Erhalten wissenschaftliche Mitarbeiter von Universitäten für ihre Dissertationen Preisgelder, müssen sie diese Einnahmen in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Zu diesem Thema betonen Experten des Bundes der Steuerzahler, dass Preisgelder insbesondere dann steuerpflichtig sind, wenn die Dissertation mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht.
Hintergründe zum Rechtsstreit
Diese Regelung bezieht sich auf eine Rechtsstreitigkeit, bei der eine Doktorandin während eines Angestelltenverhältnisses als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation verfasste. Diese Arbeit honorierte ein Unternehmen mit einem Preisgeld, das die Universität wiederum an die angehende Doktorandin übergab. Daraufhin machte die Klägerin in der Einkommenssteuererklärung allerdings nur die im Rahmen der Doktorarbeit investierten Aufwendungen in Form von Werbungskosten geltend. Das Preisgeld gab die Betroffene im Gegenzug jedoch nicht als Einnahme an.
Finanzamt stuft Preisgeld als Arbeitslohn ein
Im Gegensatz dazu bewertete das Finanzamt die Belohnung jedoch als Arbeitslohn. Diesen Standpunkt sieht das Finanzgericht Köln durchaus als gerechtfertigt an. Laut Urteil mit dem Aktenzeichen 1 K 1309/18 wird das Preisgeld als steuerpflichtige Einnahme aus einer nichtselbständigen Arbeit bewertet. Weil die Doktorandin die Dissertation im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses erstellte, wurde dessen Auszahlung durch deren Angestelltentätigkeit von der Universität vorgenommen. Demzufolge muss das Preisgeld dem für das Angestelltenverhältnis zugesprochenen Lohn zugerechnet und dementsprechend besteuert werden.
Teile der Einnahmen für Steuerzahlungen zurücklegen
Aus dem Grund sind wissenschaftliche Mitarbeiter gut beraten, bereits bei der Auszahlung der Preisgelder Teilbeträge für die Steuerzahlungen zurückzulegen. Dieser Fall gilt insbesondere dann, wenn sie die Preisgelder in Verbindung mit einem Angestelltenverhältnis erhalten haben. Im Gegenzug sind wissenschaftliche Mitarbeiter berechtigt, bestimmte Ausgaben als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Entstehen für die Erstellung der Arbeit beispielsweise finanzielle Aufwendungen für Druckarbeiten oder Fachliteratur, sind derartige Ausgaben problemlos als Werbungskosten absetzbar. Für die steuerliche Absetzung der Werbungskosten ist es nicht zwingend notwendig, Belege bei der Steuererklärung einzureichen.
Allerdings ist es wichtig, entsprechende Nachweise für etwaige Rückfragen seitens des Finanzamtes aufzubewahren. Zusätzlich können Fahrten zur Uni, Kosten für Smartphones oder Laptops bzw. finanzielle Aufwendungen für Software steuerlich berücksichtigt werden. Weitere Posten wie Semester- und Prüfungsgebühren, Telefon- und Internetkosten, berufliche Versicherungen oder eine doppelte Haushaltsführung sind ebenfalls von der Steuer abzusetzen.
Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung
Damit Kostenaufwendungen für die Erstellung der Dissertation steuerlich abgesetzt werden können, müssen Betroffene jedoch einen berufsbezogenen Zusammenhang nachweisen. Dieser Zusammenhang ist bei Doktoranden jedoch im Regelfall gegeben, weil die Doktorarbeiten zumeist an spezielle Arbeitsstellen gebunden sind. Andernfalls ist ein berufsbedingter Zusammenhang ebenfalls schnell nachweisbar. Gelegentlich genügt es bereits, Statistiken über verbesserte Berufsaussichten mit einem Doktortitel vorzuweisen. Außerdem ist ein Anschreiben des aktuellen Arbeitgebers ausreichend. Dieses Schreiben sollte darauf verweisen, dass promovierte Arbeitgeber von höheren Gehältern und besseren Positionen profitieren.
Wann dürfen Doktoranden die Werbungskosten nicht steuerlich absetzen?
In Ausnahmefällen ist es hingegen nicht möglich, Kosten für die Promotion steuerlich geltend zu machen. Dieser Fall liegt vor, wenn eine Dissertation ausschließlich aus privatem Interesse erstellt wird. Generell darf das Finanzamt allerdings individuell darüber entscheiden, inwiefern für die Erstellung der Dissertation eine berufliche Verbindung existiert oder nicht. Schlechte Aussichten haben Doktoranden, die bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben. Für diese Personengruppe ist es zumeist nicht möglich, finanzielle Aufwendungen für die Erstellung einer Dissertation steuerlich abzusetzen.
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>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<