Nach Einzug ins Eigenheim Handwerkerkosten steuerlich absetzen

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Handwerkerkosten Steuern
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Der Fiskus erkennt beim Bau eines Hauses die Kosten für Leistungen von Handwerkern in der Regel problemlos an. Dennoch sollten die Bauherren sehr genau hinschauen und die Handwerker zum richtigen Zeitpunkt mit den Arbeiten beauftragen. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend über die Höhe der Steuern, die gespart werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit.

Handwerker rechtzeitig beauftragen und Arbeiten abschließen

Der Fiskus fördert den Bau von Eigenheimen mit vielerlei Mitteln. Bauherren sollten sich die an die vorgegebenen Fristen halten, um Steuern zu sparen und Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden. So sollten sie beispielsweise darauf achten, die dringend benötigten Leistungen der Handwerker rechtzeitig zu beauftragen und zu einem Abschluss zu bringen. Denn der Fiskus schaut genau hin, ob die Arbeiten vor oder nach dem Einzug in das neue Haus erledigt wurden, da die Kosten für die Arbeiten je nach Zeitpunkt der Erledigung unterschiedlich eingeordnet werden. Auch für das Finanzamt ist dieses Datum von Bedeutung.

Fiskus wollte Handwerkerkosten nicht anerkennen

Dies musste nun eine Familie aus Brandenburg erfahren. Die Familie hatte ihr frisch bezogenes Eigenheim bereits bezogen, als sie die Handwerker damit anfingen, den Zaun zu ziehen, den Rollrasen zu verlegen und die Fassade zu verputzen. Die Arbeiten zogen sich noch einige Monate nach dem Einzug in das Eigenheim hin. Die Kosten für die Arbeiten wollte der Bauherr beim Finanzamt geltend machen, was zu einem Streit mit dem Fiskus führte, da er die Kosten nicht anerkennen wollte.

Arbeiten sind Maßnahmen für Neubau

Der Steuerabzug wurde vom Finanzamt nicht genehmigt. Die Begründung lautete, dass es sich bei den Arbeiten um Neubaumaßnahmen handelte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stärkte nach dem Einspruch der Familie gegen den Steuerbescheid dem Finanzamt den Rücken und bestätigte dessen Haltung. Erst als die Familie Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegte, konnte sie aufatmen. Denn danach änderte das Finanzamt den Steuerbescheid zugunsten des Klägers.

Restarbeiten dürfen Bewohnbarkeit nicht mindern

Der Fall belegt, dass es ratsam ist, die Kosten für Leistungen der Handwerker auch dann in der Steuererklärung anzugeben, wenn die Familie bereits in die neue Immobilie eingezogen ist. Die Voraussetzung ist dabei, dass die Restarbeiten, die nach dem Umzug in das neue Haus oder die Wohnung vorgenommen werden, die Bewohnbarkeit der Immobilie nicht beeinträchtigen. Wenn die Wohnung oder das Haus neu errichtet werden, werden die Arbeiten als Maßnahme für einen Neubau eingeordnet. Die Kosten werden infolgedessen nicht vom Fiskus anerkannt, wenn sie in der Einkommenssteuer angegeben werden.

Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen und Verfahren erwähnen

Das Finanzamt kann zwar weiterhin sperren und eine Anerkennung der Kosten verweigern, auch wenn die Arbeiten an der Immobilie nach dem bereits erfolgten Einzug vorgenommen werden. In diesem Fall ist es lohnenswert, einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und auf das erwähnte Gerichtsverfahren vor dem BFH hinzuweisen. Auf diese Weise können Bauherren sehr viel Geld sparen. Bis zu 1.200 € Ersparnis ist möglich, wenn Bauherren die Kosten für die Leistungen der Handwerker in der Einkommenssteuererklärung angeben.

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