Die Mitgliedschaft im Bund der Steuerzahler

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Unternehmer müssen derzeit hochaufmerksam sein, damit sie keine von der Regierung aufgelegten Maßnahmen verpassen, um wirtschaftlich negative Folgen der Corona-Krise finanziell abzufedern.

Bund der Steuerzahler
Mitglied im Bund der Steuerzahler | Foto: (c) Capri23auto/pixabay.com

Es ist derzeit unter dem Druck von allen Seiten nicht einfach, hier den Überblick zu behalten, denn für viele gilt es gleichzeitig, beispielsweise ein Hygienekonzept zu entwickeln, seine Einhaltung zu kontrollieren und altgewohnte Arbeitsabläufe kritisch zu überprüfen und zu hinterfragen. Angesichts der Lage ist ein Angebot des Bundes der Steuerzahler Deutschlands sehr attraktiv: Die Mitglieder des BdSt können sich nämlich rund um alle Anträge für die Corona Krise Musterbriefe gratis herunterladen – eine Sorge weniger für den Unternehmer, der hier nicht kreativ werden und selbst formulieren muss.

Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen und Stundung für Steuerzahlungen

Inzwischen hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer herabgesetzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Einkünfte in 2020 geringer ausfallen als im Vorjahr. So ist es beispielsweise bei nahezu allen Restaurants, Gaststätten, Diskotheken und Clubs der Fall, aber auch bei Friseuren und Massage-Praxen ist ein solcher Rückgang infolge der zwangsweisen Schließung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen zu erwarten. Obwohl auf der Hand liegt, dass, beziehungsweise warum, die Einkünfte 2020 niedriger sind, müssen betroffene Betriebe einen Antrag beim Finanzamt stellen, um die entsprechenden Vorauszahlungen vermindern zu können. Es ist ebenfalls möglich, einen Antrag auf die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen zu stellen. Da die Gewerbesteuer von der Kommune erhoben wird, in der ein Unternehmen ansässig ist, muss der entsprechende Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung an die zuständige Gemeinde gestellt werden.

Außerdem hat die Bundesregierung beschlossen, dass Steuern gestundet werden können, sollte deren Zahlung für ein Unternehmen eine erhebliche Härte darstellen. Die Stundung von Steuern erfolgt nicht automatisch, sondern ebenfalls nur auf einen Antrag hin. Wer einen entsprechenden Antrag auf Stundung von Umsatzsteuer und/oder Lohnsteuer stellt, muss sich darüber im Klaren sein, dass die Ämter entsprechende Anträge streng beurteilen, weil es sich bei den genannten Steuern um „durchlaufende Posten“ handelt. Ansonsten lautet die Anweisung an die Finanzämter, keine „strengen Anforderungen“ zu stellen.

Wenn „Corona vor Recht“ ergeht

Die Finanzämter sind aktuell angewiesen, auf Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Kontopfändungen oder Säumniszuschlägen bis zum Ende des laufenden Jahres zu verzichten. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Corona-Krise und der Unfähigkeit eines Unternehmens, die fälligen Steuerzahlungen innerhalb der gesetzten Fristen aufzubringen.

Der BdSt: Vorschläge zur Entlastung

Vor allem für mittelständische Unternehmen und Solo-Selbständige ist ein größtmöglichen Katalog von steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten angesichts der Belastungen durch die Corona-Krise von Vorteil. Grundsätzlich empfiehlt der Bund der Steuerzahler keine weiteren belastenden Maßnahmen für Unternehmen und Unternehmer einzuführen. Hier sind auch Entlastungen im Bereich des bürokratischen Aufwandes gemeint. Hilfen nützen wenig, wenn ein bürokratische Hürden überwunden werden müssen, um sie zu erlangen. Die bis September 2020 vorgeschriebene Umstellung der Ladenkassen auf Geräte mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung sollte beispielsweise auf Mitte 2021 verschoben werden. Hier könnten vor allem Gastronomen und Einzelhändler deutlich entlastet werden, denn entsprechend ausgestattete Kassen sind finanziell aufwendig.

Außerdem empfiehlt der BdSt, die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer zu erlauben. Das würde für Unternehmen bedeuten, dass sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen, was für sie ein erhebliches Geschäftsrisiko darstellt, falls Kunden nicht zahlen.

>> Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<<

Foto:Capri23auto/pixabay.com

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