Mit dem Ende der Schulzeit und dem Beginn der Berufsausbildung beginnt der Ernst des Lebens. Und dieser beinhaltet auch die regelmäßige Zahlung von Steuern. Am Fiskus kommt niemand vorbei, auch Azubis sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gelten für Auszubildende noch andere Freibeträge, so dass die während ihrer Ausbildung weiterhin Ausnahmen von der Steuer genießen können.
Ab dem ersten Lohn greift der Fiskus zu
Das Ende der Schulzeit ist eine tiefgreifende Zäsur für viele Jugendliche und Heranwachsende. Man wird langsam flügge und verlässt langsam, aber sicher das warme, heimische Nest. Das bringt viele neue Freiheiten, auf die sich die
jungen Menschen natürlich freuen. Doch mit diesen neuen Freiheiten sind auch neue Verantwortungen verbunden. So erwarten die Auszubildenden mit Freude natürlich ihre erste Zahlung des Lohnes. Und genau damit kommen auch die ersten neuen Verpflichtungen auf die jungen Menschen zu. So lauert mit dem ersten Lohn auch der Fiskus auf die Zahlung der Steuern, auch wenn dieses Thema gern vergessen oder ignoriert werden will.
Steuerliche Freigrenzen für Azubis
Mit dem Eintritt in das Berufsleben müssen Steuern gezahlt werden. Azubis stellen da keine Ausnahme dar. Doch nur wenige Auszubildende dürften in ihren ersten Jahren in Kontakt mit dem Fiskus treten, denn die Steuer greift erst ab einem gewissen monatlichen Einkommen. Diese Freigrenze beträgt derzeit 1.000 €. Nur wer als Azubi einen höheren monatlichen Lohn erhält, muss Steuern zahlen. Diese Grenze bei der Lohnsteuer gilt zudem nur für Singles. Wer bereits in seiner Ausbildung verheiratet ist, kann mit einer noch höheren Freigrenze rechnen.
Automatische Berechnung der ersten Steuer
Darüber hinaus werden die Azubis kaum etwas vom Kontakt mit dem Fiskus bemerken. Lediglich beim Blick auf den Lohnzettel werden die Auszubildenden bemerken, dass ihnen die Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird. Dies geht ganz automatisch vonstatten, die Azubis müssen lediglich ihr Geburtsdatum sowie ihre steuerliche Identnummer bei ihrem Arbeitgeber hinterlegen und die Lohnsteuer wird automatisch berechnet. Die Identnummer kann ganz einfach automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden, wenn diese bis dahin nicht bekannt ist. Zudem ist die Information relevant, ob eine weitere Anstellung besteht oder ob es sich bei der Ausbildung um ihre erste Beschäftigung handelt.
Steuererklärung lohnt sich
Azubis zahlen also in der Regel aktiv keine Steuern. Allerdings können Azubis gern rege werden, wenn sie bemerken, dass sie zu viele Steuern gezahlt haben. Auch für sie lohnt es sich, sich am Ende eines Jahres der Steuererklärung zu widmen und eine Erklärung zur Einkommenssteuer einzureichen. Wie alle anderen Werktätigen können auch sie Ausgaben, die im engen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, von der Steuer absetzen. Diese können in der Erklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei der Fiskus eine Pauschale in Höhe von 1.000 € abzieht. Diese Pauschale wird allerdings in der Regel bereits von den Arbeitgebern berücksichtigt.
Auch Eltern profitieren
Nicht zuletzt profitieren auch die Eltern von dem neuen Lebensabschnitt ihrer Kinder. Der Anspruch auf Kindergeld besteht weiterhin, ebenso wie der Anspruch auf die Freibeträge, solange sich das Kind in der beruflichen Ausbildung befindet. Diese Ansprüche bestehen, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Zudem können die Eltern des Kindes einen Freibetrag von bis zu 924 € in ihrer Erklärung für dessen Ausbildung geltend machen, wenn es während der Ausbildung weiter entfernt wohnen muss.
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