Steuerfallen: Diese Fehler kosten bei der Steuererklärung bares Geld

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Aufgrund der Corona-Pandemie gelten für die Steuer zum Teil neue Regelungen. Umso wichtiger ist es, dass Steuerzahler bestimmte Fallen vermeiden. Wer bei der Abgabe der Steuererklärung kein Geld verschenken möchte, sollte deshalb verschiedene Tipps beherzigen. Möchten Steuerzahler die Chancen auf eine hohe Rückerstattung erhöhen, sollten Betroffene insbesondere teure Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden.

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Achtsamkeit bei der Steuererklärung ist Geld wert | Foto:(c) blickpixe/pixabay.com

Erster Fehler: Fehlende Nachweise

Steuerzahler sind zwar nicht mehr verpflichtet, Belege im Zuge der Steuererklärung einzureichen. Doch wer überhaupt keine Rechnungen oder Quittungen aufhebt, verliert möglicherweise den Überblick. Das Risiko ist hoch, dass größere Ausgaben vergessen werden. Möglicherweise fehlen schlichtweg die exakten steuerlich absetzbaren Beträge. Erschwerend kommt hinzu, dass Finanzämter bei Bedarf die Nachweise auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einfordern dürfen. Deshalb empfiehlt es sich, alle Belege und Quittungen über das Jahr hinweg zu sammeln und ordentlich aufzubewahren. Apropos Ordnung: Beim Eintragen der Posten in der Steuererklärung ist besondere Vorsicht gefragt. Sind Ausgaben nicht an der richtigen Stelle des Dokuments eingetragen, streichen Beamte die Posten einfach heraus. Deshalb ist es wichtig, sich genügend Zeit zum Eintragen der Ausgaben zu nehmen.

Zweiter Fehler: Angabe der falschen Bankverbindung

Zahlendreher kosten bei Abgabe der Steuererklärung bares Geld. Hierbei gilt, die Zahlenkombination lieber einmal zu viel als zu wenig zu überprüfen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Bank- und Kontoverbindung deshalb auf Genauigkeit überprüfen. Sind die Angaben nicht korrekt, kommt das vom Finanzamt erstattete Geld möglicherweise zu spät – oder gar nicht.

Dritter Fehler: Corona-Sonderregeln ignorieren

In Zeiten der Corona-Pandemie gelten besondere Regeln, die den Umgang mit Steuern vereinfachen. Doch natürlich ist es wichtig, diese Regelungen richtig einzusetzen. Gilt ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Ausübung, dürfen entsprechende finanzielle Aufwendungen auch unbeschränkt abgezogen werden. Jedoch müssen Steuerzahler die Voraussetzung erfüllen, dass zu Hause oder im Unternehmen ausgeführte Tätigkeiten von gleicher Qualität sind. Diese Bedingung ist allerdings schon erfüllt, wenn die berufliche Tätigkeit einfach ins häusliche Arbeitszimmer verlagert wird. Somit sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig.

Vierter Fehler: Nebenkosten ignorieren

Ob Mieter oder Immobilieneigentümer: All diese Personengruppen sind berechtigt, haushaltsnahe Serviceleistungen wie die Hausreinigung, Wartung von Heizung und Aufzug sowie Kosten für die Gartenpflege steuerlich abzusetzen. Die gleiche Regelung trifft auf Handwerkerkosten zu.

Fünfter Fehler: In bar bezahlte Rechnungen

Rechnungen für die Reinigungskraft, einen Gärtner oder den Babysitter können Steuerzahler nur dann ordnungsgemäß absetzen, wenn die Rechnungen per Überweisung bezahlt wurden. Schließlich ist eine Rechnung oder ein Überweisungsträger erforderlich, um von allen steuerlichen Vorteilen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerservices zu profitieren. Erfolgt die Zahlung in bar, mangelt es an Nachweisen.

Sechster Fehler: Außergewöhnliche Belastungen nicht aufführen

Zahlreiche Steuerzahler gehen davon aus, mit Angaben über finanzielle Aufwendungen für Osteopathie, Zahnoperationen oder Kosten für die Brille generell nicht die zumutbare Belastungsgrenze zu erreichen. Bislang galten für diese Ausgaben auch relativ hohe Grenzen, die von der Einkommenshöhe abhängig sind. Allerdings überprüft diese Regelung derzeit das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1936/17. Insbesondere während des laufenden Verfahrens sind Steuerzahler gut beraten, jeden noch so kleinen Anteil der außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung einzutragen. Berücksichtigt das Finanzamt die finanziellen Belastungen nicht und ist kein Vorläufigkeitsvermerk vorhanden, sollten Betroffene Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Hierbei ist es legitim, auf das vor dem Bundesverfassungsgericht laufende Verfahren hinzuweisen und ein ruhendes Verfahren zu beantragen.

Der Text ist keine Steuerberatung und kann diese nicht ersetzen<

Foto:(c) blickpixe/pixabay.com

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