Die Abgabe der Grundsteuererklärung bereitet vielen Eigentümer:innen von Immobilien Sorgen. Unleidige bürokratische Verpflichtungen sind vielen Deutschen schließlich ein Graus. Doch ist es eine gute Idee, die Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung zu ignorieren?
Weitere Daten durch Behörden
Bis Ende Oktober haben Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer Zeit, dem Finanzamt die eigene Grundsteuererklärung zukommen zu lassen. Wer sich bislang überhaupt nicht mit dem Problem auseinandergesetzt hat, wird möglicherweise schon bald mit einem größeren Problem konfrontiert. Schließlich müssen Eigentümer:innen einige erforderliche Daten möglicherweise erst von Behörden anfordern. Deshalb stellt sich die Frage, ob Konsequenzen drohen, wenn Betroffene die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung nicht einhalten.
Drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder?
Laut Aussagen von Experten des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine bestehen die gleichen Regeln wie bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung. Finanzämtern steht es zwar frei, mithilfe eines Erinnerungsschreibens eine neue Frist festzulegen. Doch eine entsprechende Verpflichtung hierfür besteht nicht. In dem Fall müssen Eigentümer:innen mit Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern rechnen. Die Höhe dieser Forderungen ist zwar gesetzlich geregelt. Allerdings obliegt den Behörden für die Festlegung der Zwangsgelder ein gewisser Ermessensspielraum.
Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe
In der Praxis ist es üblich, dass das Finanzamt zuerst ein Zwangsgeld androht und danach eine weitere Frist für eine Einreichung der Grundsteuererklärung setzt. Nach Verstreichen dieser Frist legen die Behörden die Höhe des Zwangsgeldes fest. Für das erste Versäumnis beläuft sich das Zwangsgeld auf 25 bis 250 Euro. Generell gilt, dass ein einzelnes Zwangsgeld die Summe von 25.000 nicht überschreiten darf. Die Höhe des Verspätungszuschlags beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, darf jedoch ein Minimum von 25 Euro für jeden begonnenen Monat der Verspätung nicht überschreiten. Erfahrungsgemäß fordert das Finanzamt den Zuschlag ab dem 15. Monat der Verspätung ein.
Nachteile durch Schätzungen des Finanzamts
Reichen Betroffene das Dokument überhaupt nicht ein, könnte das Finanzamt die Höhe der Grundsteuer auch schätzen. Diese Schätzung ist für die meisten Eigentümer:innen von Immobilien jedoch von Nachteil, da die Behörden die Geldsummen großzügig aufrunden. Zudem sollten sich Betroffene vor Augen führen, dass die Schätzung auch nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung entbindet. Stattdessen setzen Finanzbeamte nach Zusendung des Schätzungsbescheids eine erneute vierwöchige Frist zur Abgabe der Daten fest.
Antrag auf Fristverlängerung
Gehen Steuerpflichtige bereits frühzeitig davon aus, dass sie die Erklärung nicht zum gewünschten Zeitpunkt abgeben können, sollten sie zeitig genug gegenüber dem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Besteht ein Nachweis über besondere Gründe für die Verspätung, stimmt das Finanzamt der Verlängerung auch unter Umständen zu. Aktuell gibt es zu diesem Thema zwar noch keine offiziellen Aussagen. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass Behörden die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung generell verlängern. Schließlich ist die Rücklaufquote aktuell einfach zu gering.
Mehr Gewissheit in den nächsten Wochen
Die nächsten Wochen werden zeigen, ob und welche Sanktionen Finanzämter ab dem 1. November erhoben werden. Einem Bericht der “Wirtschaftswoche” zufolge möchte das Bundesfinanzministerium die Abgabefrist für die Grundsteuererkärung zwar nicht verlängern. Doch ganz gewiss ist zu diesem Thema noch nicht das letzte Wort gesprochen.