Steuerurteil: Änderungen beim Ehrenamt

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Bürger, die in einem Ehrenamt tätig sind, können sich freuen. Der Bundesfinanzhof stärkt ihnen den Rücken. Sie können ihre Ausgaben, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden sind, ab sofort einfacher steuerlich geltend machen und sich ihr Geld vom Fiskus zurückholen.

Angesehene Ehrenämtler

Mitmenschen, die im Ehrenamt tätig sind, zeichnen sich in der Regel durch ein hohes Maß an Idealismus sowie durch die beeindruckende Leidenschaft aus, mit der sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Freude an der Tätigkeit, Nächstenliebe oder

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Ausgaben Ehrenamt absetzen | Foto:(c) geralt/pixabay.com

ein Gefühl der Pflicht treiben diese Menschen an. Nicht selten sind sie aus freien Stücken neben einem Beruf, den sie in Vollzeit ausüben, in einem Ehrenamt tätig. Mitbürger, die in einem Ehrenamt tätig sind, genießen in der Gemeinde daher zumeist ein hohes Ansehen.

Nur selten entlohnt

In der Regel werden sie für ihre ehrenamtliche Tätigkeit jedoch kaum oder gar nicht bezahlt, so dass sie neben der Zeit oftmals auch selbst noch Geld investieren, um das Amt ausüben zu können. Erhalten die Helfer eine kleine Entlohnung, werden sie damit eher symbolisch für ihre geopferte Zeit und ihren Aufwand entschädigt, die Einnahmen decken jedoch kaum die Ausgaben der ehrenamtlichen Helfer. Daher ist es kein Wunder, dass ehrenamtliche Helfer vor allem in Branchen gern gesehen sind, die finanziell weniger gut aufgestellt sind.

Grundlegende Regeln

Ganz gleich, wie klein die Einnahmen jedoch auch sind, der Fiskus wird auch in diesem Fall hellhörig und schaut bei ehrenamtlichen Helfern genau hin. Diese sollten daher einige grundlegende Regeln beachten, wenn sie keinen Ärger mit den Steuerbehörden haben wollen. Doch mit einem neuen Urteil erleichtert der Bundesfinanzhof das Leben der ehrenamtlichen Helfer beträchtlich. Diesem aktuellen Urteil zufolge können die Ehrenämtler auch dann die Ausgaben geltend machen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, wenn die geringfügige Vergütung im Rahmen von 2.400 € bleibt.

Bundesfinanzhof auf Seiten des Klägers

Dies ist ein Novum. Bislang wurden lediglich Ausgaben von Helfern für das Ehrenamt anerkannt, welche diese Grenze von 2.400 € überschritten haben. In dem aktuellen Fall, den der Bundesfinanzhof zu verhandeln hatte, gingen die Richter sogar noch einen Schritt weiter. In diesem nicht seltenen Fall überstiegen die Ausgaben des Klägers für seine Tätigkeit deutlich die Einnahmen aus ebendieser. Der Betroffene gab mehr als 600 € für seine Tätigkeit aus, erhielt allerdings lediglich 108 € aus dieser. Die Differenz in Höhe von rund 500 €wollte der spätere Kläger in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Der Fiskus erkannte die Ausgaben jedoch nicht an, woraufhin sich der Betroffene entschied zu klagen.

Eine Ausnahme

Die Richter stellten sich auf die Seite des Betroffenen und urteilten, dass der steuerliche Vorteil nicht in einen Steuernachteil umgekehrt werden dürfe, so die Begründung. Allerdings gibt es den Richtern zufolge eine Ausnahme. Wenn der in einem Ehrenamt Tätige seiner Arbeit aus purer Liebhaberei nachgeht, muss er auch finanzielle Verluste in Kauf nehmen. Anerkennen muss der Fiskus den Richtern zufolge die Verluste nur, wenn hinter der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Absicht zur Erzielung eines Gewinns zu erkennen ist. Der Unterschied ist von den Behörden genau definiert worden. Wenn die Kosten für die Tätigkeit die Einnahmen aus dieser regelmäßig überschreiten, dann geht der Fiskus von einer Liebhaberei aus, nicht von der Absicht, einen Gewinn zu erzielen.

>Der Artikel ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<

Foto:(c) geralt/pixabay.com

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