In Zeiten der Coronapandemie arbeiten viele Menschen zu Hause, auch wenn sie kein eigenes Arbeitszimmer besitzen. Können Sie das Homeoffice dennoch steuerlich geltend machen?
Besondere Herausforderungen für Tausende an Arbeitnehmern
Das Jahr 2020 ist in vielerlei Hinsicht mit besonderen Herausforderungen verbunden, ebenso aus steuerlicher Perspektive. Tausende an Arbeitnehmern waren und sind über längere Zeit im Homeoffice tätig. Allerdings besitzen nur die wenigsten Angestellten ein Arbeitszimmer im eigenen Zuhause, das den strengen Richtlinien des Finanzamts entspricht. Deshalb stellt sich unweigerlich die Frage, ob für das Coronajahr auch andere steuerrechtliche Regelungen eingeführt werden sollten. Auf diese Frage fanden Politiker bislang noch keine Antwort. Im Oktober schlug der Bundesrat bereits vor, im Jahressteuergesetz 2020 ebenfalls Aufwendungen für das Homeoffice zu berücksichtigen. Allerdings wurde dieser Gesetzesentwurf noch nicht endgültig überprüft.
Welche Personen dürfen ein Arbeitszimmer absetzen?
Trotz der strengen Regelungen dürfen schon jetzt wesentlich mehr Personen ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen als vor der Coronapandemie. Bis dahin akzeptierten Finanzämter die Arbeitszimmer nur bei den Berufstätigen, die augenscheinlich nicht alle beruflichen Herausforderungen am eigenen Arbeitsplatz erledigen können. Zu diesen Berufsgruppen gehören unter anderem Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Förster. Wer aufgrund der Coronakrise allerdings von zu Hause aus arbeiten musste, profitiert in diesem Jahr vom Steuerabzug. Für die steuerliche Geltendmachung müssen die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein räumlich getrenntes Arbeitszimmer steht maximal neun Personen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Schlafsofas oder ähnliche Möbel werden im Arbeitszimmer nicht akzeptiert.
Vorgesetzte müssen das Homeoffice angeordnet haben. Eine Empfehlung oder Aufforderung genügt hingegen nicht.
Ein Arbeitszimmer ist stets ein abgeschlossener Raum. Dementsprechend wird ein Schreibtisch in einem WG-Zimmer, ein Küchentisch oder eine im Wohnzimmer befindliche Arbeitsecke nicht akzeptiert.
Wie können Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden?
Erfüllt das Arbeitszimmer all diese Anforderungen, können die Kosten für die Räumlichkeit anteilig berechnet werden. Damit der Anteil voll steuerlich abgesetzt werden kann, genügt es, wenn die Steuerzahler an mindestens drei von fünf Tagen zu Hause beruflich tätig sind. Zudem steht es Beschäftigten frei, finanzielle Aufwendungen für eine etwaige Ausstattung und Renovierung der Arbeitszimmer ebenfalls steuerlich geltend zu machen. Wer an maximal zwei von fünf Tagen im Homeoffice arbeitet, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro von der Steuer absetzen. Nutzt ein Paar ein Arbeitszimmer gemeinsam, dürfen beide Personen diesen Maximalbetrag steuerlich geltend machen.
Welche Aufwendungen können Betroffene noch geltend machen?
Können steuerpflichtige Personen gegenüber dem Finanzamt kein Arbeitszimmer steuerlich absetzen, können sie alternativ sogenannte Jobkosten geltend machen. Diesen sogenannten Werbungskosten gehören Aufwendungen für Weiterbildungen, Büromaterialien, neue Laptops, Bücherregale oder andere Büromöbel an. Ist für eine Fortbildung ein anderer Ort als der Arbeitsplatz oder das Homeoffice vorgesehen, besteht zudem ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Möglicherweise kommen ebenfalls Übernachtungskosten in Betracht. Telefonkosten können zu maximal 20 Prozent und höchstens zu 20 € pro Monat abgesetzt werden. Sind die realen Kosten wesentlich höher, müssen Steuerzahler den Bedarf über Einzelbelege nachweisen. Hierbei ist es unerlässlich, stets die Telefonnummer, den Namen des Gesprächspartners sowie den Anlass des Telefonats zu notieren.
Könnten weitere Erleichterungen folgen?
Die Rede ist außerdem von einer Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € je vollem Arbeitstag. Steuerzahler sollen maximal 600 € je Jahr absetzen – unabhängig von der Frage, ob Vorgesetzte das Homeoffice vorgeschrieben haben oder ein abgeschlossenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Im Gegenzug können die meisten Betroffenen allerdings keine Pendlerpauschale geltend machen.