Wer Aufgrund seiner angegebenen Ausgaben einen Konflikt mit dem Fiskus hat, ist gut beraten, die aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofs zu Steuern und Abgaben zu kennen, um seine Rechte geltend zu machen. Mit den folgenden Urteilen können sich Steuerpflichtige und Betroffene ihre Erstattungen sichern.
Ein Haus steuerfrei erben
Wenn ein Familienmitglied verstirbt und seinen Verwandten eine Immobilie vererbt, können die Erben das Haus steuerfrei behalten unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Tod des Verstorbenen unverzüglich in das Haus einziehen. Auch Renovierungsarbeiten entbinden nicht von dieser Verpflichtung, wenn sie den Einzugstermin verschieben, wie ein aktueller Fall zeigt. Zudem sind die Erben verpflichtet, mindestens zehn Jahre lang in dem Haus zu wohnen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen. Wer vorzeitig auszieht, muss die Steuerbefreiung rückwirkend komplett entrichten.
Die Einrichtung der Wohnung komplett absetzen
Arbeitnehmer können für einen zweiten Haushalt, der aus beruflichen Gründen geführt wird, Ausgaben von bis zu 1.000 € Monat steuerlich geltend machen. Neu ist, dass Kosten, die für Einrichtung und Hausrat anfallen, nicht mit unter diese 1.000 € fallen. Einem aktuellen Urteil des BFH zufolge sind ausschließlich die Unterkunftskosten auf diesen Betrag gedeckelt. Weitere Ausgaben für Einrichtung und Haushalt können gesondert geltend gemacht werden und sind unbegrenzt abzugsfähig.
Anrechnen von Verlusten an der Börse
Wer an der Börse tätig ist und dabei Gewinne erzielt, muss diese Einkünfte bekanntlich beim Fiskus angeben und darauf 25 Prozent Abgeltungssteuern zahlen. Der Gedanke liegt nahe, dass der Fiskus auch an den Verlusten beteiligt werden sollte. Dies sah auch der BFH so und urteilte, dass sich das Finanzamt an einem Totalverlust beteiligen muss. Daher sind nach einem Urteil aus dem Juni vergangenen Jahres auch Kosten steuerlich absetzbar, die aus den Veräußerungen wertloser Aktien entstehen. Bislang wurden die Kosten für die Veräußerung von Aktien vom Fiskus nicht anerkannt, wenn diese höher waren als der Restwert der Papiere.
Abo für Bezahlfernsehen steuerlich absetzen
Mit einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH Fernsehfans eine Freude gemacht. Die Richter entschieden, dass die Ausgaben für Bezahlfernsehen steuerlich abgesetzt werden können. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Bezahlfernsehen beruflich genutzt wird. Geklagt hatte in dem aktuellen Fall ein Fußballtrainer, der die Gesamtkosten in Höhe von knapp 323 € für den Bezahlsender SKY als Werbungskosten geltend machen wollte, was zuvor vom Fiskus nicht anerkannt wurde.
Steuerliche Vorteile für Ehrenamtliche und Übungsleiter
Bislang galt, dass Ehrenamtliche und Übungsleiter, die auf ihre Tätigkeit Gewinne erzielen, ihre Ausgaben nur dann steuerlich absetzen konnten, wenn ihre Einnahmen den Freibetrag von 2.400 € überschritten. Nach einem Urteil des BFH können die Ausgaben für die Tätigkeit steuerlich abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unterhalb der Grenze des Freibetrags bleiben.
Wann das Dienstauto zu viel ist
Mit einem Dienstwagen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Steuern sparen und sich das Leben erleichtern. Allerdings hat diese Möglichkeit auch Grenzen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstwagen Minijobbern zur Verfügung gestellt wird. Dies befand der BFH in einem aktuellen Fall, in welchem ein Arbeitgeber seiner bei ihm geringfügig angestellten Frau einen Dienstwagen zur Verfügung stellte, auch zur unbegrenzten privaten Nutzung. Das sei jedoch „fremdunüblich“, urteilten die Richter und untersagten die Praxis.
> Der Text stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt sie nicht<<