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Mythos Steuer – die häufigsten Irrtümer

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Wissen zur Steuererklärung
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Die Steuer ist für die meisten Bundesbürger allgegenwärtig, die jährliche Steuererklärung ist ein wichtiger Marker alle 12 Monate, schließlich gilt es viel Geld zu sparen und nicht am Ende noch mehr Abgaben leisten zu müssen. Dennoch gibt es immer noch zahlreiche Irrtümer über die Steuer und die damit verbundene Erklärung. Zeit, die häufigsten Irrtümer aus der Welt zu schaffen.

Wissen zur Steuererklärung
Steuermythen | Foto: (c) falco/ pixabay.com

Das Finanzamt drückt bei versäumter Abgabe ein Auge zu

Dass der Fiskus bei einer verspäteten Steuererklärung ein Auge zudrücken konnte, gehört der Vergangenheit an. Nun gilt, dass der Fiskus einen Zuschlag pro Monat verlangt, wenn die Erklärung nach dem 31. Juli verspätet abgegeben wird. Dieser Zuschlag beträgt 25 € beziehungsweise 0,25 Prozent der festgelegten Steuer. Wer die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, kann sich bis Ende Februar des folgenden Jahres Zeit lassen, bevor ein Verspätungszuschlag fällig wird. Bei nachvollziehbaren Gründen kann es allerdings auch hilfreich sein, beim Fiskus um eine Verlängerung der Frist zu bitten.

Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass man auf einer Art Liste des Finanzamts landet, wenn man einmal eine Steuererklärung abgegeben wurde und das Finanzamt jedes Jahr aufs Neue eine Erklärung fordert. Dies ist nicht der Fall. Die Pflicht zur Steuererklärung hängt vielmehr von vielen verschiedenen Faktoren ab, darunter die Steuerklasse, die Lohnersatzleistungen und die Nebeneinkünfte. Wer einmal eine Steuererklärung abgegeben hat, muss dies nicht automatisch im darauffolgenden Jahr wieder erledigen. Es gibt auch bei einigen Formen der Steuererklärung die Möglichkeit, diese rückwirkend abzugeben, bei freiwilligen Erklärungen bis zu vier Jahren.

Die ideale Kombination für Ehepartner sind die Steuerklassen III und V

In der Regel entscheiden sich Ehepaare bei den Steuerklassen für eine Kombination der Klassen III und V, da es sich dabei um die günstigste Konstellation handelt und damit die Nettobeträge pro Jahr am höchsten ausfallen. Allerdings lohnt sich eine solche Konstellation nur, wenn es bei den beiden Einkommen in einem Haushalt ein Gefälle von rund 60:40 gibt. Bei einer annähernd gleichen Höhe des Einkommens drohen bei einer solchen Kombination allerdings empfindliche Nachforderungen des Fiskus, so dass die Wahl einer anderen Kombination der Steuerklassen ratsamer wäre, wie etwa IV und IV.

Alle Ausgaben für Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden

Auch hierbei handelt es sich um eine weit verbreitete Ansicht, die allerdings zu den Irrtümern zählt. Nicht alle Ausgaben für Versicherungen können steuerlich geltend gemacht werden, sondern nur Kosten, die für Versicherungen, die der Vorsorge dienen, sowie Beiträge für die Sozialversicherung. Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, zählen allerdings nicht dazu, ebenso wie Hausratversicherungen oder Versicherungen für das Mobiltelefon.

Die Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen können vollumfänglich steuerlich abgesetzt werden

Auch dabei handelt es sich um einen Irrtum. Die Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfe können nicht in vollem Umfang abgesetzt werden, die Materialkosten etwa werden nicht vom Fiskus anerkannt. Aus diesem Grund sollten diese gesondert auf dem Belegen und Rechnungen ausgewiesen werden. Weitere Kosten wie etwa für Lohn, Anfahrt, Verbrauchsmittel und die Mehrwertsteuer werden hingegen anerkannt, es gibt einen Steuerbonus von 20 Prozent.

>>Der Text stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt diese nicht<<

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