Aus steuerrechtlicher Sicht haben Alleinerziehende Anspruch auf einen Freibetrag. Erfüllen Betroffene bestimmte Voraussetzungen, wird einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugestimmt.
Entlastungsbetrag: Wichtige Voraussetzungen für Alleinerziehende
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn keine andere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Eine Ausnahme sind allerdings volljährige Kinder mit Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Zudem darf die steuerpflichtige Person nicht verheiratet sein. Voraussetzungen für das Ehegattenveranlagungswahlrecht müssen erfüllt sein. Ziehen Alleinerziehende mit einem Partner zusammen oder heiratet die Person, wird der Alleinerziehendenbetrag für das komplette Jahr gewährt. Diese Regelung gilt beispielsweise auch dann, falls eine Ehe erst im Dezember eines Jahres geschlossen wird.
Keine anteilige Inanspruchnahme des Freibetrags
Eine anteilige Inanspruchnahme des Freibetrags ist gemäß einem Urteil des Finanzgerichts München mit dem Aktenzeichen 9 K 3275/18 hingegen nicht möglich. Allerdings ist zu diesem Fall noch nicht das letzte Wort gesprochen. Aktuell befindet sich der Fall vor dem Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Steuergericht. Da der Entlastungsbetrag auf Dauer von 1.908 auf 4.008 Euro angehoben wurde, hätte dessen Wegfall massive steuerliche Auswirkungen.
Böse Überraschungen vermeiden
Steuerzahler müssen beispielsweise mit unerwarteten Steuernachzahlungen rechnen, falls der steuerliche Entlastungsbetrag schon über die Lohnsteuerklasse II beim Lohnsteuerabzug eingeräumt wurde. Bringt ein Paar Kinder mit in die Ehe oder möchten Betroffene erst kurz oder nach der Hochzeit zusammenziehen, sollten sie den entsprechenden Termin genau durchdenken. Bei einer Eheschließung ist der sogenannte Splittinganteil für die Zusammenveranlagung über das ganze Jahr erfüllt.
Nachteile trotz Auszahlung des Splittinganteils
Jedoch gleicht der Splittinganteil nicht den Wegfall des Alleinerziehendenbetrags aus, den Betroffene mit geringem oder mittlerem Einkommen erhalten. Diese Regelung gilt umso mehr, falls beide Partner im Vorfeld alleinerziehend gewesen sind und der Entlastungsbetrag für alle Betroffenen entfällt. Sind Ehegatten von genau diesem Szenario betroffen, sollten sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Zugleich ist es ratsam, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen und hierbei auf das aktuell vor dem BFH laufende Verfahren zu verweisen. Eine Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Die individuelle Situation entscheidet
Auch wenn sich frisch vermählte Steuerzahler für die Einzelveranlagung entscheiden, ist der Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende unumgänglich. Bislang stimmte das Niedersächsische Finanzgericht dem Betrag für Alleinerziehende nach Anteilen für die Monate zu, in denen die Personen alleinerziehend waren (Aktenzeichen 13 K 182/19). Allerdings ist bei dem Urteil vom Trennungsjahr und nicht dem Jahr der Eheschließung die Rede. Die endgültige Entscheidung zu dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen III R 17/20 durch den Bundesfinanzhof steht derzeit noch aus.
Kleine, aber ausschlaggebende Details
Eine andere Situation liegt vor, falls die zukünftigen Ehepartner zuerst zusammenziehen, ohne zu heiraten. In dem Fall fällt der Entlastungsbetrag für die Monate weg, in denen die alleinerziehende Person bereits den kompletten Monat mit dem Partner zusammengelebt hat. Ziehen betroffene Steuerzahler beispielsweise im November zusammen, würde der Entlastungsbetrag um 1/12 gekürzt werden. Die gleiche Regelung gilt für Erhöhungsbeträge, falls Alleinerziehende mehr als ein Kind haben. Der Freibetrag steigert sich um 240 Euro für jedes weitere Kind.
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