Eine gemeinsame Besteuerung von Paaren ist in Deutschland üblich. Diese Regelung gilt in erster Linie für eingetragene Partnerschaften oder verheiratete Paare. Nach der Hochzeit erfolgt automatisch ein Übergang in die Steuerklassen IV/IV. Wie eine Vertreterin des Bundes der Steuerzahler betont, entspricht dieser Status in etwa der Lohnsteuerklasse I für Singles.
Ein Steuerklassenwechsel auf Antrag
Allerdings sind Paare nicht gezwungen, diesen Status beizubehalten. Auf Antrag steht es ihnen frei, die Steuerklasse zu wechseln. Grundsätzlich ist die Richtlinie gültig, dass die Steuerklasse für einen Lohnsteuerabzug als maßgeblicher Faktor gilt. Dementsprechend richtet es sich nach der Steuerklasse, wie viel Geld vom Gehalt als monatlicher Netto Betrag aufs Konto überwiesen wird. Doch je nach der Höhe des Gehalts können die Einkünfte durch die Wahl der idealen Steuerklasse optimal angepasst werden.
Doch eines ist anzumerken: Letztendlich spielt es für Ehepaare keine große Rolle, welche Steuerklasse ausgewählt wird. Schließlich erfolgt eine exakte Berechnung der Steuer endgültig erst mit der Einkommensteuererklärung. Auf den Steuerbescheid folgt möglicherweise eine Erstattung, falls im Vorfeld zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. Im Umkehrschluss fordert das Finanzamt hingegen möglicherweise eine Nachzahlung ein. Das bedeutet, dass sich Steuerklassen in erster Linie auf den monatlichen Nettolohn auswirken.
Wann lohnt sich welche Steuerklassen-Einstufung?
Eine Kombination der Steuerklassen IV/IV ist empfehlenswert, falls beide Partner in etwa gleich hohe Einkünfte erzielen. Bei einer unterschiedlichen Höhe der Verdienste wird bei dieser Konstellation jedoch zu viel Lohnsteuer berechnet. Verdient ein Partner deutlich mehr Geld als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V empfehlenswert. Bei dieser Einstufung reduziert sich die Steuerlast für den Partner der Klasse III, während die Steuerlast für den Partner der Steuerklasse V deutlich höher als bei Steuerklasse IV ausfällt. Diese Einteilung in die Steuerklassen setzt voraus, dass die Person der Steuerklasse III ungefähr 60 Prozent und die Person der Steuerklasse V rund 40 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt.
Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung
Entspricht dieses Verhältnis nicht der Realität, zahlen Betroffene zu viel oder zu wenig Einkommensteuer. Deshalb müssen betroffene Paare in diesem Fall auch unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Als dritte Option kommt die Steuerklasse IV mit Faktor in Betracht. Bei dieser Möglichkeit berechnet das Finanzamt einen Faktor, der sich auf das konkrete Einkommen der jeweiligen Paare bezieht. In diesem Fall bewirkt das Splittingverfahren bereits beim Lohnsteuerabzug eine Steuerminderung. Diese Prozedur ist relativ unkompliziert.
Ein mehrfacher Wechsel pro Jahr ist möglich
Seit 2020 besteht übrigens die Möglichkeit, die Steuerklasse bei Bedarf mehrmals pro Jahr zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ein zweiter Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt. Durch diese Regelung sollten bislang Arbeitgeber entlastet werden, da die Wechsel natürlich auch die Lohnbuchhaltung beeinflussen. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten lassen sich neue Steuerklassen allerdings relativ einfach integrieren. Der Vorteil liegt auf der Hand: Durch die flexiblen Wechselmöglichkeiten können neue Steuerklassen unkompliziert veränderten Lebensbedingungen angepasst werden. Dieser Aspekt spielt insbesondere im Umgang mit der Corona-Pandemie eine ausschlaggebende Rolle.
Steuerklasse beeinflusst Lohnersatzleistungen
Zahlentechnisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergelds besonders günstig, sich in die Steuerklasse III einzustufen. Dennoch ist es wichtig, entsprechende finanzielle Konsequenzen für den Ehegatten zu berücksichtigen. Bei einer drohenden Arbeitslosigkeit ist ein Wechsel ebenfalls ratsam, weil damit verbundene Leistungen in der Steuerklasse III höher sind.
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> Der Text ist keine Steuererklärung und ersetzt diese nicht<