Steuerklasse 6: Details zur unbeliebten Steuerklasse

Inhalt:

Steuerklasse 6
LinkedIn
XING
Twitter
Facebook
E-Mail
Drucken

Die Höhe des persönlichen Nettogehalts hängt in erster Linie von der Steuerklasse ab. Die höchsten Abgaben drohen den Steuerzahlern, die Steuerklasse 6 zugeordnet sind. Doch welche Steuerzahler müssen mit einer Einordnung in Steuerklasse 6 rechnen, und welche Abzüge müssen Betroffene in Kauf nehmen? In diesem Artikel werden alle relevanten Details und Tipps zur Steuerklasse 6 umfassend erläutert.

Verpflichtungen zur Zahlung von Lohnsteuer

Wer in Deutschland Einkommen bezieht, muss das erhaltene Gehalt versteuern. Angestellte sind zur Zahlung einer Lohnsteuer verpflichtet. Die Höhe der steuerlichen Abgabe orientiert sich an der jeweiligen Steuerklasse. Am unbeliebtesten ist die Steuerklasse 6, da in dieser Kategorie die meisten Abzüge drohen. Steuerklasse 6 ist speziell für Arbeitnehmer vorgesehen, die ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis haben, welches nicht unter die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen fällt.

Welche Personen werden in Steuerklasse 6 eingeordnet?

Steuerklasse 6 ist für all die Personen relevant, die zusätzlich zu ihrem Hauptberuf noch einen weiteren Job ausüben. Übersteigen aus dem Minijob erzielte Einkünfte die Grenze von 520 Euro (Anhebung der Minijob-Grenze seit Oktober 2022), wird das entsprechende Beschäftigungsverhältnis im Regelfall der Steuerklasse 6 zugeordnet. Wer neben seiner Hauptbeschäftigung mehreren Minijobs nachgeht, kann sich zwar den ersten Nebenjob abzugsfrei anrechnen lassen. Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse werden jedoch nach Steuerklasse 6 besteuert.

Allerdings werden nicht nur die Personen in diese Steuerklasse eingeordnet, die mehrere Berufe durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Wer schon in Rente ist oder eine Betriebsrente bezieht, wird bei regelmäßigem Nachgehen einer zusätzlichen Nebentätigkeit ebenfalls dieser Steuerklasse zugeordnet. Zudem sind Studenten mit mehreren Nebenjobs nicht davor gefeit, dieser Steuerklasse zugeordnet zu werden. Auch wenn ein Arbeitnehmer versehentlich seine Lohnsteuerkarte beim falschen Arbeitgeber abgibt oder das Finanzamt eine fehlerhafte Meldung erhält, kann dies zur Einstufung in Steuerklasse 6 führen.

Welche Beträge werden in Steuerklasse 6 abgezogen?

Da sämtliche Freibeträge entfallen, sind in Steuerklasse 6 berechnete Abzüge besonders hoch. Im Gegensatz zu den Steuerklassen 1 bis 5 entfallen nicht nur der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Pauschalbetrag für Sonderausgaben. In dieser Kategorie profitieren Steuerzahler auch nicht vom Grundfreibetrag, den jeder Arbeitnehmer beanspruchen kann. Ein Anspruch auf Anrechnung des Kinderfreibetrags oder einer Pauschale für die persönliche Altersvorsorge besteht ebenfalls nicht. Schließlich werden die Freibeträge in aller Regel schon in der zum Hauptjob gehörigen Steuerklasse berechnet, um die Steuerlast zu reduzieren.

Die exakte Höhe der in Steuerklasse 6 berücksichtigten Abzüge richtet sich nach dem jeweiligen Gehalt. Im Regelfall müssen Steuerzahler mit einem steuerlichen Abzug von 50 bis 60 Prozent des Bruttolohns rechnen. Diese hohe Belastung macht Steuerklasse 6 besonders unbeliebt und kann dazu führen, dass ein Nebenjob finanziell weniger attraktiv wird, als es zunächst erscheint. Es ist daher wichtig, die Abzüge genau zu kalkulieren und abzuwägen, ob sich ein weiteres Beschäftigungsverhältnis lohnt.

Einstufung in Steuerklasse 6: Worauf achten?

Grundsätzlich gilt die Regelung, dass Steuerzahler selbst entscheiden dürfen, welcher Steuerklasse sie zugeordnet werden. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Steuerklasse 6, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches nicht unter die Hauptbeschäftigung fällt. Deshalb ist eine Einordnung in Steuerklasse 6 am besten für das Arbeitsverhältnis geeignet, in dem die geringsten Einkünfte anfallen.

Wer einen derartigen Nebenjob annimmt, sollte vor Vertragsabschluss genau überprüfen, ob die Suche nach einem Minijob nicht die günstigere Variante ist. Bei diesem Jobmodell verdienen Betroffene zwar weniger Geld. Doch dafür fallen für diese Beschäftigungsform auch keine Steuern an. Es ist auch ratsam, mit dem Hauptarbeitgeber abzuklären, welche Steuerklasse für welches Arbeitsverhältnis gelten soll, um unerwünschte Steuerbelastungen zu vermeiden.

Trotz Steuerklasse 6 steuerliche Vorteile erwirken: Mit diesen Tipps

Eine Einstufung in Steuerklasse 6 geht zwar stets mit hohen finanziellen Abgaben einher. Doch möglicherweise profitieren Steuerzahler nach der Steuererklärung von einer hohen Erstattung. In Steuerklasse 6 sind zwar viele Freibeträge nicht gültig, dennoch besteht die Möglichkeit, Sonderausgaben sowie Werbungskosten gegenüber dem Fiskus abzusetzen.

Einige Tipps, um trotz Steuerklasse 6 Steuern zu sparen:

  • Werbungskosten: Die Kosten für Arbeitsmaterialien, Fachliteratur, Fahrtkosten oder auch ein häusliches Arbeitszimmer können geltend gemacht werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten oder auch Unterhaltszahlungen können unter Umständen abgesetzt werden.
  • Zusammenveranlagung: Ehepaare können durch eine gemeinsame Veranlagung möglicherweise ihre Steuerlast reduzieren, auch wenn einer der Partner in Steuerklasse 6 eingeordnet ist.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuerklasse bei einem zweiten Job zu wechseln, sollte sich die finanzielle Situation ändern. Es ist ratsam, regelmäßig die Steuerklassenwahl zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Steuerklasse 6 und die Auswirkungen auf das Nettogehalt

Die Einstufung in Steuerklasse 6 hat direkte und deutliche Auswirkungen auf das Nettogehalt. Aufgrund der hohen Abzüge kann es dazu kommen, dass der finanzielle Vorteil eines Nebenjobs fast vollständig durch die Steuerlast aufgezehrt wird. Es ist daher entscheidend, vor Annahme eines zusätzlichen Jobs die Nettoauswirkung zu berechnen. Dabei sollte nicht nur das Bruttogehalt, sondern auch die persönliche steuerliche Situation, wie die Höhe des bereits versteuerten Einkommens, berücksichtigt werden.

Brutto-Netto-Optimierung: 8 Steuertipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für viele Arbeitnehmer ist es eine unangenehme Überraschung, wenn der zweite Job, der ursprünglich als finanzielle Unterstützung gedacht war, durch die hohe Steuerlast weniger rentabel wird. Daher ist es wichtig, sich umfassend über die steuerlichen Auswirkungen der Steuerklasse 6 zu informieren und gegebenenfalls nach Alternativen zu suchen, die weniger steuerlich belastet sind, wie geringfügige Beschäftigungen oder steuerfreie Nebenverdienste.

Fazit: Steuerklasse 6 – ein notwendiges Übel?

Die Steuerklasse 6 ist sicherlich die unbeliebteste unter den Steuerklassen in Deutschland, da sie mit den höchsten Abzügen verbunden ist. Für alle, die ein zweites Arbeitsverhältnis aufnehmen, ist die Einstufung in diese Steuerklasse jedoch unvermeidbar, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern und von steuerlichen Erstattungen zu profitieren. Es ist wichtig, sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst zu sein und strategische Entscheidungen bei der Aufnahme von weiteren Beschäftigungen zu treffen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Steuerklasse 6 zwar hohe Abzüge mit sich bringt, jedoch mit der richtigen Planung und durch Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch Vorteile bieten kann. Wer sich gut informiert und die eigenen finanziellen Möglichkeiten genau kalkuliert, kann trotz der hohen Steuerlast von einem zweiten Job profitieren.

KOSTENLOSE ANFRAGE STELLEN

Jetzt Ihren neuen Steuerberater finden!

Kostenlos und unverbindlich
Finden Sie einen passenden Steuerberater in Ihrer Nähe!
Das könnte Sie auch interessieren ...