Wer ein Haustier besitzt, ist in der Regel bereit, die Kosten zu tragen. Doch dass diese nicht selten in die Höhe schießen können, wenn abgesehen von Futter, Versicherung oder Tierarztkosten weitere Ausgaben auf die Halter zukommen, wissen Hundebesitzer besonders gut, denn sie müssen überdies noch Steuern zahlen. In Ausnahmefällen können sie den Spieß umdrehen und den Fiskus an den Ausgaben für den Hund beteiligen, in etwa, wenn der Hund als ein Arbeitsmittel dient.
Therapietiere können bei Erkrankungen und Gebrechen helfen
Schwere Leiden, körperliche oder psychische Erkrankungen, eine mühevolle Reha oder der einsame Alltag im Alter sind für viele Menschen schwer zu bewältigen. Vor allem dann, wenn sie niemanden haben, der ihnen zur Seite steht. Dabei muss es noch nicht einmal ein menschlicher Kontakt sein, der treu zu ihnen steht und ihnen durch diese schwere Zeit hilft: Sogenannte Therapietiere wie etwa Hunde können den Betroffenen schon eine schwere Last von den Schultern nehmen und ihnen das Leben und den Alltag leichter und lebenswert machen.
Hohe Ausgaben für Tiere
Allerdings sind mit einem solchen Tier in der Regel hohe Kosten verbunden. Das Tier muss speziell für diese Zwecke trainiert und ausgebildet werden, was hohe Kosten mit sich bringt. Zudem ist bereits die Haltung eines nicht ausgebildeten Hundes kostspielig, denn Ausgaben für Futter, die Versicherung, den Tierarzt und vor allem die Steuern reißen manchmal ein unvorhergesehenes Loch ins Haushaltsbudget. Dies bringt oft vor allem körperlich und seelisch beeinträchtigte Menschen in große finanzielle Bedrängnis, so dass sie sich entscheiden, sich kein Tier zuzulegen und zu unterhalten.
Der Fiskus unterstützt Betroffene
Der Fiskus weiß um die wohltuende Nähe und die wertvolle Hilfe, die ein Therapietier den Betroffenen bieten kann. Daher greift er den Bürgern, die ein solches Tier benötigen, unter die Arme und unterstützt sie finanziell, damit sie sich ihren tierischen Helfer leisten können. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Tier nicht primär als Therapietier eingesetzt wird, sondern als Arbeitsmittel, um etwa tiergestützte Pädagogik zu lehren. Dies entschied nun das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Urteil.
Aktueller Fall vor dem FG
Geklagt hatte eine Lehrerin, die an einer Realschule tätig war, in der die tiergestützte Pädagogik zum Programm gehörte, weshalb die Schule beschloss, sich einen Therapiehund anzuschaffen. Die Beschaffung eines geeigneten Hundes sowie dessen Ausbildung sollte die spätere Klägerin übernehmen. Da sie davon ausging, dass es sich bei dem Hund um ein Arbeitsmittel ging, machte sie alle Kosten, die damit verbunden waren, als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt wollte die angegebenen Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkennen, wogegen die Frau gerichtlich vorging.
Ausgaben je nach beruflichem und privatem Einsatz aufteilen
Die Aufwendungen für den Hund seien beruflich veranlasst, so die Richter. Die weiteren Aufwendungen seien daher nach dem Einsatz des Tieres im privaten und dem beruflichen Sektor aufzuteilen, so die Richter weiter. Der Fall ist allerdings damit noch nicht abschließend geklärt, denn die Revision liegt derzeit dem Bundesfinanzhof vor. Betroffene können sich in einem ähnlichen Fall bei ihren Steuerbehörden auf das Aktenzeichen des laufenden Falles berufen.
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