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Kostenfalle Steuererklärung? Irrtümer rund ums Thema Steuern

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Irrtümer rund ums Thema Steuern
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Die Abgabe der Steuererklärung ist für die meisten Steuerzahler eine lästige Verpflichtung. Unkenntnis über das aktuelle Steuerrecht erschwert die Erstellung des Dokuments zusätzlich. Die nachfolgenden Irrtümer halten sich hartnäckig.

Erster Irrtum: Mieter dürfen Nebenkosten nicht absetzen

Mieter sind durchaus berechtigt, Nebenkosten wie die Müllentsorgung, Winterdienste oder Hausreinigung als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzusetzen. Nach Aussagen der VLH – der Vereinigten Lohnsteuerhilfe – können Mieter die Höhe der Nebenkosten einfach der Betriebskostenabrechnung entnehmen.

Zweiter Irrtum: Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung

Diese Annahme ist falsch. Hierzulande können Steuerzahler nur dann zur Abgabe Steuererklärung verpflichtet werden, wenn diese zwei Jobs gleichzeitig ausüben oder Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld beziehen. In diesen Situationen sollten Betroffene auf Nummer sicher gehen und die Steuererklärung unaufgefordert anfertigen. Andernfalls müssen Steuerzahler mit hohen Nach- oder Zinszahlungen rechnen.

Dritter Irrtum: Geringere Steuerlast für Verheiratete

Verheiratete profitieren nur dann von steuerlichen Vorteilen, wenn eine der beiden Personen wesentlich mehr Geld als die andere verdient. Verdienen beide Ehepartner ungefähr gleich viel Geld, hält sich die steuerliche Erstattung in Grenzen. Die Wahl der Steuerklasse spielt bei dieser Regelung eine wichtige Rolle, da sich die Steuerklasse maßgeblich auf die Höhe des Nettoeinkommens während eines Jahres auswirkt. Zu guter Letzt müssen Lebenspartner oder Ehepaare jeweils mit einer ähnlich hohen Steuerlast rechnen – ganz gleich, ob diese der Steuerklasse 4 oder den Steuerklassen 3 und 5 angehören oder sich im sogenannten Faktorverfahren befinden.

Vierter Irrtum: Keine Steuererklärung für Rentner?

Rentner müssen sich in Eigenregie darüber erkundigen, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Verpassen Betroffene die Abgabe der Steuererklärung trotz etwaiger Verpflichtung, droht das Finanzamt schlimmstenfalls mit Zwangsgeldern oder Verspätungszuschlägen. Das Finanzamt fordert eine Steuererklärung ein, wenn sich der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag bewegt. Dieser Betrag erhöht sich seit 2005 stetig. Der exakte Anteil der Versteuerung richtet sich jeweils nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer im Jahr 2005 oder noch eher in Rente gegangen ist, muss insgesamt 50 Prozent der eigenen Rente versteuern. Ab 2020 sind 80 Prozent sowie ab 2040 insgesamt 100 Prozent der Rente steuerpflichtig. Aktuell diskutiert die Ampelkoalition jedoch darüber, die komplette Steuerpflicht bis zum Jahr 2060 zu strecken.

Fünfter Irrtum: 600 Euro mehr durch die Homeoffice-Pauschale?

Seit Beginn der Corona-Pandemie können Steuerzahler die Homeoffice-Pauschale von täglich fünf Euro auf maximal 120 Tage in der Steuererklärung angeben. Somit entsteht zwar ein Gesamtbetrag von 600 Euro. Auf eine Rückerstattung dürfen Betroffene jedoch nur hoffen, wenn sie eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro erreichen.

Sechster Irrtum: Drohen Kurzarbeitern stets Steuer-Nachzahlungen?

Diese Behauptung ist nicht allgemeingültig. Möglicherweise dürfen Arbeitnehmer auf eine Rückzahlung durch das Finanzamt hoffen, wenn Betroffene für mehrere Monate Kurzarbeitergeld erhalten haben und die verbleibenden Monate jedoch voll beschäftigt gewesen sind. Wer die Leistung jedoch zusätzlich zum eigenen Gehalt bekommen hat, muss mit einer Nachzahlung rechnen. Die Möglichkeit besteht, weil das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld den Steuersatz für das restliche versteuernde Einkommen erhöht. Allerdings dürfen Arbeitgeber die Regelung nicht bei den monatlichen Lohnsteuerabzügen berücksichtigen. Möglicherweise sind an das Finanzamt entrichtete Steuern deshalb zu gering. Generell gilt die Faustregel: Wer alljährlich mindestens 410 Euro an Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im darauffolgenden Jahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Siebter Irrtum: Das Finanzamt liegt immer richtig

Selbstverständlich hat das Finanzamt nicht immer recht. Da das Dokument nicht garantiert fehlerfrei ist, ist eine Überprüfung des Steuerbescheids zwingend ratsam. In diesem Fall haben Betroffene vier Wochen lang Zeit, Widerspruch einzulegen.

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