechnen. Reagieren die Steuerpflichtigen allerdings nicht auf die Aufforderung, droht schlimmstenfalls durch das Finanzamt ein Verspätungszuschlag.

Keine allgemeinen Richtlinien über die Höhe des Verspätungszuschlags

Die Höhe dieses Versäumniszuschlags hängt von der Höhe der zu zahlenden Steuersumme ab. Prinzipiell darf der Fiskus zwar einen Mindestsatz von 25 Euro für jeden verspäteten Monat in Rechnung stellen. Allerdings ist eine Berechnung dieses Verspätungszuschlags bei einer Steuer von 0 Euro nicht gestattet. Allerdings gibt es deutschlandweit Finanzämter, welche individuell entscheiden, ob sie einen Versäumniszuschlag berechnen oder nicht. Fordert das Finanzamt allerdings zu einer Zahlung auf, sollten Betroffene Einspruch einlegen. Dazu raten Experten.

Fallen Steuern ausschließlich auf die gesetzliche Rente an?

Rentner müssen nicht nur auf die gesetzliche Rente Steuern bezahlen. Private Renten sowie Betriebsrenten unterliegen ebenfalls der Besteuerung. Besonders hoch ist der Steueranteil für Betriebsrenten, die zu 100 Prozent besteuert werden. Das bedeutet, dass im Vergleich zur gesetzlichen Rente kein steuerfreier Anteil enthalten ist.

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