Kirchensteuer: Wer zahlt sie?

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Wer aus der Kirche austritt, spart nicht zwangsläufig die Kirchensteuer ein. Es kann vielmehr sein, dass sich die Kirche, die durch den Austritt eines Mitglieds entfallende Steuer, auf eine andere Weise wieder hereinholt. Einiges muss beachtet werden, wenn der Austritt geplant ist, um nicht weiterhin zahlen zu müssen.

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Wer zahlt Kirchensteuer | Foto: (c) sspiehs3/pixabay.com

Glaubensverschiedene, zusammen steuerlich veranlagte Paare

Die Rechnung erscheint einfach. Wer aus der Kirche austritt, spart Geld, da die Kirchensteuer entfällt. Doch so einfach ist es leider nicht ganz, zumindest für Ehepaare. Wer Single ist und aus der Kirche austritt, spart in der Regel die Kirchensteuer ein. Bei Paaren kann es hingegen je nach Konfession und Region ganz anders aussehen. Ein Teil des Einkommens muss in diesem Fall weiter an die Kirche gezahlt werden, auch wenn ein Ehepartner die Kirche verlassen hat und der andere Partner noch Mitglied in der Kirche ist. Der Beitrag des Ehepartners kann in diesem Fall sogar noch steigen. Grund hierfür ist das sogenannte besondere Kirchgeld.

Besonderes Kirchgeld als Alternative zur Kirchensteuer

Das sogenannte besondere Kirchgeld fällt an, wenn zwei Ehepartner, die verschiedenen Konfessionen angehören, steuerlich gemeinsam veranlagt werden. In diesem Fall wird bei dem glaubensverschiedenen Ehepaar der Beitrag für die Kirche auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden  Einkommens berechnet. Aufgrund dieser Berechnung wird das sogenannte besondere Kirchgeld fällig, das vom Kirchenmitglied als Alternative zur Kirchensteuer gezahlt werden muss. Dieses Kirchgeld muss jährlich abgeführt werden und beträgt je nach Höhe des zusammen veranlagten Einkommens des glaubensverschiedenen Paares zwischen 96 und 3.600 €.

Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht

Diese Praxis wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach bestätigt. Allerdings muss das besondere Kirchengeld nur dann abgeführt werden, wenn es die Kircheneinkommenssteuer übersteigt, wodurch es vorkommen kann, dass der Partner, der noch der Kirche angehört und weniger verdient, mehr Kirchensteuer zahlen muss, wenn der besser verdienende Partner die Kirche verlässt. Vor dem Austritt hingegen war die abzuführende Kirchensteuer zu gleichen Teilen verteilt.

Wo die Regelung nicht gilt

Allerdings gilt diese Regelung nicht in allen Teilen der BRD. Das besondere Kirchgeld wird von der römisch-katholischen Kirche in zahlreichen Regionen des Landes erhoben, außer in NRW, Baden-Württemberg und Bayern. Zudem wird die Abgabe von nahezu den gesamten evangelischen Landeskirchen verlangt. Die Ausnahme ist lediglich die bayrische Landeskirche. Es ist also möglich aus der Kirche auszutreten, auch, ohne dass gemeinsam veranlagte Partner das besondere Kirchgeld zahlen müssen.

Beim Steuerbescheid genau hinschauen

Allerdings sollte man auch in diesem Fall genau hinschauen, um zu vermeiden, dass man draufzahlt, wenn man aus der Kirche austritt. So ist es ratsam, beim nächsten Steuerbescheid genau hinzuschauen, um sicherzugehen, dass die Kirchensteuer nicht für das gesamte Kirchenjahr berechnet wird, sondern nur der Teil des Jahres, in dem man noch Mitglied in der Kirche war. Zudem sollte man darauf achten, den Austritt korrekt zu vollziehen, um eine Ablehnung des Ersuchens zu vermeiden. Möglich wird der Austritt ausschließlich auf dem Standesamt oder dem Amtsgericht.

Die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen

Wer den Schritt vollzogen hat, sollte darauf achten, dass dies auch korrekt auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurde. Wer hingegen noch weiter Kirchensteuer zahlen muss, kann ebenfalls ein wenig Geld sparen, indem er die Ausgabe ähnlich wie Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung steuerlich geltend macht.

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