Wer sich dazu entschließt, einen der raren Studienplätze einzuklagen, ist gut beraten, wenn er die damit verbundenen Rechnungen aufbewahrt. Die Rechtslage ist zwar bislang nicht zu 100 Prozent geklärt, doch unter bestimmten Umständen können die Kosten für die Klage steuerlich geltend gemacht werden.
Hohe Anzahl an Studienanfängern
In den vergangenen Jahren hat das Studium einen wahren Hype erfahren, die Anzahl der Studienanfänger ist stetig gestiegen und beträgt derzeit mehr als 50 Prozent des jeweiligen Jahrgangs. Hinzu kommen Studienanfänger, die aus dem Ausland kommen und sich dazu entschließen, ein Studium an einer bundesdeutschen Universität zu beginnen. Die Studienplätze sind allerdings begrenzt.
Enorme Kosten bei Klage
So kann es sein, dass ein Studienanfänger bei der Wahl seines Studienplatzes an seinem Lieblingsort aus Platzgründen auf Ablehnung stößt, selbst wenn sein Notendurchschnitt den Beginn des Studiums zulassen würde. Aus diesem Grund entschließen sich mehr und mehr Studienanfänger, den Studienplatz einzuklagen. Damit stürzen sich Studienanfänger in enorme Unkosten, die zu den Kosten hinzugerechnet werden müssen, welche das spätere Studium an sich verschlingt.
Unter Umständen möglich
Doch Studienanfänger, die sich dazu entschließen, den Studienplatz einzuklagen, können unter Umständen die Ausgaben, die für die Klage anfallen, steuerlich geltend machen. Die Rechtslage dazu ist bislang noch nicht vollständig geklärt, doch beim Bundesverfassungsgericht sind dazu bereits Musterklagen anhängig. Eine erste Entscheidung zugunsten ist zudem bereits gefällt worden, das Finanzgericht (FG) Münster entschied kürzlich allerdings nicht unbedingt im Sinne der Betroffenen.
Klage einer Mutter
Auch nicht im Fall der Eltern beziehungsweise der Mutter eines Studienanfängers, deren Fall vor dem FG behandelt wurde. Geklagt hatte eine Frau, die bei der Zentralen Vergabestelle für ihren Sohn einen Studienplatz im Bereich Medizin erwirken wollte. Die im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten wollte die Mutter des Studienanfängers als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Eltern können Ausgaben nicht einklagen
Dies wurde jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt, mit der Begründung, dass es sich hierbei um berufliche Ausbildungskosten handele. Und diese seien bereits durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten. Das FG gab in dieser Frage dem Finanzamt recht, Eltern können die Ausgaben für das Einklagen eines Studienplatzes nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen.
Musterklagen vor dem Bundesverfassungsgericht
Wenn das Kind die Kosten des Prozesses getragen hätte, würde der Fall anders aussehen. In diesem Fall könnten diese eventuell als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, welche schlicht vorweggenommen wurden. Zu dieser Frage, wie solche Ausgaben behandelt werden müssen, die mit einem Erststudium im Zusammenhang stehen, muss nun allerdings das Bundesverfassungsgericht klären. Ihm liegen mehrere Musterklagen diesbezüglich vor.
Rechnungen aufbewahren
Fällt die Entscheidung im Sinne der Studenten, lassen sich die Kosten, die bei einer Klage auf einen Studienplatz anfallen, als Werbungskosten steuerlich gelten machen und absetzen. Es lohnt sich daher für die angehenden Studenten, die mit der Klage verbundenen Rechnungen aufzubewahren und die Ausgaben in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Auch wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch länger auf sich warten lassen sollte, da die Einkommenssteuererklärung noch viele Jahre rückwirkend eingereicht werden kann, wenn sie nicht zu jährlichen Abgabe eine Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind.
>> Der Artikel strellt keine Steuerberatung dar und ersetzt sie nicht<<