Steuerzahler aufgepasst: Wer nach der Überprüfung des Einkommenssteuerbescheids durch das Finanzamt nicht mit dem Steuerbescheid einverstanden ist, muss die Entscheidung des Finanzamts nicht hinnehmen. Stattdessen steht es Steuerzahlern frei, einen Antrag auf schlichte Änderung – einen sogenannten Änderungsantrag – oder einen Einspruch einzulegen. Allerdings sollte genau überprüft werden, welche Methode letztendlich die richtige Option ist.
Fristen beachten
Beide Vorgehensweisen setzen eine Einhaltung der einmonatigen Frist ab einem Zugang des Steuerbescheids voraus. Zur Klärung eines einfachen Sachverhalts ist der Änderungsantrag die bessere Wahl. So ist eine schlichte Änderung dafür geeignet, falls bei der Steuererklärung spezielle steuermindernde Aufwendungen wie Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. Im Gegensatz zum Einspruch bedarf ein Änderungsantrag keiner formellen Vorschrift. Deshalb ist es durchaus gestattet, den Antrag mündlich zu stellen. Dennoch ist es erforderlich, dass alle gewünschten Änderungen dem Finanzamt gegenüber detailliert aufgeführt werden.
Eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche beim Änderungsantrag
Bei einem Änderungsantrag ist es üblich, dass nur die Themenbereiche kontrolliert werden, welche der Steuerpflichtige moniert. Hierbei ist es ausgeschlossen, dass die Steuerbescheide zum Nachteil der steuerpflichtigen Antragsteller abgeändert werden. Von Nachteil ist jedoch, dass bestimmte Punkte möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden können. Zudem ist ausgeschlossen, den Ursprungsbescheid im Nachhinein noch einmal durch ein Finanzgericht überprüfen zu lassen.
Weitreichende Konsequenzen beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Wer sich deshalb die Option für eine spätere etwaige Klage beibehalten möchte, da das Finanzamt den Einwendungen nicht zustimmt, sollte sich unbedingt für einen Einspruch entscheiden. Bei einem Einspruch ist das Finanzamt verpflichtet, die komplette Steuererklärung noch einmal vollumfänglich zu überprüfen. Eine für die Steuerzahler als nachteilig gefällte Entscheidung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen, da die Institution in diesem Fall zu einer sogenannten Verböserung des Steuerbescheids berechtigt ist. Auf diese Option muss das Finanzamt allerdings hinweisen. Somit wird Steuerpflichtigen die Gelegenheit gegeben, den Einspruch auch im Nachhinein noch zurückzunehmen.
Zahlungen im Falle eines Einspruchs zurückhalten
Im Gegenzug ist ein Einspruch jedoch ein probates Mittel, um eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Wird die Aussetzung bewilligt, dürfen Steuerzahler die durch das Amt geforderte Zahlung auch zurückhalten. Dadurch verschaffen sich Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil. Wird dem Einspruch der Steuerzahler letztendlich doch nicht zugestimmt, muss dieser Aussetzungszinsen bezahlen.
Die Form der Anfechtung individuell entscheiden
Zu guter Letzt obliegt die Wahl über die Form der Anfechtung jedem Steuerpflichtigen allein. Einerseits ist der Änderungsantrag zwar unkomplizierter, überschaubarer und schneller vollzogen. Doch andererseits ist ein formeller Einspruch wesentlich umfassender. Im Zweifelsfall ist es deshalb ratsam, vor dem Fristablauf einen sogenannten fristwahrenden Einspruch vorzulegen.
Kostet ein Einspruch gegen den Steuerbescheid Geld?
Wer beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellt oder Einspruch gegen den Steuerbescheid erhebt, muss generell keine Kosten für diese Verfahren übernehmen. Wurden etwaige Fehler zu Gunsten der Steuerpflichtigen vorgenommen, sind Betroffene grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen zu melden. Ein anderer Fall liegt jedoch vor, wenn ein Fehler wissentlich eingebaut wurde. In dieser Situation droht schlimmstenfalls ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.