Das Homeoffice ist für die meisten Selbstständigen normal, auch bei Angestellten und Arbeitnehmern gehört das Arbeitszimmer mittlerweile in der Regel zur Wohnung oder zum Haus dazu. Da die Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitszimmers auch mit Kosten verbunden ist, versuchen viele Steuerpflichtige diese beim Fiskus geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht immer möglich, sondern nur, wenn die folgenden Regeln eingehalten werden.
Wichtigste Grundregel
Die wichtigste Grundregel bei der steuerlichen Absetzung der Ausgaben für das Arbeitszimmer daheim lautet, dass der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden in der Regel nicht vom Fiskus anerkannt wird. Die einzige Ausnahme gilt hierbei für Arbeitnehmer, denen für ihre Arbeit nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch in diesem Ausnahmefall erkennt der Fiskus nicht alle Lösungen daheim an. Es reicht etwa nicht aus, am heimischen Küchentisch tätig zu sein oder Mails auf der Couch zu beantworten.
Für wen gilt die Ausnahme?
Nur wenige Arbeitnehmer kommen in den Genuss eines steuerbegünstigten Arbeitszimmers in den heimischen vier Wänden. Dazu gehören etwa Berufstätige, die regelmäßig Bereitschaftsdienst haben, ohne das betriebliche Gebäude nutzen zu können, wie an Wochenenden. Oder etwa Lehrer, die im Schulgebäude keinen eigenen Platz haben, um ihre Tätigkeit ausüben zu können, beispielsweise, um ungestört Arbeiten zu korrigieren oder um die kommenden Stunden vorzubereiten.
Arbeitszimmer für Freiberufler
Einfacher haben es dagegen Selbstständige und Freiberufler, wenn das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall können die Steuerpflichtigen die Ausgaben für ihr Arbeitszimmer daheim in voller Höhe ohne eine Obergrenze von der Steuer abziehen. Dabei ist weniger ausschlaggebend, wie viele Stunden in dem Arbeitszimmer der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, sondern die Art der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
Wo werden die Ausgaben steuerlich geltend gemacht?
Wo die Kosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, unterscheidet sich je nach Berufsgruppe. Arbeitnehmer etwa können die Ausgaben für ihr Arbeitszimmer in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Selbstständige hingegen müssen die Kosten für den Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden als Betriebsausgabe angeben. Ganz gleich, wo die Ausgaben angegeben werden, für alle gilt, dass die jeweiligen Belege für die Ausgaben sowie die einzelnen Posten aufbewahrt und auf Aufforderung vorgelegt werden müssen.
Das Verhältnis von Wohnraum und Arbeitszimmer klar darlegen
Wer zur Miete wohnt, muss das Verhältnis von Arbeitszimmer zur Größe der restlichen Wohnung klar belegen können, um die Ausgaben anteilig voll absetzen zu können. Hierfür ist es ratsam, den Grundriss beim Fiskus vorzulegen. Wer ein Haus sein Eigen nennt, kann auf diese Weise anteilig die Ausgaben für die Abschreibung des Gebäudes, die Versicherungen für Hausrat und Wohngebäude sowie die Kosten für Energie, Wasser und Reinigung anteilig von der Steuer absetzen.
Wie ein echtes Büro abgrenzen und einrichten
Damit der Arbeitsplatz daheim auch von Fiskus als vollwertiger Arbeitsbereich anerkannt wird, muss er zudem klar vom restlichen Wohnraum abgegrenzt und wie ein herkömmliches Büro ausgestattet sein. Ein Platz am Küchentisch oder auf der Couch reicht also nicht aus. Zudem darf das Büro nur für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden, keinesfalls zu privaten Tätigkeiten, um vom Fiskus anerkannt zu werden.