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Achtung Mahngebühr: Was ist erlaubt, was nicht?

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Mahngebühren
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Es gibt viele Gründe, weswegen die Bezahlung einer Rechnung mal versäumt wird. In dieser Situation dauert es zumeist nur wenige Tage, bis die erste Mahnung im Briefkasten landet. Doch wie viel Zeit vergeht eigentlich, bis Verbraucher in Zahlungsverzug geraten? Welche Höhe ist in diesem Fall für Mahngebühren üblich? Für Mahnungen gibt es ganz klare Regeln.

Mahngebühren
Wann entstehen Mahngebühren | Foto:(c)kalhh/pixabay.com

Schuldner müssen in Zahlungsverzug geraten sein

Mahngebühren dürfen Gläubiger erst in Rechnung stellen, wenn potentielle Schuldner in Zahlungsverzug geraten sind. Dieser Fall tritt allerdings in aller Regel erst ein, wenn Betroffene die erhaltene Rechnung nicht beglichen und der sich anschließenden Mahnung nicht nachgekommen sind. Doch es gibt auch einige Ausnahmen. Beispielsweise geraten Schuldner automatisch in Verzug, wenn vertraglich ein Zahlungstermin festgelegt ist – zum Beispiel bis zum 15. November. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn die Zahlungsfrist gesetzlich verankert ist. Diese Situation ist unter anderem bei Mietzahlungen gegeben, die laut Bürgerlichem Gesetzbuch bis zum dritten Werktag eines Monats überwiesen werden müssen.

Sind Zahlungstermine an spezielle Ereignisse gebunden?

Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die Zahlungstermine an bestimmte Ereignisse gebunden sind. Eine klassische Situation bezieht sich auf Bauarbeiten, die häufig ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Abnahme einschließen. Außerdem sind Schuldner automatisch zur Zahlung verpflichtet, wenn seit dem Fälligkeits- und Zugangsdatum der Rechnung mindestens 30 Tage vergangen sind und in der Rechnung ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass ein Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt. In all diesen Situationen müssen Schuldner auch ohne eine im Vorfeld versandte Mahnung von einer Mahngebühr ausgehen.

Bis zu welcher Höhe sind Mahngebühren gestattet?

Die Höhe der Mahnkosten ist nicht gesetzlich festgelegt. Gläubiger dürfen normalerweise allerdings nur so viel Geld einfordern, wie diesen Kosten durch die Erstellung und Zusendung der Mahnung entstanden sind. Diese Ausgaben beschränken sich in aller Regel auf das Papier und die Portokosten. Für das Personal anfallende Verwaltungskosten dürfen ausdrücklich nicht in Rechnung gestellt werden. Die gleichen Regelungen gelten für Bearbeitungsgebühren, falls Schuldner zu spät zahlen.

Fragen nach der zulässigen Höhe der Mahnkosten werden jedoch immer wieder diskutiert. Mittlerweile gibt es zahlreiche Urteile, in denen Mahnpauschalen verschiedener Höhen für unzulässig erklärt werden. Einige dieser gerichtlichen Auseinandersetzungen bezogen sich beispielsweise auf Mobilfunkanbieter, die Gebühren von 2,50 bis 9 Euro einforderten. Andere Beispiele sind Anbieter von Strom, die ihrer Kundschaft Mahngebühren von 2,50 bis 5 Euro in Rechnung stellten.

Eine andere Situation liegt vor, wenn dem Staat oder öffentlich-rechtlichen Institutionen Geld geschuldet wird. In diesem Fall übersteigen die Mahngebühren tatsächlich durch Mahnungen entstandene finanzielle Aufwendungen.

Andere Konditionen bei Schulden gegenüber dem Staat oder Behörden

Eine andere Situation besteht, wenn Schuldner gegenüber dem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur Zahlung verpflichtet sind. Hier dürfen Mahnkosten höher als tatsächlich durch die Bearbeitung der Mahnung entstandene Aufwendungen sein. Diese Gebühren werden als Säumniszuschläge bezeichnet, die anfallen, falls Steuern, Bußgelder oder Rundfunkbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstag beglichen wurden.

Für diese Zahlungsverpflichtungen ist noch nicht einmal ein Mahnschreiben erforderlich. Die Höhe der Säumniszuschläge auf Bundesebene orientiert sich am Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Dementsprechend dürfen sich Mahngebühren auf 0,5 Prozent des Mahnbetrags belaufen, jedoch ein Maximum von 150 Euro nicht überschreiten. Gesonderte Regelungen gelten für Zahlungen, die durch Dienstleister wie Klarna oder Paypal erfolgen.

>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<<

Foto:(c)kalhh/pixabay.com

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