Das neue Jahr bringt auch neue Gesetze mit sich, die zum Teil schon in Kraft getreten sind und teilweise noch in Kraft treten werden. Gerade auch für Start-ups sind einige Änderungen dabei, die Gründer und Unternehmen beschäftigen, ja sogar das Handeln zu einem gewissen Stück bestimmen könnten.
Meisterpflicht wird wieder ausgeweitet
Auch wenn die meisten Start-ups eher im digitalen Bereich angesiedelt sein dürften, ist nicht auszuschließen, dass das eine oder andere Start-up im Handwerk tätig wird. Dort wird es in Zukunft wieder mehr Handwerksbetriebe geben, in denen eine Meisterpflicht herrscht, was entsprechend mit höheren Anforderungen verknüpft ist.
Was steuerliche Aspekte anbelangt, so wurde der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro erhöht, was gerade für Neugründer im ersten Jahr wichtig sein könnte. Für die Start-ups, die auf elektronische Kassen setzen, gilt ab dem 01. Januar 2020 die Pflicht, einen Beleg an den Kunden auszugeben. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil die Bußgelder für Verstöße bis zu 25.000 Euro betragen können, die natürlich gerade bei einem Start-up eklatante Folgen haben könnten.
Wer hingegen schon Arbeitnehmer beschäftigt, der muss wissen, dass der Mindestlohn nun bei 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde (statt 9,19 Euro) liegt und für Auszubildende im ersten Jahr eine Untergrenze für Vergütungen auf 515 Euro pro Monat festgelegt wurde. Ab 2021 steigt diese Grenze auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro.
Verkürzung der Aufbewahrungspflicht elektronischer Steuerunterlagen
Sehr interessant für Neugründer ist, dass unter gewissen Umständen nicht mehr eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung notwendig ist, sondern nur noch pro Quartal – eine entsprechende Regelung findet sich im UStG. Hiermit ist ein Weniger an Verwaltungsaufwand verbunden, der Start-ups, die von der Regelung betroffen sind, die Chance bieten, sich auf die elementaren Aspekte ihres Schaffens zu fokussieren.
Ebenfalls gibt es eine Änderung bezüglich der Aufbewahrungspflicht für Steuerunterlagen, die elektronisch gespeichert sind. In Zukunft müssen diese nur noch für fünf Jahre lang aufbewahrt werden – die bisherige Pflichtdauer von zehn Jahren wurde damit halbiert.
Höhere Grenze für Kleinunternehmer
Interessant für viele Start-ups könnte ferner sein, dass die Grenze des Umsatzes, die darüber entscheidet, ob jemand Kleinunternehmer ist oder umsatzsteuerpflichtig ist, nach oben hin verschoben wurde. Galt bis zum 01. Januar 2020 noch eine Grenze von 17.500 Euro als Jahresbruttoumsatz, so sind es ab dem 01. Januar 2020 nun 22.000 Euro.
Da mit der Umsatzsteuerpflicht auch vor allem ein höherer Verwaltungsaufwand einhergeht, kann die Erhöhung der Bemessungsgrenze für Start-ups insbesondere zu Beginn der Tätigkeit eine hilfreiche Erleichterung darstellen.
Viele Änderungen auch für Start-ups
Wie diese kleine Zusammenstellung gezeigt hat, gibt es einige Gesetzesänderungen im Jahr 2020, wobei weitere Änderungen folgen werden. Auch für Start-ups sind diverse Regelungen zu finden, die sich auf die künftige Tätigkeit auswirken können, insbesondere gibt es Erleichterungen, die es neuen Unternehmen ermöglichen sollen, schnell am Markt aktiv zu werden.
Allen voran die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte sind wichtig und können Auswirkungen auf das weitere Vorgehen des Start-ups haben. Namentlich sind hier die Änderungen durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, inklusive der Erhöhung der Grenze für Kleinunternehmer zu nennen, durch denen bei Neugründern weniger Verwaltungsaufgaben anfallen sollen.
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>> Der Text ersetzt keine steuerliche Beratung<<