Zweiter Wohnsitz während Jobsuche steuerlich absetzbar

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Berufstätige sind heute nicht selten auf die Nutzung eines zweiten Wohnsitzes angewiesen, um arbeiten zu können. Die Ausgaben für den Wohnsitz werden vom Fiskus in der Regel auch steuerlich ohne Widerstand anerkannt. Doch was ist mit den Ausgaben, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder sich der Steuerzahler auf Arbeitssuche begibt? Eine solche Situation gilt bislang als Grauzone.

zweitwohnsitz
Zweitwohnsitz während der Jobsuche | Foto: (c) br146leon / pixabay.com

Zweite Wohnung mehr und mehr die Regel

Berufstätige müssen heutzutage in der Regel lange Arbeitswege in Kauf nehmen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Einen gut bezahlten und unbefristeten Arbeitsplatz im heimischen Ort zu finden, gilt für viele Arbeitnehmer bereits als Sechser im Lotto. Doch die Regel sind lange Arbeitswege, denn das Pendlerleben gehört zum Alltag. Wer zu lange Arbeitswege hat und das Pendlerleben scheut, kann sich am Ort des Arbeitsplatzes auch eine zweite Wohnung nehmen, um sich das Leben zu erleichtern. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können die Ausgaben für die zweite Wohnung auch steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung der Kosten

Notwendig für die Anerkennung des zweiten Wohnsitzes ist für Arbeitnehmer zuallererst eine doppelte Haushaltsführung, der einen eigenen Hausstand voraussetzt, der sich fernab der zweiten Wohnung befindet und der als Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt. Zudem muss mit der Nutzung der Zweitwohnung der Weg zur Arbeit erheblich reduziert werden, um die Ausgaben wie etwa die Miete in Höhe von maximal 1.000 € als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Ende einer Grauzone

Dies sind die Voraussetzungen, die der Fiskus an Arbeitnehmer stellt, wenn die Kosten für den zweiten Wohnsitz steuerlich anerkannt werden sollen. Doch was geschieht mit den Ausgaben für den zweiten Wohnsitz, wenn das Arbeitsverhältnis endet und sich der Arbeitnehmer erneut auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz begibt? Bislang war dies eine Grauzone, die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für die zweite Wohnung durch den Fiskus keinesfalls sicher. Diese Situation hat das Finanzgericht Münster nun mit einem Urteil beendet.

Vorliegender Fall

In dem verhandelten Fall hatte ein betroffener Steuerzahler geklagt, der nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erneut auf Jobsuche gegangen ist. Entsprechende Bewerbungen hatte er nicht nur am Ort seines zweiten Wohnsitzes abgegeben, sondern deutschlandweit und auch in der Schweiz. Als er eine neue Stelle fernab seines zweiten Wohnsitzes im Dezember 2015 gefunden hatte, kündigte er umgehend seine zweite Wohnung, der Vertrag endete nach der Kündigungsfrist im Februar 2016. Der Fiskus wollte allerdings die weiteren Kosten für die Wohnung nicht anerkennen.

Fiskus: Bereits bei Kündigung Wohnung aufgeben

Das Finanzamt bestand darauf, dass die Ausgaben für die zweite Wohnung nur bis zum November 2015 steuerlich abgesetzt werden können. Als Grund gab das Amt an, dass der Betroffene die Wohnung bereits bei seiner Kündigung im August 2015 hätte aufgeben können, die Ausgaben, die während der Kündigungsfrist, die bis zum November 2015 bestanden habe, wurden noch anerkannt. Der Betroffene entschied sich, gerichtlich dagegen vorzugehen.

Vorweggenommene Werbungskosten

Mit Erfolg, denn die Richter des Finanzgerichts Münster entschieden im Sinne des Klägers. Zwar handele es sich in seinem Falle nicht mehr um eine doppelte Haushaltsführung. Die Ausgaben für die zweite Wohnung können allerdings als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt und damit steuerlich geltend gemacht werden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Falle einer neuen Stelle vor Ort gezwungen wäre, sonst nach wenigen Monaten bereits eine neue, womöglich teurere zweite Wohnung suchen zu müssen.

>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<

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