Bei einer Erkrankung hilft der Fiskus den Betroffenen, sodass sie zumindest in finanzieller Hinsicht während der Behandlung ihres Leidens entlastet sind. Dies gilt auch, wenn sich die Betroffenen bei der Behandlung ihrer Erkrankung für ungewöhnliche Wege entscheiden. Allerdings stellt der Fiskus hierbei einige Bedingungen, wenn er bei den Kosten für eine Behandlung einspringen soll, die nicht den schulmedizinischen Maßstäben entspricht.
Krankheit trifft jeden
Gerade in der kalten Jahreszeit ist nahezu jeder Mensch mindestens von einer Erkältung oder einem grippalen Infekt betroffen. Schlimmstenfalls muss für einige Tage das Bett gehütet werden. Ein solcher kurzer Ausfall ist schnell ausgestanden, daher ist eine solche Abwesenheit vom Arbeitsplatz zur Genesung kein großes Problem. Finanzielle Einbußen sind bis auf die wenigen Ausgaben in der Apotheke in diesem Fall keine zu verzeichnen.
Individuelle Belastungsgrenze
Doch bereits in solchen Fällen greift der Fiskus den Betroffenen unter die Arme und hilft ihnen finanziell aus, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten wird. Wann diese überschritten wird, hängt von einigen Faktoren ab, darunter vom Familienstand, der Anzahl der Kinder sowie der Höhe des Einkommens. Die Ausgaben für die Rezepte, welche zur Behandlung der Erkrankung oder auch einer Allergie notwendig sind, können ganz einfach in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Auch beim grünen Schein
Dies gilt nicht nur für die rosafarbenen Rezepte, sondern auch für die grünen Scheine. Diese zeigen an, dass die Medikamente, die über diese Scheine bezogen werden, zwar nicht rezeptpflichtig, aber dennoch medizinisch notwendig sind. Wenn die Ausgaben für die Rezepte als außergewöhnliche Belastung angegeben werden, ist es jedoch ratsam, zumindest die Zuzahlungsquittungen als Nachweise aufzubewahren.
Hilfe bei langwierigen und chronischen Erkrankungen
Vor allem bei langwierigen und chronischen Krankheitsverläufen unterstützt der Fiskus die Betroffenen, damit die doppelte Belastung aus Erkrankung und finanziellen Nöten nicht zu groß wird, wenn über eine längere Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen werden kann. Gerade solche Erkrankungen, die eine sehr lange und anstrengende Zeit der Behandlung erfordern, sind ein deutlicher Einschnitt in das Leben. Um möglichst schnell zu genesen, suchen sich viele Betroffene auch Hilfe bei Heilern, die auf alternative Methoden spezialisiert sind, die nur wenig mit den anerkannten Verfahren der Schulmedizin gemein haben.
Verweigerung der Anerkennung der Kosten
In diesem Fall jedoch kann es sein, dass das Finanzamt die Übernahme der Kosten verweigert, die für die Behandlung der Erkrankung anfallen. Dies musste kürzlich eine Familie erfahren, die sich entschieden hat, ihre schwerbehinderte Tochter einer Naturheilbehandlung zu unterziehen. Der Fiskus lehnte es ab, die Ausgaben zu übernehmen, obwohl die Familie sich vor der Behandlung eigens um ein Attest einer Fachärztin bemüht und dem Finanzamt vorgelegt hatte. In diesem Attest wurde bescheinigt, dass jeder Versuch zu begrüßen sei, der geeignet wäre, das Ergebnis zu verbessern.
FG erkannte Ausgaben als abzugsfähig an
Der Grund, den das Finanzamt zur Ablehnung der Übernahme der Kosten angab, lautete, dass kein amtsärztliches Gutachten vorliege. Allerdings wurde auf dem Attest vermerkt, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt wurden. Die Familie entschied sich daraufhin, gegen die Entscheidung des Finanzamts vor dem Finanzgericht (FG) zu klagen. Das Finanzgericht stellte sich in seiner Urteilsbegründung hinter die Familie und erkannte das qualifizierte Gutachten der Ärztin als Bedingung für die Übernahme der Kosten für die alternative Behandlung der Tochter an.
>Der Text stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt diese nicht<<
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