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Schenkungssteuer: Wichtige Daten und Fakten

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Schenkungssteuer
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Eine Schenkungssteuer fällt hierzulande unter Umständen an, wenn Beschenkte eine Zahlung ohne speziellen Gegenwert erhalten. Doch es gibt auch einige feste Freibeträge und bestimmte Eckdaten, die beachtet werden müssen. Eine wichtige Grundlage für die Schenkungssteuer ist der Betrag und Zweck der Wertüberlassung.

Schenkungssteuer
Schenkungssteuer | Foto:(c)niekverlaan/pixabay.com

Mögliche Optionen sind ein Vorschuss auf ein später folgendes Erbe oder eine Abfindung. Zudem wirkt sich das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen beiden Parteien auf die Schenkungssteuer aus.
Höhe der Schenkungssteuer

Prinzipiell existieren identische Steuersätze, die bereits als Basis für die Erbschaftssteuer dienen. Die Steuersätze variieren von sieben bis zu 50 Prozent. Deshalb ist es ratsam, vor der Berechnung der Schenkungssteuer unbedingt auf gültige Freibeträge zu achten. Als Schenkung werden neben Geldwerten ebenfalls Lebensversicherungen, Kunstwerke, Schmuck, Immobilien, Wertpapiere, Wohnungen sowie Ersparnisse betrachtet.

Diese Übergabeleistungen gehen mit Steuerbelastungen einher. Nahestehende Verwandte gehören der Steuerklasse 1 an und sind mit hohen Freibeträgen sowie geringen Steuersätzen verbunden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ehepartner in der Lebensgemeinschaft eingetragen sind. Gemäß dieser Festlegung bestehen maximale Freibeträge, so dass Abgaben maximal 30 Prozent erreichen können.

Schenkungssteuer: Wie hoch sind Freibeträge?

Abhängig vom individuellen Verwandtschaftsgrad werden alle zehn Jahre Freibeträge von 20.000 bis zu 500.000 Euro berücksichtigt. Das untere Limit bezieht sich auf Schenkungen zwischen Personen, welche gar nicht oder nur entfernt verwandt sind. Bei einem indirekten Familienverhältnis steigen die Beträge schrittweise an. So gibt es für Ehepartner beispielsweise Freibeträge bis höchstens 500.000 Euro unter Berücksichtigung der Schenkungssteuer. Diesbezüglich kennzeichnet der Versorgungsfreibetrag das nach dem Ableben eines Familienangehörigen erhaltene Erbe.

Es besteht sogar die Möglichkeit, diese Freibeträge als Ergänzung zum Freibetrag der Schenkungssteuer geltend zu machen. Allerdings dürfen in diesem Fall noch keine anderen Versorgungsleistungen berechnet worden sein. Sonderregelungen gelten für Immobilien. Sind die Ehepartner in der Immobilie wohnhaft, können die Objekte auch nach dessen Ableben schenkungs- sowie steuerfrei übernommen werden. Im Vermittlungsfall winkt eine steuerliche Vergünstigung von zehn Prozent des aktuellen Verkehrswerts.

Wodurch unterscheidet sich die Schenkungssteuer von der Erbschaftssteuer?

Generell werden Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen. Hierbei sind Intervalle von zehn Jahren sowie damit verbundene Freibeträge gültig. Bei einer Schenkung fallen keine Versorgungsbeiträge an. Deshalb gibt es auch nur eine Option, um eigens genutztes Wohneigentum steuerfrei zu beanspruchen.
Müssen Schenkungen beim Finanzamt gemeldet werden?

Erhalten Verbraucher größere Geldbeträge im Rahmen einer Schenkung, verbleiben drei Monate an Zeit, um die Schenkung dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Meldung muss von beiden betroffenen Parteien erfolgen. Damit verbundene Angaben beziehen sich ebenfalls auf das Verwandtschaftsverhältnis. Wurde die Schenkung durch das Gericht oder einen Notar beurkundet, müssen Beschenkte die Informationen nicht selbst an das Finanzamt übermitteln.
Wie können Betroffene die Schenkungssteuer umgehen?

Beschränkt sich die Schenkung auf den Freibetrag binnen eines Zeitraums von zehn Jahren, entfällt die Steuer. Deshalb dürfen Kinder beispielsweise innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro erhalten, ohne darauf Steuern entrichten zu müssen. Die gleiche Regelung gilt für Wertanlagen. Dieser Kategorie gehören Kunstwerke an, welche im Optimalfall zehn Jahre nach der Schenkung verkauft werden. In dem Fall ist keine Nachzahlung einer Schenkungssteuer erforderlich. Wer die kompletten Freibeträge mehrfach nutzen möchte, sollte von Anfang strategisch denken. Beispielsweise sind entsprechende Freibeträge bei Kindern bis zum 27. Lebensjahr gestaffelt vorhanden. Für Kinder von 21 bis 27 Jahren sind 10.300 Euro, für Kinder bis fünf Jahre Freibeträge von maximal 52.000 Euro gültig.

Foto:(c)niekverlaan/pixabay.com

>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht<

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