Die Niedrigzinsphase ist aller Voraussicht nach bis auf Weiteres der Standard, sodass Anleger entsprechend auf der Suche nach Alternativen sind, um das eigene Vermögen unabhängig von Zinsen zu vermehren. Hierbei fällt der Blick vieler auf Aktien und ETFs, die sich als probates Mittel zur Vermögensmehrung zeigen können.
Natürlich ist das Handeln mit Aktien an der Börse grundsätzlich mit einem höheren Verlustrisiko behaftet als es bei Zinserträgen der Fall ist. Deshalb ist es interessant zu wissen, dass Börsenverluste unter Umständen von der Steuer absetzbar sind. Welche Umstände dies genau sind, wird im Folgenden aufgezeigt.
Keine steuerliche Absetzung bei Kursverlust
Zu beachten ist erst einmal, dass die Regelung nicht gilt, wenn die Aktien weiter gehalten werden, der Kurs der Wertpapiere aber sinkt. Dementsprechend gibt es keinen steuerlichen Ausgleich dafür, dass das eigene Portfolio an Wert verloren hat. Vielmehr besteht die Möglichkeit, Börsenverluste von der Steuer abzusetzen nur dann, wenn Aktien mit Verlust verkauft wurden.
Dies erfolgt im Rahmen der Abgeltungssteuer, die im Kern beinhaltet, dass Kapitalerträge versteuert werden müssen, darunter auch Gewinne aus Aktiengeschäften. Auf jene Erträge entfallen 25 Prozent als einheitlicher Steuersatz, wobei die jeweilige Bank die Steuerzahlung direkt an das Finanzamt vornimmt, sodass sich der Investierende nicht darum kümmern muss.
Wenn nun aber beim Verkauf von Aktien ein Verlust entsteht, dann soll dieser auch angerechnet werden können. Hierfür hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Verluste aus dem Aktienverkauf im Rahmen einer Gegenüberstellung mit den Gewinnen verrechnet werden können: Alle Gewinne und Verluste in einem vorgegebenen Zeitrahmen werden demnach zusammengefasst.
Börsenverlust steuerlich geltend machen?
So kann beispielsweise ein Überschuss durch Anrechnung der Verluste aus einem Aktienverkauf gesenkt werden, was sich positiv auf die Steuerlast im Rahmen der Abgeltungssteuer auswirkt. Zu beachten ist, dass dies nur bei Aktiengewinnen sowie -verlusten erfolgen kann, eine Verrechnung mit anderen Posten ist hingegen nicht möglich.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung, wenn aufgrund des Verkaufs von Aktien mit quasi keinem Wert ein Verlustgeschäft vorliegt. Wer also auch solche sehr geringwertigen Aktien in seinem Portfolio hat, der kann bei einem Verkauf eine Verlustanrechnung erreichen.
Banken mit Service für Kunden
Hilfreich ist, dass die eigene Bank die Verrechnung der Verluste beim Verkauf von Aktien eigenständig vornimmt, diese also als Service für den Kunden bereitstellt. Dies funktioniert im Regelfall so, dass ein Verlustausgleich dergestalt vorgenommen wird, dass bei Verkauf von Aktien mit Gewinn die anfallende Abgeltungssteuer bis zur Höhe der Verluste nicht berechnet wird.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Abgeltungssteuer dem Kunden erst dann wieder berechnet wird, bis der Verlust aus dem Verkauf der Aktien aufgezehrt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur gilt, wenn die Verrechnung innerhalb einer Bank beziehungsweise eines Finanzinstituts erfolgt, nicht aber über mehrere Anbieter hinweg. Zudem gilt dies nur innerhalb bestimmter Fristen.
Steuerberater mit individueller Beratung
Wie individuell vorgegangen werden sollte, ist im Einzelfall festzustellen und im Zweifel von einem Steuerberater zu prüfen. Dieser kann individuell beraten und aufzeigen, wie im Idealfall vorgegangen werden sollte. Ansonsten ist insbesondere der oben genannte Service der Banken dann sehr hilfreich, wenn die erworbenen Aktien lediglich in einem Portfolio angelegt sind.
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Achtung: Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt diese nicht