Wer Investitionen in Immobilien, Fonds, Aktien oder Edelmetalle tätigt, hat zunächst vor allem die Gewinne im Auge, die auf diese Anlageformen winken. Doch ganz so einfach ist es nicht, da es einiges zu beachten gibt. An die damit verbundenen Steuern denken viele erst im zweiten Schritt. Welche Steuer fallen eigentlich auf die verschiedenen Anlageformen an?
Herausforderung: Investition tätigen
Wer sich dafür entscheidet, seine Ersparnisse in Aktien, Fonds, Immobilien oder Edelmetalle anzulegen, muss sich zu Anfang einige Fragen stellen, was es zu beachten gilt. Um den maximalen Gewinn herauszuholen, muss zunächst die passende Asset-Klasse ausgewählt werden. Auch die Risikostufe ist entscheidend. Ist die Stufe zu gering, ist auch der Gewinn kaum der Rede wert. Ist die Stufe zu hoch für die eigene Toleranzgrenze, sind schlaflose Nächte garantiert. Zudem steigt bei einem zu hohen Risiko die Wahrscheinlichkeit, dass aus dem Gewinn nichts wird.
Abgeltungssteuer plus Zuschläge
Nicht zuletzt sollten sich angehende Anleger fragen, welche Steuern bei der Rendite oder beim Verkauf der Investitionen anfallen, um potenziellen Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden. Vor allem den Begriff der Abgeltungssteuer sollten sich investitionswillige Bürger merken. Diese fällt auf alle Investitionen an und beträgt 25 Prozent der Erträge aus diesen Investitionen. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag, wodurch sich die Abgaben auf fast 26,4 Prozent summieren. Darüber hinaus wird noch die Kirchensteuer aufgeschlagen. Eine direkte Berührung mit der Abgeltungssteuer hat kein Anleger, nur auf dem Papier, da diese direkt durch die Bank abgeführt wird, bei der das Depot läuft.
Verluste steuerlich anrechnen
Allerdings können auch die Verluste steuerlich angerechnet werden, zumindest bei Aktiengeschäften. Diese können auf den Sparerpauschbetrag angerechnet werden. Gewinne in der gleichen Höhe bleiben dann im Gegenzug steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Aktien erst nach der Einführung der Abgeltungssteuer eingeführt wurden. Zudem gilt das Gegenrechnen der Verluste und Gewinne nur bei Geschäften in der gleichen Anlageklasse, nicht etwa bei Geschäften in Fonds und Geschäften mit Rohstoffen, wenn die Verluste bei Aktien verzeichnet wurden.
Bestandsschutz
Bei Gewinnen aus längerfristigen Anlagen, die vor dem Jahr 2009 getätigt wurden, greift zudem der Bestandsschutz. Kursgewinne bei solchen Anlagen werden nicht mehr besteuert. Bei Fonds ist dies allerdings nicht mehr der Fall, der Bestandsschutz greift auch bei langjährigen Investitionen nicht mehr. Sie werden nach den geltenden Regeln der Abgeltungssteuer versteuert. Bei älteren Fondsanteilen wird allerdings ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 € gewährt.
Bescheinigung zur Nichtveranlagung
Bei einem kleineren Einkommen ist eine Bescheinigung zur Nichtveranlagung ratsam. Dies ist vor allem für Rentner oder Studenten sowie Minijobber der Fall. In diesem Fall greift der Mindestbedarf. Dieser liegt bei verheirateten Paaren bei 18.336 € und bei Singles bei knapp 9.200 €. Wer weniger als diesen Betrag verdient, kann die Gewinne aus Anlagen bis zu dieser Höhe steuerfrei für sich einstreichen.
Sparerpauschbetrag
Anleger können sich zudem über einen generellen Freibetrag von 801 € pro Jahr freuen. Bis zu diesem Betrag, dem sogenannten Sparerpauschbetrag, sind die Gewinne aus Anlagen wie Aktien oder Fonds steuerfrei. Wer einen höheren Gewinn aus Verkäufen erzielen möchte, sollte diesen daher auf mehrere Jahre aufteilen. In diesem Fall muss allerdings ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht werden.
> Der Artikel strellt keine Steuerberatung dar und ersetzt sie nicht<<
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