Mit dem ersten eigenen Gehalt nach Beendigung der Schule scheinen die Möglichkeiten endlos zu sein. Allerdings wird auch der Fiskus auf die Neuverdiener aufmerksam und schränkt die kürzlich gewonnene Freiheit etwas ein. Doch wer es als Azubi richtig anstellt, kann sich einiges von seinem Geld zurückholen. Die erste Beschäftigung mit der jährlichen Steuererklärung lohnt sich.
Nicht nur Rechte, auch Pflichten
Das Ende der Schulzeit bedeutet für jeden Heranwachsenden einen deutlichen Einschnitt in das gewohnte Leben. Es gilt, die Kindheit nun endgültig zurückzulassen und erwachsen zu werden, mit allen Rechten und Pflichten. Mit dem ersten Gehalt, das Auszubildende auf ihrem Kontoauszug sehen, rückt eine neue Freiheit in greifbare Nähe. Ein eigenes Auto, raus aus dem engen Kinderzimmer und hinein die eigene Wohnung; die Möglichkeiten scheinen grenzenlos. Allerdings treten die Azubis damit auch zum ersten Mal in Kontakt mit dem Fiskus. Doch das Geld lässt sich in der ersten Zeit zurückholen.
Zu Beginn kaum Abgaben
Zu Beginn der Ausbildung müssen sich allerdings die wenigsten Azubis Gedanken über den Fiskus machen. Bis zur Grenze von 1.051 € müssen nur Sozialabgaben bezahlt werden. Je nach Branche fällt natürlich das erste Gehalt unterschiedlich hoch aus, doch nur wenige Azubis überschreiten diese Grenze im ersten Jahr der Ausbildung. Erst wenn die Azubis mehr als 1.051 € pro Jahr verdienen, muss der Chef Lohnsteuer ans Finanzamt abführen.
Erstattung der Lohnsteuer
Hinzukommt, dass die monatliche Lohnsteuer am Bruttoeinkommen des gesamten Jahres bemessen wird. Da das erste Jahr der Ausbildung allerdings nur wenige Monate lang ist, werden zu viele Steuern abgezogen. Azubis können sich das zu viel gezahlte Geld wieder zurückholen, wenn sie eine Steuererklärung erstellen, auch in den weiteren Jahren wird die Lohnsteuer zumindest anteilig erstattet, wenn nicht gar alles.
Berufliche Ausgaben erstatten lassen
Auch Azubis haben die Möglichkeit, Ausgaben, die mit ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, steuerlich geltend zu machen und sich auf diese Weise die Kosten anteilig vom Fiskus zurückzuholen. Und die Ausgaben fallen nicht unbedingt gering aus. Abgesehen von den Kosten, die für die Fahrten zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule anfallen, müssen Arbeitsmittel wie Lehrbücher oder eventuelle Werkzeuge bezahlt werden. Auch die Kosten für die Bewerbung sind nicht unbedingt gering.
Ausgaben für die Ausbildung als Werbungskosten geltend machen
Auch hier ist es lohnenswert für Auszubildende, sich zum ersten Mal mit der Steuererklärung vertraut zu machen, da all diese Ausgaben, die mit der Ausbildung verbunden sind, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wodurch ein guter Teil der Ausgaben als Erstattung winkt. So können bereits 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zur Ausbildungsstätte oder zur Berufsschule erstattet werden. Weitere Ausgaben für die Ausbildung etwa für Arbeitsmittel werden bis zu 1.000 € pauschal erstattet, bei Kosten über 1.000 € anteilig, wenn die Posten einzeln aufgeschlüsselt werden.
Steuerliche Identifikationsnummer zur Abrechnung des Gehalts
Wichtig zur Berechnung des Gehalts und der damit verbundenen Abgaben ist, dass dem Chef die Steueridentifikationsnummer des Azubis vorliegt. Diese umfasst elf Stellen und findet sich in den steuerlichen Unterlagen der Eltern. Ist diese Nummer wider Erwarten nicht auffindbar, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.
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>> Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<