Beim Gewinn, der aus dem Verkauf eines privat genutzten Hauses oder der Privatwohnung entsteht, schaut der Fiskus in der Regel nicht so genau hin. Dieser Gewinn muss nach geltendem Recht nicht versteuert werden. Doch was ist, wenn die Immobilie Räume enthält, die gewerblich genutzt wurden? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht Köln beschäftigt.
Das Arbeitszimmer mit dem Fiskus einrichten
Ob für Berufstätige, Selbstständige oder Freiberufler; das heimische Arbeitszimmer kann vieles erleichtern. Der Fiskus unterstützt daher die Einrichtung und die Nutzung eines solchen Zimmers. Allerdings müssen dafür einige Vorschriften eingehalten werden. So muss etwa das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nachweislich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
darstellen. Zudem muss der Arbeitsbereich klar von den restlichen Räumen des Wohnbereichs abgegrenzt sein und nahezu ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Werden den wichtigsten Regeln des Arbeitsschutzes Genüge getan, können die Ausgaben für die Einrichtung und die Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich abgesetzt werden.
Gewerbeimmobilien und privat genutzte Räume
Die Ausgaben für das Arbeitszimmer können zudem von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Das allerdings könnte zu einem Problem werden, wenn das ansonsten privat genutzte Haus oder die Wohnung verkauft werden sollen. Denn bei der Veräußerung gewerblich genutzter Räumlichkeiten gelten andere Regeln als beim Verkauf vom privaten Immobilien. So muss etwa der Gewinn, der aus dem Verkauf von gewerblich genutzten Immobilen entsteht, versteuert werden. Vor allem, wenn eine gewerblich genutzte Immobilie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Kauf derselben wieder veräußert wird, schaut der Fiskus genau hin, denn dann fällt die sogenannte Spekulationssteuer an.
Steuerlicher Knackpunkt Arbeitszimmer
Befinden sich die privaten und die gewerblich genutzten Räumlichkeiten innerhalb derselben Immobilie, ist ein Konflikt mit dem Fiskus nahezu vorprogrammiert, wie ein Paar nun feststellen musste. Das Paar, eine Journalistin und ein Lehrer, wollten ihre Eigentumswohnung verkaufen, die sie selbst bewohnten und die ein Zimmer enthielt, das sie als Arbeitszimmer nutzten und dies auch beim Fiskus entsprechend in der Einkommenssteuererklärung angaben. Die Wohnung wollten sie nur neun Jahre nach dem Kauf wieder verkauften. Da aus diesem Verkauf ein Gewinn entstand, wurde der Fiskus hellhörig und verlangte für den Gewinn, der aus der Veräußerung entstand, anteilig für das Arbeitszimmer die Spekulationssteuer.
Klage vor dem Finanzgericht Köln
Das Paar entschied sich, vor dem Finanzgericht Köln gegen die vom Fiskus erhobenen Ansprüche vor dem Finanzgericht Köln zu klagen. Mit Erfolg, das Finanzgericht gab dem Paar Recht. Demnach ist der Gewinn aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnung auch dann steuerfrei, wenn diese ein Arbeitszimmer enthält, das zuvor in der Steuererklärung über die Werbungskosten abgesetzt wurde. Ein häuslich genutztes Arbeitszimmer ist ein Teil der Wohnung und kein selbstständig genutztes Wirtschaftsgut, so die Richter in ihrer Entscheidung. Das gewerblich genutzte Zimmer in den eigenen vier Wänden führt also nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der privat genutzten Immobilie.
Nächste Runde vor dem Bundesfinanzhof München droht
Ein Einspruch ist daher in diesem Fall gerechtfertigt, sollte das Finanzamt eine Besteuerung des Gewinns verlangen. Betroffene können sich bei ihrer Klage auf das vorliegende Urteil des Finanzgerichts Köln berufen. Ob das Urteil dauerhaft gilt, bleibt allerdings noch abzuwarten, denn das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt. Die nächste Runde vor dem Bundesfinanzhof in München droht daher in dieser Frage.
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