Auch das kommende Jahr bringt wieder neue Gesetze, auf die sich die bundesdeutschen Steuerzahler einstellen müssen. Doch nicht nur neue Pflichten hält das kommende Jahr bereit. Viele Steuerzahler können sich auch über Entlastungen freuen, wenn sie bestimmte Vorgaben und Kriterien erfüllen, wie etwa Nutzer moderner Mobilität.
Anstieg der Grenzen der Einkommenssteuer
Eine der wichtigsten Neuregelungen betrifft die neuen Einkommensgrenzen. Diese sollen im kommenden Jahr um mehr als 1,8 Prozent steigen. Dies gilt für alle Steuersätze. In derselben Höhe steigern sich die Beiträge, die Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Ziel ist es, damit die Rate der Inflation des Jahres 2018 mit in den Steuertarif zu integrieren und damit den Effekt der kalten Progression abzuschwächen. Damit soll die durch eine höhere Inflation entstandene höhere steuerliche Belastung verhindert werden.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Ab dem kommenden Jahr greift endlich ein Gesetz, das schon seit dem Jahr 2017 in Kraft ist. Mit dem Beginn den Jahres 2019 müssen die Unterlagen für die Steuererklärung nicht mehr wie gewohnt zum 31. Mai abgegeben werden. Die Frist zur Abgabe der Unterlagen verlängert sich mit der neuen Regelung um zwei volle Monate, so dass die Erklärung erst am 31. Juli eingereicht werden muss. Noch weiter kann die Frist herausgezögert werden, wenn für die Erklärung ein Steuerberater oder ein Hilfeverein in Anspruch genommen wird. In diesem Fall muss die Erklärung erst Ende Februar des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingehen.
Steuerliche Vorteile für Elektromobilität und Räder
Wie für alle Dienstwagen mussten auch E-Mobile oder Hybride mit einem Prozent versteuert werden, wenn die Wagen privat genutzt wurden. Dies ändert sich ab dem kommenden Jahr, denn der Fiskus kommt den Steuerzahlern entgegen, um die E-Mobilität populärer zu machen. Wer sein Dienst-E-Mobil oder seinen Dienst-Hybriden auch privat nutzt, muss die Wagen nun lediglich mit 0,5 Prozent versteuern. Die private Nutzung des Dienstfahrrades ist sogar vollkommen steuerfrei, der geldwerte Vorteil muss nicht versteuert werden. Die Regelung sowohl für Dienstwagen als auch für Diensträder ist allerdings auf drei Jahre begrenzt, Ende 2021 endet diese Regelung wieder.
Jobtickets sind künftig frei von der Steuer
Wer sich in seiner Mobilität für öffentliche Verkehrsmittel entscheidet, kann sich über gänzliche steuerliche Freiheit für sein Jobticket freuen. Mit dieser Maßnahme soll der öffentliche Nahverkehr eine Stärkung erfahren. Ein kleines Manko gibt es allerdings. Denn die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Das Jobticket ist zudem nicht steuerfrei, wenn es sich dabei um eine sogenannte Entgeltumwandlung handelt, sondern lediglich, wenn es sich um eine zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn handelt, der ohnehin gezahlt wird.
Steigende Sachbezugswerte
Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verköstigt, so wird dies vom Fiskus unter Umständen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingeordnet. In diesem Fall gilt das Essen als sogenannter Sachwert. Die Grenzen für diese Sachwerte werden ab dem kommenden Jahr angehoben. So beträgt der Wert für ein Frühstück in der Kantine ab 2019 1,77 €, für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 €. Dies bedeutet einen Anstieg um 4 Cent für ein Frühstück und 7 Cent für Mittag- oder Abendessen.