Die Kosten für die Kleidung, die im Beruf benötigt wird, kann in der Regel von der Steuer abgesetzt werden. Dabei müssen allerdings einige Regeln beachtet werden. Der Fiskus hat bei der Kleidung ganz klar definiert, welche absetzbar ist und welche nicht. Dabei gibt es auch Grenzfälle, bei denen die Absetzbarkeit der Kosten strittig ist.
Voraussetzungen für Angabe in Werbungskosten
Dass die Ausgaben, die für Kleidung getätigt wird, die für berufliche Zwecke notwendig ist, steuerlich abgesetzt werden können, dürfte vielen bekannt sein. Bei typischer und klassischer Bekleidung und Ausrüstung wie
Arbeitshandschuhen, Helme, Uniform und Blaumann können die Kosten für die Anschaffung in der jährlichen Steuererklärung ganz einfach als Werbungskosten angeben werden, die der Fiskus ohne Beanstandung anerkennt. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kleidung nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke vorgesehen ist und auch nur für solche verwendet werden kann.
Grauzonen
Angesichts der zahlreichen Dresscodes, die in den verschiedenen Berufszweigen vorgeschrieben sind und eingehalten werden müssen, sind bei diesen Vorgaben Konflikte mit dem Fiskus vorprogrammiert, denn nicht jede Arbeitskleidung wird nur zu Arbeitszwecken getragen, sondern wird von einigen auch privat gern genutzt. Ein solcher Fall ist etwa der klassische schwarze Anzug, der beispielsweise in vielen gastronomischen Bereichen, der Trauerbegleitung oder in anderen gehobenen Berufszweigen gern getragen wird. Dieser ist nicht nur am Arbeitsplatz ausgesprochen edel, sondern auch bei privaten Anlässen.
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Die Frage, ob der schwarze Anzug auch vor dem Fiskus als Arbeitskleidung gilt, ist daher juristisch umstritten. Auch derzeit wird ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt, in dem sich die Richter mit dieser Frage auseinandersetzen. Das Verfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, doch bereits jetzt können weitere betroffene Berufstätige davon profitieren.
Aktueller Fall
In den Verfahren wird der Fall einiger Arbeitnehmer verhandelt, die als selbstständige Trauerbegleiter tätig sind. Diese haben die Kosten für ihre Berufskleidung, also für ihre schwarzen Anzüge, in der Steuererklärung als Betriebsausgaben angegeben. Das Finanzamt erkannte die angegebenen Kosten allerdings nicht an. Der Grund war, dass die Kleidung nicht ausschließlich für berufliche Zwecke tauglich sei, sondern auch zu privaten Anlässen genutzt werden kann.
Finanzgericht schloss sich Ansicht des Fiskus an
Die Betroffenen klagten daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Allerdings ohne Erfolg. Das FG folgte der Ansicht des Finanzamts und lehnte das Gesuch der Trauerbegleiter mit der Begründung ab, dass die schwarzen Anzüge, wie sie von Kellnern und Bestattern getragen werden, keine berufsspezifischen Eigenheiten aufweisen, die sie von Anzügen, die zu privaten Zwecken genutzt werden. Ob die Anzüge der Betroffenen auch wirklich zu privaten Zwecken genutzt werden, sei für das Urteil des FG unerheblich.
Einspruch ist möglich
Obwohl das Verfahren in dieser Frage vor dem BFH nun noch verhandelt wird, können weitere Betroffene von diesem Fall profitieren. Arbeitnehmer und auch Selbstständige, deren Fall ähnlich gelagert ist wie dieser, können sich auf den Fall berufen. Wichtig ist dabei allerdings, dass es einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen ihrem Beruf und der dafür vorgesehenen Kleidung gibt, die von der Steuer abgesetzt werden soll. Bei einer Ablehnung der Angaben seitens des Fiskus ist daher ein Einspruch möglich.
>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht.<<