Steuern bei Erhalt einer Abfindung einsparen

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Steuern auf Abfindungen
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Wenn sich ein Unternehmen von einer Führungskraft trennt, ist es nicht unüblich, dass dieser eine Abfindung angeboten wird. In der Regel ist diese Abfindung attraktiv, muss jedoch wie der Arbeitslohn versteuert werden. Wer einige Voraussetzungen erfüllt, kann die Abfindung jedoch ermäßigt versteuern, so dass noch ein wenig mehr Geld nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bleibt.

Abfindungen erscheinen zunächst attraktiv

Einen Arbeitsplatz wird wohl niemand kampflos aufgeben, ermöglicht er doch den gewohnten Wohlstand, den niemand missen möchte. Der Gang zum

Betriebsrat ist daher der erste Schritt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, das Gericht die letzte Möglichkeit, die genutzt wird. Möglichst schnell und reibungslos wird daher niemand seinen Arbeitsplatz verlassen. Um dies dennoch zu erreichen, werden vor allem bei Führungskräften Abfindungen angeboten, die zunächst sehr attraktiv erscheinen, damit der Verlust des Arbeitsplatzes ohne Widerstand akzeptiert wird.

Abfindung wurde wie Arbeitslohn gewertet

Was viele Berufstätige allerdings angesichts der versprochenen Summen vergessen, ist, dass die Abfindung rechtlich wie der Arbeitslohn gewertet und daher wie dieser versteuert wird. Der Fiskus verdient dabei in der Regel nicht schlecht, vor allem, weil viele Betroffene nicht wissen, dass sie ihre Abfindung ermäßigt versteuern können. Zudem war bislang strittig, welche Voraussetzungen genau erfüllt sein mussten, damit die Abfindung ermäßigt versteuert werden konnte. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beendet nun diese Unsicherheiten.

Fünf Jahre schwelender Rechtsstreit

Das Urteil des BFH beendet einen Rechtsstreit, der fünf Jahre lang schwelte. Diese begann, als ein Verwaltungsangestellter einer Stadt mit einem Arbeitgeber im Einvernehmen einen Auflösungsvertrag geschlossen hatte. Vereinbart wurde eine Abfindung in Höhe von 35.000 €, die der Angestellte auch mit dem letzten Gehalt zusammen überwiesen bekam. Dem gemäßigten Steuersatz, den der ehemalige Angestellte daraufhin forderte, widersprach das Finanzamt, woraufhin der Angestellte durch alle gerichtlichen Instanzen bis in zum BFH zog.

Urteil des BFH ist richtungsweisend

Der Urteilsspruch des BFH ist richtungsweisend. Es besagt, dass Abfindungen künftig mit dem normalen Einkommenssteuersatz belastet werden darf. Dies ist vor allem für Angestellte interessant, die sich vorzeitig von ihrem Arbeitgeber trennen, da für die Frage der ermäßigten Besteuerung der Abfindung relevant war, wer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich war. Demnach durfte der Arbeitnehmer nicht selbst für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und damit für den Verlust seines Einkommens verantwortlich sein, um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung seiner Abfindung zu kommen.

Ausnahme von der Regel

Eine einzige Ausnahme von dieser Regel bestand allerdings noch. Wenn der Mitarbeiter unter psychischem, rechtlichem oder wirtschaftlichen Druck stand und daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hatte, konnte er dies geltend machen und ebenfalls auf Milde vom Fiskus hoffen. Ansonsten drohte die volle Versteuerung der Abfindung. Die Nachweispflicht, dass dieser Ausnahmefall herrschte, lag allerdings bislang immer beim Arbeitnehmer.

Fünftelregelung greift bei Zahlung der Abfindung

Diese Vorgabe hat nun ein Ende. Die Richter gehen nun nicht mehr davon aus, dass die Feststellung einer solchen Drucksituation erforderlich ist und gehen künftig davon aus, dass der Mitarbeiter auch bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Druck steht. Mit diesem neuen Urteil wird die sogenannte Fünftelregelung erleichtert, bei welcher die Zahlung der Abfindung nach dem ermäßigten Steuersatz berechnet wird. Dabei wird der Steuersatz nicht mehr in vollem Umfang auf das Jahr angelegt, in dem die Abfindung gezahlt wird, sondern auf fünf Jahre verteilt.

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