Der Koalitionsausschuss: Steuerliche Entlastungen

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Steuersenkungen
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Nur nach und nach haben Menschen und Regierungen begriffen, in welchem Ausmaß die Corona-Krise den Einzelnen, die Regierungen, aber auch die Volkswirtschaften fordert. Unter anderem deshalb hat es in Deutschland etwa zweieinhalb Monate gedauert, bis der Koalitionsausschuss Beschlüsse fassen konnte, die zusammengefasst ein großes Konjunktur- und Zukunftspaket für Deutschland darstellen sollen.

Entlastungen Steuern
Entlastungen Steuern | Foto:(c) EliasSch/pixabay.com

Der zentrale Punkt: die Senkung der Mehrwertsteuer

Schon im Vorfeld der Verkündung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses wurden Forderungen laut, bei der Verteilung von Corona-Hilfen neue Wege zu gehen, keinesfalls das Gießkannenprinzip anzuwenden und nicht den am nachdrücklichsten fordernden Lobbyisten nachzugeben. Vor allem sollten Corona-Hilfen auch zukunftstauglich sein und z. B. echte Investitionen in Klimatechnologien darstellen.

Viele Korrespondenten bezeichneten die Senkung der Mehrwertsteuer als eine überraschende zentrale Maßnahme der Bundesregierung. Insgesamt fiel das Echo in den Kommentaren dazu positiv aus.

Ziel der Senkung der Mehrwertsteuer ist es, den Binnenkonsum anzukurbeln, indem sie befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 um drei Prozent, also von 19 % auf 16 %, gesenkt wird. Für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % ergibt sich eine Absenkung um 2 Prozentpunkte auf 5 %.

Weitere Maßnahmen zur Entlastung der Steuerzahler

Neben der Senkung des normalen sowie des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes hat der Koalitionsausschuss ein ganzes Bündel von Maßnahmen beschlossen, das Steuerzahler in der einen oder anderen Weise entlasten soll.

In den Jahren 2020 und 2021 soll der sogenannte steuerliche Verlustrücktrag von bisher 1 Million Euro für Ledige und 2 Millionen Euro für Verheiratete auf maximal 5 Millionen Euro für Ledige bzw. 10 Millionen Euro für Verheiratete erweitert werden (Vergleiche § 10d Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Verlustrücktrag bedeutet dabei, dass ein Verlust mit den Einkünften des vorausgegangenen Steuerjahres verrechnet werden kann.

Ebenfalls für die Jahre 2020 und 2021 soll eine degressive AfA (Abschreibung für Abnutzung) eingeführt werden. Die bisherige AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erhält somit den Faktor 2,5; sie liegt dann bei maximal 25 % pro Jahr. So sollen steuerliche Anreize für Investitionen gesetzt werden.

Auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind von dem Maßnahmenpaket betroffen: Ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften wird eingeführt. Der Ermäßigungs-Faktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrages steigen. Außerdem verdoppelt sich der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für existierende Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro.

Um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, soll sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer jeweils auf den 26. des Folgemonats verschieben.

Entlastung der durch die Corona-Krise Geschädigten

Da Alleinerziehende durch den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Kinder während der Corona-Krise in besonderem Maße belastet wurden und werden, wird für 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Damit die Forschung in Deutschland keinen Schaden durch die Corona-Krise erfährt, soll für Unternehmen vom 1. Januar 2020 bis maximal zum 31. Dezember 2025 der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro/Unternehmen steigen.

Die 0,25 %-Besteuerung für rein elektrisch angetriebene Dienstwagen erhält eine neue Kaufpreisgrenze von 60.000 Euro anstelle der bisher geltenden 40.000 Euro.

Um den Kauf umweltfreundlicherer Fahrzeuge stärker zu fördern, soll sich die KFZ-Steuer demnächst stärker an den CO2-Emissionen ausrichten.

Außerdem beschloss der Koalitionsausschuss eine Vielzahl nicht-steuerlicher Maßnahmen.

Foto:(c) EliasSch/pixabay.com

>>Der Text ist keien Steuererklärung und ersetzt sie nicht<<

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