Außergewöhnliche Belastungen: 3 Tipps für mehr Steuerersparnis

außergewöhnliche belastungen steuerberatung
LinkedIn
XING
Twitter
Facebook
E-Mail
Drucken

Inhalt:

Krankheitskosten, Pflegekosten, ein Todesfall in der Familie – manche Ausgaben treffen Menschen unvorbereitet und finanziell hart. Das Steuerrecht erkennt das an: Außergewöhnliche Belastungen lassen sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Klingt einfach. Der Teufel steckt jedoch im Detail – besonders bei der sogenannten zumutbaren Belastung, die erst überschritten werden muss, bevor das Finanzamt mitzahlt. Wie das genau funktioniert, welche Kosten anerkannt werden und wie Sie das Maximum aus Ihrer Steuererklärung herausholen, lesen Sie hier.

Was sind außergewöhnliche Belastungen – und was macht sie steuerlich besonders?

Der Begriff klingt bürokratisch, beschreibt aber etwas sehr Menschliches: Kosten, die dem Leben passieren – ungewollt, unvermeidbar, außergewöhnlich hoch. Das Steuerrecht kennt dafür eine eigene Regelung: § 33 EStG ermöglicht Steuerpflichtigen, solche Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.

Außergewöhnlich bedeutet dabei: Die Kosten müssen zwangsläufig entstanden sein und Steuerpflichtige müssen sie in einem Umfang tragen, der größer ist als der der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in vergleichbarer Situation. Das ist mehr als eine Floskel – Finanzämter prüfen das. Wer Kosten geltend macht, die zum normalen Lebensunterhalt gehören oder nicht wirklich unvermeidbar waren, hat keine Chance auf Anerkennung.

Außergewöhnliche Belastungen optimal ansetzen

Ein erfahrener Steuerberater kennt alle anerkannten Kostenpositionen – und sorgt dafür, dass Sie steuerlich das Beste aus einer schwierigen Situation herausholen.

✓ Kostenlose Anfrage     ✓ Unverbindlich     ✓ Qualifizierte Steuerberatung

Die zumutbare Belastung: Das unterschätzte Hindernis

Hand aufs Herz: Viele Steuerpflichtige tragen ihre Krankheitskosten in die Steuererklärung ein – und wundern sich dann, warum das Finanzamt nichts anerkennt. Der Grund ist fast immer die zumutbare Belastung. Das Gesetz geht davon aus, dass Menschen einen Teil ihrer außergewöhnlichen Kosten selbst tragen müssen, bevor der Staat steuerlich mithilft.

Wie hoch dieser Eigenanteil ist, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. § 33 Abs. 3 EStG legt die Prozentsätze gestaffelt fest:

Gesamtbetrag der Einkünfte Grundtarif (keine Kinder) Splittingtarif (keine Kinder) 1–2 Kinder 3+ Kinder
bis 15.340 € 5 % 4 % 2 % 1 %
15.341 € bis 51.130 € 6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130 € 7 % 6 % 4 % 2 %

Wichtig: Die Berechnung erfolgt stufenweise! Das bedeutet, nicht der gesamte Betrag wird mit dem höchsten Prozentsatz belastet, sondern jede Einkommensstufe separat. Mein ELSTER berechnet das automatisch – wer es selbst nachrechnen will, braucht etwas Geduld.

Rechenbeispiel: Krankheitskosten und zumutbare Belastung

Ein konkretes Beispiel macht das greifbarer. Stellen Sie sich vor: Lena K., ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 38.000 Euro. Sie hatte in einem Jahr Zahnarztkosten von 2.800 Euro (nicht von der Kasse übernommen) und Brillenkosten von 650 Euro (ärztlich verordnet). Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen: 3.450 Euro.

Die zumutbare Belastung berechnet sich stufenweise:
– Stufe 1: 15.340 € × 5 % = 767 €
– Stufe 2: (38.000 € – 15.340 €) × 6 % = 22.660 € × 6 % = 1.360 €
– Zumutbare Belastung gesamt: 767 + 1.360 = 2.127 €

Abzugsfähig sind also: 3.450 – 2.127 = 1.323 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % spart Lena ca. 397 Euro an Steuern. Nicht nichts – aber weniger als erwartet, weil eben die zumutbare Belastung abgezogen wird.

Grundfreibetrag 2026: 252 Euro mehr Netto – Das bedeutet es für Sie

außergewöhnliche belastungen krankheitskosten belege
Symbolbild: Medizinische Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Was zählt alles dazu?

Dieser Bereich ist breiter als viele denken. Alle folgenden Kosten fallen unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG – unterliegen also der zumutbaren Belastungsgrenze:

Krankheitskosten: Ärztliche Behandlungen, Medikamente auf Rezept, Zahnersatz, Sehhilfen (wenn ärztlich verordnet), Kuren (mit Nachweis der medizinischen Notwendigkeit), Fahrtkosten zum Arzt. Was die Krankenkasse erstattet, muss natürlich herausgerechnet werden – nur der selbst getragene Anteil zählt.

Pflegekosten: Wer pflegebedürftige Angehörige finanziell unterstützt oder selbst pflegebedürftig ist, kann die nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten ansetzen. Hier ist Nachweisführung besonders wichtig: Pflegegrad-Bescheinigung, Heimrechnung, Quittungen für Pflegedienste.

Beerdigungskosten: Die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen sind außergewöhnliche Belastung – aber nur, soweit sie nicht durch den Nachlass oder Versicherungsleistungen gedeckt sind. Grabstätte, Sarg, Blumen, Traueranzeigen: das alles ist anerkannt. Eine Trauerfeier im Luxusrestaurant dagegen nicht.

Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen: Wer durch Hochwasser, Brand oder Sturm wichtige Gegenstände verliert, kann Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen – wenn keine Versicherung einspringt. Das Magazin von steuerberaterscout.de hat sich in der Vergangenheit bereits mit diesen Sonderkonstellationen beschäftigt.

Besondere außergewöhnliche Belastungen: § 33a und § 33b EStG

Neben den allgemeinen Belastungen kennt das EStG eine zweite Kategorie: die besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Das Besondere daran: Es gibt pauschalierte Abzugsbeträge ohne Nachweispflicht – und es gibt keine zumutbare Belastungsgrenze. Jeder Euro ab dem ersten Cent zählt.

§ 33a EStG: Unterhaltsleistungen

Wer Unterhalt an bedürftige Personen zahlt – also etwa an getrennt lebende Eltern oder volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch – kann diese Zahlungen nach § 33a EStG bis zum gesetzlichen Unterhaltshöchstbetrag absetzen. Für das Steuerjahr 2025 beträgt dieser Betrag 11.784 Euro pro Jahr und unterhaltsberechtigter Person (entspricht dem Grundfreibetrag). Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ebenfalls absetzbar sind.

Voraussetzung: Die unterhaltene Person darf kein oder nur geringes Eigenvermögen haben (Grenze: 15.500 Euro), und sie darf nicht für dieselbe Person Kindergeld oder Kinderfreibetrag beansprucht werden können. Der Unterhaltshöchstbetrag kürzt sich anteilig um eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person, die 624 Euro jährlich übersteigen.

§ 33b EStG: Behindertenpauschbetrag

Menschen mit einer Behinderung können pauschal einen festen Jahresbetrag abziehen – ganz ohne Einzelnachweise über tatsächliche Kosten. § 33b EStG staffelt den Behindertenpauschbetrag nach Grad der Behinderung (GdB):

Grad der Behinderung (GdB) Jahresbetrag (ab 2021)
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €

Für Menschen mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro. Eltern können den Pauschbetrag ihres behinderten Kindes übertragen lassen, wenn das Kind ihn selbst nicht ausnutzt – das regelt § 33b Abs. 5 EStG. Eine gute Steuerberaterin oder ein guter Steuerberater kennt solche Gestaltungsmöglichkeiten und nutzt sie konsequent.

Rentner: Gegen drohende Doppelbesteuerung vorgehen – Was Sie 2025 wissen müssen

Nachweispflichten: Was das Finanzamt wirklich sehen will

Wer außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angibt, trägt die Nachweislast. Das Finanzamt verlangt keine Belege in der Erklärung selbst – aber es kann sie jederzeit nachfordern. Wer dann keine Belege hat, verliert den Abzug.

Folgende Nachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden:

  • Ärztliche Verordnungen für alle Hilfsmittel (Brille, Rollstuhl, Hörgerät)
  • Ärztliches Attest zur Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit (besonders bei Kuren, homöopathischen Behandlungen, alternativmedizinischen Methoden)
  • Rechnungen und Quittungen aller geltend gemachten Kosten
  • Erstattungsnachweise der Krankenversicherung (um nur den Eigenanteil anzusetzen)
  • Heimvertrag und Heimrechnung bei Pflegekosten
  • Sterbeurkunde und Bestattungsrechnungen bei Beerdigungskosten
  • Nachlass-Bescheinigung wenn Erbschaft die Beerdigungskosten teilweise deckt

Ehrlich gesagt ist Beleghaltung das A und O. Wer seine Unterlagen ungeordnet lässt, riskiert bares Geld. Eine einfache Methode: Für jedes Steuerjahr einen Ordner anlegen, Belege sofort einwerfen. So entsteht kein Berg am Jahresende.

Praxisbeispiel 2: Familie mit Pflegefall

Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Hans und Maria S. sind verheiratet (Splittingtarif), haben zwei Kinder und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 72.000 Euro. Maria pflegt ihre demenzkranke Mutter, die im Pflegeheim lebt. Die monatlichen Heimkosten betragen 3.800 Euro, davon übernimmt die Pflegeversicherung 1.800 Euro. Maria trägt also 2.000 Euro monatlich selbst – das sind 24.000 Euro pro Jahr.

Die zumutbare Belastung für das Ehepaar mit zwei Kindern berechnet sich wie folgt:
– Stufe 1: 15.340 € × 2 % = 307 €
– Stufe 2: (51.130 € – 15.340 €) × 3 % = 35.790 € × 3 % = 1.074 €
– Stufe 3: (72.000 € – 51.130 €) × 4 % = 20.870 € × 4 % = 835 €
– Zumutbare Belastung gesamt: 307 + 1.074 + 835 = 2.216 €

Abzugsfähig: 24.000 – 2.216 = 21.784 Euro. Bei einem Steuersatz von rund 35 % Grenzsteuersatz entspricht das einer Steuerersparnis von rund 7.624 Euro. Das ist kein Kleingeld – und genau deswegen lohnt es sich, solche Posten sorgfältig anzusetzen und professionell begleiten zu lassen.

Jetzt Steuerberater finden – außergewöhnliche Belastungen optimal absetzen

Pflegekosten, Krankheitskosten, Unterhalt – professionelle Steuerberatung holt das Maximum heraus und lässt keinen Euro liegen.

✓ Kostenlose Anfrage     ✓ Unverbindlich     ✓ Qualifizierte Steuerberatung

Optimierungstipps: So holen Sie das Maximum heraus

Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, sollte ein paar Hebel kennen, die oft übersehen werden:

Kosten in einem Jahr bündeln. Wer weiß, dass er eine teure Zahnarztbehandlung oder eine kostspielige Kur plant, kann versuchen, verschiedene außergewöhnliche Aufwendungen in dasselbe Steuerjahr zu legen. Je höher die Gesamtsumme, desto mehr übersteigt sie die Eigenbelastungsgrenze – und desto größer ist der steuerliche Abzug.

Behindertenpauschbetrag vs. Einzelnachweis vergleichen. Wer als behinderter Mensch tatsächlich höhere Kosten hatte als der Pauschbetrag, kann statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen Kosten ansetzen – dann aber mit Belegen. Umgekehrt gilt: Wer wenig Nachweise hat, nimmt lieber den Pauschbetrag. Beides gleichzeitig geht nicht.

Übertragung des Behindertenpauschbetrags prüfen. Haben Kinder mit Behinderung keine eigenen zu versteuernden Einkünfte, können Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Das kann je nach GdB mehrere hundert bis tausend Euro Ersparnis bedeuten – nach steuerberaterscout.de-Erfahrung wird dieser Kniff erschreckend oft vergessen.

Kurkosten sorgfältig dokumentieren. Das Finanzamt ist bei Kurkosten besonders kritisch. Vor Beginn der Kur sollte immer ein amtsärztliches Attest oder ein Attest des Medizinischen Dienstes vorliegen, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Ohne diesen Nachweis gibt es bei Kuren routinemäßig Ärger.

Pflegepauschbetrag nicht vergessen. Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in der häuslichen Umgebung pflegt, hat Anspruch auf einen zusätzlichen Pflegepauschbetrag – § 33b Abs. 6 EStG regelt diesen Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei den Pflegegraden 4 und 5 sowie bei hilfloser Person. Dieser Betrag unterliegt ebenfalls keiner zumutbaren Belastungsgrenze.

Wer sich unsicher ist, welche Kosten anerkannt werden und wie sie optimal anzusetzen sind, findet auf steuerberaterscout.de hilfreiche Informationen zu den Kosten einer Steuerberatung – oft amortisieren sich diese Kosten allein durch die bessere Ausschöpfung von außergewöhnlichen Belastungen innerhalb eines einzigen Steuerjahres.

Spezielle Kostenarten: Was genau wird anerkannt?

Nicht alle Kosten sind gleich. Das Finanzamt unterscheidet sehr genau zwischen anerkannten und nicht anerkannten Aufwendungen. Ein Überblick über die wichtigsten Kategorien:

Krankheitskosten im Detail: Grundsätzlich anerkannt werden alle Kosten, die medizinisch notwendig sind und von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurden. Dazu zählen: Arztkosten, Medikamente auf Rezept, Heilbehandlungen (Physiotherapie, Logopädie), Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz (begrenzt auf die Kassenleistung), Sehhilfen bei ärztlicher Verordnung. Nicht anerkannt werden meist: Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation, alternative Heilmethoden ohne ärztliche Verordnung, Nahrungsergänzungsmittel, Wellness-Aufenthalte.

Pflegekosten und Heimkosten: Wer Angehörige im Heim unterbringt, kann die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten geltend machen. Voraussetzung: Pflegegrad-Bescheinigung liegt vor. Auch häusliche Pflegekosten – etwa für einen Pflegedienst – sind absetzbar, soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind. Achtung: Kosten für den Lebensunterhalt im Heim (Essen, Unterkunft) zählen nicht als außergewöhnliche Belastung – sie sind normale Lebenshaltungskosten.

Scheidungskosten – Achtung, Gesetzesänderung! Bis 2012 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das ist Geschichte. Seit einer Gesetzesänderung werden Scheidungskosten steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Einzige Ausnahme: Prozesskosten, die zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen entstehen – die fallen unter § 33a EStG.

Rechenbeispiel 3: Alleinstehende mit hohem Krankheitskosten-Jahr

Ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung: Frau A. ist alleinstehend, hat ein Kind und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 45.000 Euro. Im Steuerjahr hatte sie folgende außergewöhnliche Belastungen: Zahnarztkosten (nicht von Kasse übernommen) 4.200 Euro, Kurkosten (ärztlich verordnet) 2.800 Euro, Brillenkosten 650 Euro. Gesamt: 7.650 Euro.

Zumutbare Belastung (Grundtarif, ein Kind):
– Stufe 1: 15.340 € × 2 % = 307 €
– Stufe 2: (45.000 € – 15.340 €) × 3 % = 29.660 € × 3 % = 890 €
– Zumutbare Belastung gesamt: 1.197 €

Abzugsfähig: 7.650 – 1.197 = 6.453 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 1.936 Euro. Der Clou: Hätte Frau A. die Brillen- und Zahnarztkosten auf zwei Jahre verteilt, wäre die zumutbare Belastung beide Jahre voll geschlagen worden – und die Steuerersparnis wäre deutlich geringer ausgefallen.

Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Kann ich auch vorbeugende Maßnahmen geltend machen?
In der Regel nein. Das Finanzamt erkennt nur Kosten an, die durch eine bereits bestehende Krankheit entstanden sind. Vorsorgeuntersuchungen fallen unter Vorsorgeaufwendungen, nicht unter außergewöhnliche Belastungen.

Was ist mit Kosten für eine Brille?
Brillenkosten sind nur anerkannt, wenn die Sehhilfe ärztlich verordnet wurde – also bei einer Erkrankung des Auges. Kosmetische Gründe oder normale Alterssichtigkeit reichen nicht aus.

Kann ich Beerdigungskosten für einen Freund geltend machen?
Nein. Beerdigungskosten sind nur für nahe Angehörige anerkannt – Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Für Freunde oder entfernte Verwandte gibt es keinen Abzug.

Muss ich Belege mit der Steuererklärung einreichen?
Nein, Sie geben die Beträge an und reichen die Erklärung ein. Das Finanzamt fordert Belege bei Bedarf nach. Aber: Alle Belege müssen verfügbar sein. Wer sie nicht vorweisen kann, verliert den Abzug.

Gibt es eine Obergrenze für außergewöhnliche Belastungen?
Nein. Alle nachweisbaren Kosten können geltend gemacht werden – es gibt keine Höchstbeträge bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Lediglich bei den besonderen Belastungen nach § 33a und § 33b EStG gibt es Pauschbeträge und Höchstgrenzen.

Der Punkt ist:

Außergewöhnliche Belastungen sind kein Nischenthema für Sonderfälle. Krankheit, Pflege, Trauerfall – das trifft fast alle Menschen irgendwann. Wer dann keine Belege gesammelt hat oder nicht weiß, was absetzbar ist, lässt bares Geld liegen. Die Hürde der zumutbaren Belastung macht den Abzug schwieriger als gedacht – aber nicht unmöglich. Mit konsequenter Beleghaltung, cleverer Planung und dem richtigen Fachmensch an der Seite lässt sich in einem schwierigen Lebensjahr steuerlich einiges zurückholen. Fangen Sie noch heute damit an, Ihre Belege zu sammeln. Das klingt banal. Macht aber den Unterschied.

KOSTENLOSE ANFRAGE STELLEN

Jetzt Ihren neuen Steuerberater finden!

Kostenlos und unverbindlich
Finden Sie einen passenden Steuerberater in Ihrer Nähe!
Das könnte Sie auch interessieren ...