Bei Dienstwagen, die privat genutzt werden, hält der Fiskus beide Hände auf. Doch je nach der Methode, mit der die Steuern vom Finanzamt berechnet werden, fallen die zu leistenden Abgaben unterschiedlich hoch aus. Die Abgaben können auch zum Nachteil des Verbrauchers berechnet werden. In diesem Fall kann er jedoch gute Chancen haben, wenn er sich wehrt.
Privat genutzte Dienstwagen gelten als geldwerter Vorteil
Wer einen Dienstwagen nutzen kann, genießt eine besondere Wertschätzung seines Chefs, da die Dienstfahrten damit durchaus bequemer gestaltet werden. Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss mit finanziellen Einbußen rechnen. Denn Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, gelten vor
dem Finanzamt als sogenannter „geldwerter Vorteil“. Diese geldwerten Vorteile müssen versteuert werden, wobei das Finanzamt unterschiedliche Methoden zur Berechnung der fälligen Steuern anlegen kann. Je nach genutzter Methode kann die Abgabe unterschiedlich hoch ausfallen. Fallen die Steuern zu hoch aus, ist es ratsam, sich gegen die Maßnahme zu wehren, wie ein aktueller Fall zeigt.
Zuzahlung zur Anschaffung des Dienstwagens
In dem besagten aktuellen Fall hatte der Betroffene einen Dienstwagen erhalten, bei dessen Anschaffung des Wagens er 20.000 € beigesteuert hatte. Ein solches Vorgehen ist keine Seltenheit, vor allem, wenn der künftige Nutzer des neuen Dienstwagens bezüglich der Ausstattung Sonderwünsche hat, wie etwa eine individualisierte Ausstattung oder eine andere Lackierung. Eine solche Zahlung des Nutzers des Dienstwagens wird auch vom Fiskus anerkannt, indem der Betrag mit dem geldwerten Vorteil verrechnet wird. In der Folge sinkt die zu zahlende Steuer. Diese Praxis wird automatisch über die Lohnabrechnung vorgenommen.
Zuzahlung wurde als gesamte Summe angerechnet
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den gesamten Umfang der Zuzahlung, 20.000 €, genommen und auf einmal auf die fällige Steuer angerechnet. So konnte der Betroffene seinen Dienstwagen einige Jahre lang auch privat nutzen, ohne dass eine Steuer anfiel. Die Zuzahlung war allerdings nach dieser Zeit aufgebraucht und für die verbleibenden Jahre der Nutzung fielen wieder Abgaben an. Der Wagen musste voll versteuert werden.
Genutzte Methode erwies sich als nachteilig
Nachdem das genutzte Modell angesichts der nun anfallenden Steuern gegengerechnet wurde, kam heraus, dass es für den Betroffenen günstiger gewesen wäre, wenn monatlich ein regelmäßiger Anteil seiner Zuzahlung gleichmäßig auf die gesamte Nutzungszeit des Wagens angerechnet worden wäre, statt den gesamten Betrag auf einmal auf die Steuer anzurechnen. Der betroffene Nutzer des Dienstwagens entschied sich daraufhin, gegen das Vorgehen des Finanzamts rechtlichen Widerspruch einzulegen, da er sich ungerecht behandelt fühlte.
Erfolg in erster Instanz
Dabei konnte der Kläger einen Erfolg verbuchen. Das Finanzgericht in Niedersachsen gab dem Kläger Recht. Allerdings stellt dies bislang nur einen Erfolg in der ersten Instanz dar, der Fall geht nun in die nächste Instanz. Der Bundesfinanzhof muss nun ebenfalls über den vorliegenden Fall entscheiden. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils kommen jedenfalls weitere Methoden zur Berechnung der fälligen Steuer infrage.
Gesamtkostenmethode
Grundsätzlich werden zwei Methoden zur Berechnung verwendet. So kann einerseits die Methode der Gesamtkosten vorgenommen werden. Dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches voraus. Ist dies nicht möglich, kann die Pauschalmethode zur Anwendung kommen, wobei diese auch unter den Namen 0,03-%- oder 1-%-Regel bekannt ist. Hierbei wird zur Berechnung der fälligen Steuer der Listenpreis des Wagens herangezogen.