Auf vielen Straßen Deutschlands herrscht über den ganzen Tag hinweg klassischer Stop-and-Go-Verkehr. Doch die Zeit drängt. Viele berufstätige Menschen müssen von einem Termin zum nächsten hetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass es häufig an Parkplätzen mangelt. Das ist der Berufsalltag von Paketzustellern und vielen anderen Arbeitnehmern, die regen Kundenverkehr pflegen.
Alltägliche Probleme von Paketzustellern
Häufig bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als mitten auf der Straße oder kurz in Halteverbotszonen zu parken. Einige Kommunen bieten für diese Fälle zwar entgeltliche Ausnahmegenehmigungen an, die ein kurzfristiges Be- und Entladen in generell nicht für diesen Zweck freigegebenen Arealen gestatten. Allerdings ist diese Erlaubnis eher die Ausnahme. Aus dem Grund gestattete ein Paketzustellservice seinen Fahrern, in Ausnahmefällen kurz in Fußgängerbereichen oder in Halteverbotszonen zu parken. Dabei betonte die Firma, dass eine reibungslose und unkomplizierte Auslieferung der Päckchen und Pakete oberste Priorität habe.
Verwarngelder wurden billigend akzeptiert
Um diese Vorschrift durchzusetzen, nahm der Dienstleister nicht nur ein etwaiges Verwarngeld in Kauf. Das Unternehmen ging noch weiter und bezahlte die Forderungen sogar für eigene Mitarbeiter. Da die Zustellfahrzeuge dem Arbeitgeber gehörten, agierten die Unternehmer ohnehin als Empfänger dieser Rechnungen.
Reaktionen durch das Finanzamt
Das Finanzamt stufte die durch den Paketzustelldienst vorgenommenen Leistungen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Daraufhin reichte das Unternehmen vor dem Finanzgericht Düsseldorf eine entsprechende Klage ein. Das Gericht urteilte, dass in der Kostenübernahme der Verwarngelder für die Arbeitnehmer kein Vorteil bestand. Im Gegenzug betrachteten die Juristen die getilgten Gelder als Verbindlichkeit der Fahrzeughalter. Für ihr Urteil beriefen sich die Richter auf den gewollten Zweck eines Verwarnungsverfahrens. In ihren Augen wurde dieses Verfahren absichtlich mit weniger Aufwand als Bußgeldverfahren gestaltet. Deshalb ermittelten die Richter anfänglich auch nicht, welche Personen genau den Verstoß vornahmen.
Eine Verwarnung als Erziehungsmaßnahme
In den Augen der Richter stelle eine kostenpflichtige Verwarnung eine generelle Erziehungsmaßnahme dar, bei dem die damit verbundene Schuld nach der Bezahlung des Betrags abgegolten ist. Weiterführende Ermittlungen werden erst aktiviert, falls das Verwarngeld nicht beglichen wird und die Behörde die zusätzlich übersandten ausgefüllten Zeugenfragebogen einschließlich aller wichtigen Angaben zurückerhält.
Bewertung als geldwerter Vorteil
Eine andere Situation liegt vor, falls die Unternehmen ihrem Arbeitnehmer Forderungen erlassen, welche die Firma gegen ihre Angestellten durchsetzen könnte. Allerdings muss hierfür die Voraussetzung vorliegen, dass Mitarbeiter die Verwarngelder direkt bezahlen müssen. Falls die Arbeitgeber auf die Rückerstattung der Beträge durch ihre Angestellten verzichten, entsteht automatisch ein geldwerter Vorteil und dementsprechend ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings muss in diesem Fall das Einverständnis der betroffenen Person vorliegen. Nunmehr muss das Finanzgericht Düsseldorf überprüfen, ob gegenüber den Mitarbeitern des Paketzustelldienstes etwaige Regressansprüche geltend gemacht werden können. Darauf verwies der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VI R 1/17.
Das Urteil: Bußgelder sind kein Arbeitslohn
Weil sich die Zusteller nach Anordnung des Arbeitgebers grundsätzlich an gültige Verkehrsregeln halten müssen und Verstöße eher ausnahmsweise toleriert werden, konnten Richter die Rückforderungen nicht generell als ausgeschlossen betrachten. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf eine vorherige Entscheidung. Dieses Verfahren bezog sich auf einen Verstoß gegen Ruhe- und Lenkzeiten. Damals trafen die Richter ein Urteil, demzufolge betriebliche Ziele keine Basis für eine Anweisung sein können, um gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass von Arbeitgebern gezahlte Bußgelder kein Arbeitslohn sind.