Umsatzsteuer Gastronomie 2026 – die Branche kann aufatmen: Ab dem 1. Januar gilt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Diese Regelung bringt erhebliche Entlastungen für Restaurants, Bäckereien, Metzgereien und alle Betriebe der Verpflegungswirtschaft.
Seien wir ehrlich: Die letzten Jahre waren für Gastronomiebetriebe alles andere als einfach. Nach den Corona-Entlastungen folgte die Rückkehr zum vollen Steuersatz – und jetzt endlich wieder Erleichterung. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und damit die Weichen für die neue Rechtslage gestellt.
Die entscheidende Neuerung bei der Umsatzsteuer Gastronomie 2026: Speisen zum Vor-Ort-Verzehr werden genauso behandelt wie Take-away-Gerichte. Bisher galt nur für mitgenommene Speisen der ermäßigte Satz von 7 Prozent, während vor Ort verzehrte Speisen mit 19 Prozent besteuert wurden. Diese Ungleichbehandlung gehört ab 2026 der Vergangenheit an.
Grundlage für die Änderung ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der Lebensmittel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz zuordnet. Die bisherige Ausnahme für Restaurationsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG wurde entsprechend eingeschränkt.
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Umsatzsteuer Gastronomie 2026: Von Corona-Hilfe zurück zur Entlastung
Mal ehrlich: Die Steuergeschichte der Gastronomie der letzten Jahre ist ein Auf und Ab gewesen. Während der Corona-Pandemie führte die Bundesregierung ab Juli 2020 den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie ein. Diese Maßnahme sollte die durch Lockdowns und Kontaktbeschränkungen schwer getroffene Branche entlasten.
Zum 1. Januar 2023 endete diese befristete Regelung wieder. Speisen zum Vor-Ort-Verzehr wurden erneut mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent belegt, was für viele Betriebe eine spürbare Belastung darstellte. Der Knackpunkt: Während Take-away-Speisen weiterhin mit 7 Prozent besteuert wurden, mussten Restaurants für das gleiche Essen bei Vor-Ort-Verzehr 19 Prozent Umsatzsteuer erheben.
Diese Zwei-Klassen-Besteuerung sorgte nicht nur für Verwirrung bei Gastronominnen und Gastronomen, sondern auch für Wettbewerbsverzerrungen. Nach intensiven Diskussionen in der Politik und Lobbying der Branchenverbände hat sich die Bundesregierung nun für eine dauerhafte Lösung entschieden. Einen guten Überblick über die steuerlichen Änderungen im Jahr 2025 finden Sie übrigens in unserem separaten Beitrag.
Meiner Erfahrung nach war diese ungleiche Behandlung in der Praxis oft schwer umsetzbar. Restaurants mussten ihre Kassensysteme entsprechend programmieren und bei identischen Gerichten unterschiedliche Preise kalkulieren – je nachdem, ob das Essen vor Ort oder zum Mitnehmen bestellt wurde.
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Wer profitiert von der neuen Umsatzsteuer Gastronomie 2026?
Die Neuregelung betrifft praktisch alle Betriebe der Verpflegungswirtschaft. Restaurants jeder Größenordnung können ihre Speisen künftig einheitlich mit 7 Prozent Umsatzsteuer kalkulieren. Aber auch andere Branchen profitieren erheblich:
Bäckereien und Konditoreien: Für sie ändert sich besonders viel. Bisher mussten sie zwischen To-go-Verkauf (7%) und Café-Bereich (19%) unterscheiden. Ein Croissant kostete je nach Verzehrort unterschiedlich viel Umsatzsteuer. Das fällt weg.
Metzgereien mit Imbiss: Auch hier gab es bisher die Trennung zwischen Verkauf und Verzehr. Ein warmes Schnitzel kostete im Stehen 7%, am Tisch 19% Umsatzsteuer. Diese absurde Unterscheidung gehört der Vergangenheit an.
Caterer und Partyservices: Für sie bedeutet die Regelung Planungssicherheit. Egal ob das Event im eigenen Lokal oder beim Kunden stattfindet – die Speisen werden einheitlich besteuert.
Schulverpflegung und Kantinen: Hier gab es schon immer Sonderregelungen, aber die neue Klarstellung vereinfacht auch in diesem Bereich die Anwendung erheblich.
Food-Trucks und mobile Stände: Sie können ihre Preise vereinfachen, da die Unterscheidung zwischen „Verzehr am Stand“ und „Mitnehmen“ entfällt.
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Wichtiger Hinweis: Getränke bleiben von der Neuregelung unberührt. Hier gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent – unabhängig davon, ob sie vor Ort getrunken oder mitgenommen werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil sowie Leitungswasser, die dem ermäßigten Satz unterliegen.
Praxistipps für die Umstellung der Umsatzsteuer Gastronomie 2026
Stellen Sie sich vor: Sie betreiben ein Restaurant und müssen bis zum 1. Januar alles umstellen. Klingt stressig? Muss es nicht sein, wenn Sie strukturiert vorgehen.
Der erste Schritt: Kassensystem anpassen. Ihre Kasse muss ab dem Stichtag automatisch 7 Prozent Umsatzsteuer für alle Speisen berechnen. Das betrifft sowohl neue Artikel als auch bereits eingegebene Gerichte. Testen Sie das System unbedingt vor dem Jahreswechsel – ein Fehler am ersten Betriebstag kann teuer werden.
Zweitens: Preise neu kalkulieren. Sie haben jetzt die Chance, Ihre Preise zu überdenken. Die Steuersenkung können Sie teilweise an die Kundschaft weitergeben oder zur Margenverbesserung nutzen. Ehrlich gesagt empfehlen die meisten Steuerberatenden eine Mischstrategie.
Drittens: Buchhaltung umstellen. Ihre Buchhaltungssoftware muss die neuen Steuersätze korrekt zuordnen. Besonders wichtig: Die Trennung zwischen Speisen (7%) und Getränken (19%) funktioniert automatisch. Wer sich unsicher ist, findet bei den häufigsten Fehlern beim Vorsteuerabzug wertvolle Hinweise.
Viertens: Mitarbeitende schulen. Ihre Bedienungen sollten die Neuerung verstehen und Gästen bei Fragen erklären können. Gerade in der ersten Zeit werden viele Nachfragen kommen.
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Kassensystem und Buchhaltung: Das müssen Sie bei der Umsatzsteuer beachten
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine wichtige Vereinfachung eingeführt. Zur Aufteilung der Umsätze zwischen ermäßigtem und normalem Steuersatz reicht es aus, wenn Sie eine nachvollziehbare Schätzung vornehmen.
Was heißt das konkret? Sie müssen nicht für jeden Kassenbon einzeln dokumentieren, was Speise und was Getränk war. Es genügt, wenn Sie quartalsweise oder monatlich eine plausible Aufteilung vornehmen – etwa basierend auf Ihren Einkäufen oder einer repräsentativen Stichprobe.
Kennen Sie das Problem der gemischten Rechnungen? Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Ein Gast bestellt ein Schnitzel (7%) und ein Bier (19%). Ihre Kasse muss diese unterschiedlichen Steuersätze korrekt erfassen und auf der Rechnung ausweisen.
Moderne Kassensysteme können das problemlos. Sie ordnen jeden Artikel automatisch dem richtigen Steuersatz zu. Falls Sie noch ein älteres System verwenden, ist jetzt der ideale Zeitpunkt für ein Update. Die Investition amortisiert sich schnell durch die vereinfachte Abwicklung. Auch die steuerrechtlichen Fristen und Termine sollten Sie dabei im Blick behalten.
Ein oft übersehener Aspekt: Gutscheine und Rabatte. Wenn Sie Gutscheine ausgeben, müssen Sie bei der Einlösung die neuen Steuersätze berücksichtigen. Hier kann es kompliziert werden, wenn der Gutschein sowohl für Speisen als auch Getränke einlösbar ist.
Besondere Regelungen für Buffets und Menüs
Buffets stellen eine besondere Herausforderung dar. Hier vermischen sich Speisen und Getränke oft zu einem Pauschalpreis. Das Finanzamt zeigt sich kulant: Sie können eine Schätzung vornehmen, wie hoch der Speisen- und Getränkeanteil ist.
Bei Menüs mit inkludiertem Getränk gelten ähnliche Regeln. Sie müssen den Getränkeanteil herausrechnen und mit 19 Prozent besteuern. Der Rest fällt unter den ermäßigten Satz. Tipp: Kalkulieren Sie Ihre Menüpreise so, dass die Aufteilung einfach fällt.
Catering-Events werden oft pauschal abgerechnet. Auch hier reicht eine nachvollziehbare Schätzung der Umsatzaufteilung. Dokumentieren Sie Ihre Berechnungsgrundlage gut – das erspart Ärger bei einer eventuellen Betriebsprüfung.
Silvesternacht: Sonderregelung für den Übergang
Der Gesetzgeber hat an alles gedacht: Für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung. Restaurants können wählen, ob sie bereits ab 0:01 Uhr die neuen Steuersätze anwenden oder erst mit der ersten Schicht am 1. Januar.
Diese Flexibilität ist durchaus sinnvoll. Stellen Sie sich vor: Ihre Gäste feiern bis in die frühen Morgenstunden. Mitten in der Nacht das Kassensystem umzustellen, ist weder praktikabel noch kundenfreundlich.
Wichtig: Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung schriftlich. Falls Sie erst am 1. Januar umstellen, gelten für die ersten Stunden des neuen Jahres noch die alten Sätze. Das müssen Sie später bei der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen.
Auswirkungen auf die Preiskalkulation in der Gastronomie
Die Steuersenkung von 19 auf 7 Prozent entspricht einer Entlastung von 12 Prozentpunkten. Das klingt zunächst nach viel, relativiert sich aber im Endpreis. Ein Gericht, das bisher 23,80 Euro kostete (20 Euro netto plus 19% USt), kostet künftig 21,40 Euro (20 Euro netto plus 7% USt).
Viele Restaurants stehen vor der Frage: Komplette Weitergabe an die Gäste oder teilweise Margenverbesserung? Der Punkt ist: Es gibt keine Einheitslösung. In der gehobenen Gastronomie können Sie die Entlastung eher zur Margenverbesserung nutzen, während Systemgastronomen meist preissensibler agieren müssen.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis: Restaurant „Zum goldenen Hirsch“ kalkuliert ein Schnitzel mit 15 Euro netto. Bisher: 15 € + 2,85 € (19% USt) = 17,85 €. Künftig: 15 € + 1,05 € (7% USt) = 16,05 €. Die Ersparnis beträgt 1,80 Euro pro Schnitzel.
Diese 1,80 Euro können Sie unterschiedlich verwenden: Komplette Weitergabe führt zu einem Verkaufspreis von 16,05 Euro. Teilweise Weitergabe ermöglicht einen neuen Preis von beispielsweise 16,95 Euro – immer noch günstiger für den Gast, aber mit verbesserter Marge für Sie.
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Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer Gastronomie 2026
Die neue Regelung basiert auf einer Änderung des § 12 Abs. 2 UStG. Konkret wurde die Ausnahme in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG eingeschränkt, sodass nur noch die „Abgabe von Getränken“ vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen ist.
Zuvor umfasste die Ausnahme „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Speisen und Getränken, die nach § 3 Abs. 9 zur Lieferung zählen“. Diese komplizierte Formulierung führte zur Ungleichbehandlung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Mitnahme.
Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) konkretisiert die praktische Anwendung. Es regelt insbesondere die Vereinfachungen bei der Umsatzaufteilung und die Übergangsregelung für die Silvesternacht.
Steuerrechtlich wird zwischen verschiedenen Arten der Speisenvergabe unterschieden: Lieferung (§ 3 Abs. 6 UStG), sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) und Restaurationsdienstleistung. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Besteuerung entscheidend.
Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken
Nicht immer ist klar, was als Speise und was als Getränk gilt. Smoothies können je nach Zutaten und Konsistenz beiden Kategorien zugeordnet werden. Suppen gelten eindeutig als Speisen, auch wenn sie flüssig sind.
Problematisch können Mischprodukte werden: Ein Milchshake mit hohem Eisanteil wird eher als Speise eingestuft, ein dünner Milchshake als Getränk. Hier hilft oft der gesunde Menschenverstand – notfalls fragen Sie bei Ihrem Steuerberatenden nach.
Alkoholfreie Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ausnahmen gelten nur für Milch, Buttermilch und andere Milcherzeugnisse sowie für abgegebenes Leitungswasser.
Auswirkungen auf verschiedene Gastro-Konzepte
Die Regelung wirkt sich je nach Geschäftsmodell unterschiedlich aus. Coffee Shops profitieren besonders stark, da sie meist mehr Kuchen und Snacks verkaufen als reine Getränke. Ihr Food-Umsatz wird deutlich günstiger besteuert.
Bars und Kneipen hingegen merken wenig von der Änderung, da ihr Umsatz hauptsächlich aus Getränken stammt. Wenn Sie jedoch warme Küche anbieten, können Sie diese ab 2026 attraktiver kalkulieren.
Hotel-Restaurants stehen vor besonderen Herausforderungen: Beim Frühstücksbuffet müssen sie zwischen Speisen (7%) und Getränken (19%) unterscheiden. Das gilt auch für Pauschalarrangements mit Halbpension.
Food Courts und Gemeinschaftsgastronomie in Einkaufszentren können einheitlichere Preismodelle entwickeln. Die verschiedenen Anbieter eines Food Courts haben jetzt vergleichbare steuerliche Bedingungen.
Liquidität und Ausblick: Was bedeutet die Umsatzsteuer Gastronomie 2026 für Sie?
Und jetzt? Sie zahlen weniger Umsatzsteuer ans Finanzamt. Das verbessert Ihre Liquidität spürbar. Bei einem Restaurant mit 50.000 Euro monatlichem Speise-Umsatz beträgt die Ersparnis rund 5.000 Euro pro Monat.
Diese Liquiditätsverbesserung kommt zur richtigen Zeit. Viele Gastronomiebetriebe kämpfen noch immer mit den Nachwirkungen der Pandemie und steigenden Kosten für Personal, Energie und Rohstoffe. Jede Entlastung hilft.
Dennoch sollten Sie realistisch bleiben: Die Umsatzsteuer-Senkung allein löst nicht alle Probleme der Branche. Sie ist aber ein wichtiger Baustein für mehr Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen EU-Ländern.
Planen Sie die zusätzliche Liquidität klug ein. Investitionen in Digitalisierung, Mitarbeiterschulungen oder Betriebsausstattung zahlen sich langfristig aus. Oder Sie bilden Rücklagen für die nächste Krise. Wer sich für weitere Nachhaltigkeitsförderungen und steuerliche Vorteile interessiert, wird in unserem Ratgeber fündig.
Die neue Regelung schafft Planungssicherheit. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass die Entlastung nach wenigen Jahren wieder rückgängig gemacht wird. Das ermöglicht langfristige strategische Entscheidungen.
Falls Sie Fragen zur optimalen Umsetzung haben oder Unterstützung bei der Umstellung benötigen – qualifizierte Steuerberatung lohnt sich gerade bei solchen Änderungen. Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler und optimierte Prozesse schnell aus.
Abschließend sei erwähnt: Die EU beobachtet die Entwicklung der Gastro-Besteuerung in den Mitgliedstaaten aufmerksam. Die aktuelle deutsche Regelung mit 7 Prozent auf Speisen und 19 Prozent auf Getränke entspricht dem europäischen Trend zur differenzierten Besteuerung. Für Gastronomiebetriebe bedeutet das langfristige Planungssicherheit – ein Faktor, der bei Investitionsentscheidungen nicht zu unterschätzen ist.


