Längst haben Privatanleger Kryptowährungen für sich entdeckt. Heute gelten virtuelle Währungen wie Avalanche oder Bitcoin als lukrative Alternative zu Anleihen oder Aktien.
Vor- und Nachteile im Überblick
Kryptowährungen versprechen einerseits hohe Renditen, sind im Gegenzug jedoch auch mit bestimmten Risiken verbunden. Denn während Kurse für die virtuellen Währungen einerseits rasch nach oben schnellen, können diese im Gegenzug auch wieder abstürzen. Der Hype um Kryptowährungen hält dennoch an. Deshalb ist es umso wichtiger, ebenfalls steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Keine Kapitalanlage
Wie eine Vertreterin des Bundes der Steuerzahler betont, ist die Investition in eine Kryptowährung nicht automatisch eine Kapitalanlage. Vielmehr werden die Zahlungsmittel als “immaterielle Wirtschaftsgüter” bewertet, während aus Veräußerungen erwirtschaftete Gewinne der Kategorie “sonstiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften” angehören. Dementsprechend kommt derzeit eine Versteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen als Kapitalanlage unter Nutzung des Sparer-Freibetrags nicht in Betracht. Die Gewinne werden demzufolge nicht über die Kapital-Ertragssteuer besteuert. Das bedeutet im Gegenzug, dass die Höhe der Gewinne über den persönlichen Einkommens-Steuersatz geregelt wird.
Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?
Von einem privaten Veräußerungsgeschäft ist die Rede, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb sowie Veräußerung kürzer als ein Jahr ist. Der durch die Veräußerung erwirtschaftete Gewinn wird aus der Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis sowie dem Einkaufspreis der Kryptowährung berechnet. Generell sind private Veräußerungsgeschäfte nach einjähriger Spekulationsfrist sowie bis zur Freigrenze von 600 Euro je Jahr steuerfrei. Allerdings ist es wichtig, dass Privatanleger die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln sollten.
Die Kryptowährung gegen Verzinsung verleihen
Als Lending wird ein Verfahren bezeichnet, wenn Kryptowährungen gegen Verzinsung verliehen werden. Bei diesem Verfahren verlängert sich die sogenannte Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre. Durch das Lending erzielte Einnahmen gelten dann als steuerfrei, falls sich diese auf weniger als 256 Euro pro Kalenderjahr belaufen. Alternativ müssten Privatanleger mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Eine steuerliche Beratung wird beim Lending dringend empfohlen, da beim Lending Kryptowährungen als Verzinsung eingesetzt werden. Eine ähnliche Situation liegt beim Staking vor. Bei diesem Verfahren sperren Staker die virtuellen Währungseinheiten für einen speziellen Zeitraum. Für ein längerfristiges Halten der Währung erhalten die Privatanleger Zusatzeinheiten der virtuellen Währung.
Umgang mit Kryptowährungen bei gewerblicher Tätigkeit
Häufig kaufen Privatanleger die Kryptos auf Internet-Marktplätzen. Zudem ist es möglich, virtuelle Währungen ebenfalls durch Schürfen bzw. Mining zu verdienen. Bei diesem Verfahren ist es üblich, komplizierte mathematische Gleichungen via PC zu lösen. Allerdings werden aus Mining erzielte Gewinne aus steuerrechtlicher Sicht stets als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit betrachtet. Diese Regelung hat zur Folge, dass – abhängig vom Umsatz – eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und ein Jahresabschluss erstellt werden muss. Aus dem Grund müssen Gewerbetreibende oder Unternehmer ihre Tätigkeit gegenüber dem Fiskus melden.
Freigrenzen exakt berücksichtigen
Steuerrechtliche Ausnahmen gibt’s beim Mining in geringem Umfang. Bis zu einer Freigrenze von 256 Euro gelten Einnahmen als steuerfrei. Wird diese Grenze jedoch auch nur um einen Euro überschritten, tritt die vollständige Steuerpflicht ein. Außerdem betonen Steuerexperten, dass eine reine Verwaltung von eigenem Vermögen keine gewerbliche Tätigkeit ist. Ergänzend entscheiden individuelle Umstände über die Frage, wann von einer privaten Vermögensverwaltung die Rede ist und wann nicht. Im Zweifelsfall ist es für Privanleger immer ratsam, sich bei offenen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.