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Arbeitskleidung steuerlich geltend machen: Voraussetzungen im Überblick

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In manchen Berufen ist ein bestimmtes Erscheinungsbild erforderlich. Deshalb besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, finanzielle Aufwendungen für Bekleidung steuerlich geltend zu machen. Diese Option trifft beispielsweise auf bürgerliche Kleidung in speziellen Stilen zu, welche berufstätige Personen im privaten Alltag nicht tragen möchten oder können. Unter Umständen ist es ebenfalls möglich, für feierliche Anlässe geeignete Mode wie Anzüge oder Kostüme steuerlich abzusetzen.

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Um dieses Thema ging es bei einem Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 33/18, das vor dem Bundesfinanzhof entschieden wurde. Das Urteil bezieht sich auf ein Ehepaar, das als Trauerredner arbeitete. Der Ehemann arbeitete während des streitgegenständlichen Zeitraums von 2008 bis 2010 als selbständiger Trauerredner. Dessen Ehegattin wechselte im Jahr 2008 bei ihrem Mann zum Angestelltenverhältnis. In ihrer Gewinnermittlung führten die Betroffenen finanzielle Aufwendung für die Kleidung als Betriebsausgaben auf. Sie listeten Kosten für Schuhe, Blusen, Kleider, Hosen, Röcke, Krawatten sowie Anzüge auf. Zugleich versuchte das Ehepaar, Aufwendungen für Reinigungen, Änderungen und Reparaturen der Kleidung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Richterliches Urteil: Ausgaben für Kleidung sind keine Betriebskosten

Nach ausgiebiger Außenprüfung fasste das Finanzamt den Entschluss, dass die Ausgaben nicht als Betriebskosten absetzbar sind und vermittelte einen Änderungsbescheid. Nachdem ein von dem Ehepaar initiierter Einspruch abgelehnt wurde, reichten die Betroffenen Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein. Mit dieser Klage wollten sie 50 Prozent der im Vorfeld angesetzten Aufwendungen für die Kleidung geltend machen. Der Richter und der Bundesfinanzhof schlossen sich der Meinung des Finanzamts an. Sie begründeten ihren Standpunkt damit, dass Kosten für bürgerliche Kleidung nicht in Form von Betriebsausgaben steuerlich abgegolten werden können.

Verschleißerscheinungen bleiben unberücksichtigt

Explizit erläuterte das Oberste Steuergericht, dass diese Entscheidung auch gültig ist, falls die Kläger die Kleidung ausschließlich während der Ausübung ihres Berufs tragen. Hierbei sei es unerheblich, ob die Garderobe auch nur für geschäftliche Zwecke zum Einsatz kommt. Es spiele auch keine Rolle, dass die Kleidung aufgrund der häufigen berufsbedingten Nutzung schneller verschleißt.

Geltendmachung der Arbeitskleidung als Betriebskosten – unter bestimmten Umständen

Jedoch gaben die Richter in ihrer Begründung zu verstehen, dass die Aufwendungen als Betriebskosten gelten, falls der Kostenaufwand durch die Art der Einkünfteerzielung entsteht. Somit verweist der Gesetzgeber explizit auf die Tatsache, dass klassische Berufskleidung als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist. Diese Vorgabe gilt für abhängig Beschäftigte ebenso wie für den Abzug von Betriebsausgaben von Selbständigen. Als klassische Berufskleidung zählen jedoch nur Kleidungsstücke, die ausschließlich einer beruflichen Nutzung dienen. Typische Beispiele sind Uniformen, Kleidung mit aufgenähtem Firmenemblem oder Garderobe mit spezieller Schutzfunktion.

Kleidungsstücke als Sachlohn

Ein Betriebsausgabenabzug wird auch dann gewährt, falls Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen bestimmte Kleidungsstücke als Sachlohn überreichen, die diese während ihrer Berufsausübung tragen. Diese Option bestünde auch für bürgerliche Kleidung und dementsprechend Garderobe, die auch für den privaten Alltag geeignet ist. Von dieser Regelung sind viele Berufsgruppen betroffen.

Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen wäre jedoch eine eindeutige Vereinbarung für eine Übernahme der Kosten für die Kleidung im Arbeitsvertrag erforderlich. Bislang war noch nicht geklärt, ob diese Regelung im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag aufgeführt wurde. Deshalb überprüft das Finanzamt Berlin-Brandenburg noch einmal die Sachlage. Die durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs getroffene Entscheidung verschärfte die Auslegung bislang gefällter gesetzlicher Vorschriften zu diesem Thema. Bislang war bürgerliche Garderobe zumindest in Einzelfällen als klassische Berufsbekleidung betrachtet worden. Dieser Kategorisierung gehörten beispielsweise schwarze Anzüge von Kellnern, Priestern oder Leichenbestattern an.

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