Umweltschutz ist eines der wichtigsten Anliegen der großen Parteien in der BRD. Um dieses Ziel nachhaltig zu verwirklichen, fördert der Staat umweltfreundliche Investitionen in allen Bereichen. Dazu gehört auch die umweltfreundliche Mobilität. Alternative Konzepte wie etwa das Carsharing werden daher vom Fiskus wohlwollend bedacht und Nutzer der Carsharing-Angebote können sich über umfassende steuerliche Vorteile freuen.
Gebrauchsgegenstände teilen und sparen
Die Idee, Gebrauchsgegenstände zu teilen, statt sie die meiste Zeit ungenutzt zu lassen, ist nicht neu, schließlich erreicht man damit die volle Ausnutzung des Gegenstandes und spart am Ende noch Geld, weil man sich die Kosten der Anschaffung teilt. Findige Unternehmer haben diese Idee längst zum Geschäft gemacht und bieten Nutzern Objekte leihweise an, die sie nur gelegentlich benötigen und für die eine eigene Anschaffung daher zu teuer wäre. Dieses Konzept hat sich auf viele Lebensbereiche ausgedehnt und am Ende nun auch des Deutschen liebstes Spielzeug erreicht; das Auto.
Erfolgreiches Konzept in Ballungszentren
Das Konzept wurde vor allem in den bundesdeutschen Großstädten gern angenommen, in Regionen also, in denen der Besitz eines eigenen Fahrzeuges angesichts der guten Abdeckung des öffentlichen Personennahverkehrs den meisten Bewohnern als wenig sinnvoll erscheint. Die Anschaffung und der Besitz eines eigenen Autos würde sich nicht rentieren, da es zu selten verwendet würde. Auch dem Staat gefällt dieses Konzept, da sich damit die Dichte der Fahrzeuge in den Ballungszentren und damit auch der Ausstoß von CO2 deutlich senken lässt, da unter dem Strich weniger Autos produziert werden.
Mehr als 600 Angebote bundesweit
Bundesweit wurden bislang mehr als 600 Carsharing-Angebote ins Leben gerufen, die rege genutzt werden. Dazu animiert vor allem auch der Fiskus mit seinen steuerlichen Vorteilen, die den Verbrauchern bei der Nutzung der umweltfreundlichen Modelle winken. Vor allem Arbeitnehmer, die das Angebot der Carsharing-Dienste nachweislich zu beruflichen Zwecken nutzen, sparen viel Geld ein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie das Angebot selbst finanzieren. Denn in diesem Fall können sie die Kosten ganz einfach in der jährlichen Steuererklärung über die Werbungskosten abschreiben und sich so das Geld vom Fiskus zurückholen.
Pauschale für Reisekosten
Allerdings sollte der Zweck der Nutzung der Carsharing-Plattform auch klar als beruflich motivierte Fahrt erkennbar sein, da nur Ausgaben für diese Art der Fahrten beim Fiskus als Werbungskosten anerkannt werden. Hilfreich für den Nachweis des Zweckes ist es, die Belege der Ausgaben und Quittungen etwa für die Servicegebühren und die Tankfüllungen aufzuheben. Von den Ausgaben erkennt der Fiskus die gewohnte Pauschale für Reisekosten in Höhe von 30 Cent an. Rein private Fahrten werden nicht anerkannt. Wer das Angebot sowohl für berufliche als private Zwecke nutzt, kann die Ausgaben für die Dienste dennoch in der Steuererklärung angeben und diese zumindest anteilig als Werbungskosten absetzen. In diesem Fall ist es allerdings sinnvoller, sich zwei Konten bei dem Carsharing-Anbieter einzurichten, eines für berufliche und eines für private Zwecke.
Geldwerter Vorteil
Die einzige Ausnahme von der Regel ist die Fahrt eines Arbeitnehmers vom eigenen Wohnort zur Arbeit. Diese Fahrt gilt zwar als private Fahrt, die Ausgaben dafür werden allerdings dennoch als Werbungskosten anerkannt, es gilt die übliche Pauschale für die Reisekosten. Kommt in diesem Fall allerdings der Arbeitnehmer für die Kosten des Carsharings auf, wird dies vom Fiskus als geldwerter Vorteil eingestuft. In diesem Fall fallen auf die Ausgaben zusätzlich noch Sozialausgaben und Steuern an, ähnlich wie bei anderen geldwerten Vorteilen.
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