Beiträge für die gesetzliche Krankenkassen wirken sich seit einiger Zeit für die Beitragszahler steuerlich positiv aus. Aber für viele ist unklar, wie es sich mit Bonuszahlungen verhält, die von den Kassen für die Teilnahme an einem Gesundheitsprogramm gewährt werden. Wenige wissen, ob sie von den Kassenbeiträgen abgezogen werden oder nicht.
Bonuszahlungen der Krankenkasse in der Steuererklärung
Ob die Einkommenssteuererklärung freiwillig ist oder verpflichtend erstellt werden muss – die Beiträge für die Krankenkasse haben für die meisten Steuerzahler in der Regel einen festen Platz in der Steuererklärung. Schließlich können gesetzlich Versicherte mit der Angabe ihrer Ausgaben für die Krankenkasse in der Regel einiges an Steuern sparen, da das Finanzamt diese Ausgaben für die Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkennen und akzeptieren muss. Dies gilt sogar für die Bonuszahlungen, die den Beitragszahlern von den Krankenkassen gewährt werden, wenn sie an einem Gesundheitsprogramm teilnehmen, das die Kassen anbieten.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Die Entscheidung traf das Finanzgericht Sachsen im April 2018. Der Grund des vorliegenden Rechtsstreits war ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 2016. In diesem Schreiben wurden die Bonusprogramme klar eingegrenzt, die nicht mit den Beiträgen für die Krankenkasse verrechnet werden. Das betraf vor allem die Bonusprogramme, für welche die Versicherten bereits im Vorfeld die Kosten für die Gesundheitsmaßnahme übernommen hatten und die Ausgaben im Nachhinein von der Kasse verrechnet wurden. Bei einer pauschalen Zahlung, die der Beitragszahler erhält, oder bei einer Sachprämie hingegen wird der Krankenkassenbeitrag entsprechend gekürzt, so dass sich der Bonus nicht steuerlich positiv auswirken kann.
Urteil des Finanzgerichts Sachsen
Ein Steuerzahler, der an Gesundheitsprogrammen seiner Krankenkasse wie etwa Sportprogrammen und einem Hautcheck teilnahm und aufgrund dessen einen Bonus von 230 € erhielt, wandte sich jedoch gegen diese nachteilige Berechnung des Bundesfinanzministeriums und des Finanzamts, das die Beiträge nicht in voller Höhe anerkennen wollte. Er klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht Sachsen, das daraufhin den vollen Abzug der Sonderausgaben gewährte. Das Urteil der Richter des Finanzgerichts Sachsen ist allerdings noch nicht abschließend.
Signalwirkung für Betroffene
Das Finanzamt hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Finanzamts Sachsen eingelegt, so dass der Streitfall nun in nächster Instanz vor dem Bundesfinanzhof erneut verhandelt wird. Allerdings hat das Urteil des Finanzgerichts Sachsen Signalwirkung. Betroffene können Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die gewährten Bonuszahlungen der Krankenkasse auf die gezahlten Beiträge zur Versicherung anrechnet, was zu einem steuerlichen Nachteil der Steuerzahler führen würde. Bei Begründung des Einspruchs sollte das besagte Gerichtsurteil des Finanzgerichts Sachsen Erwähnung finden und zumindest das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden.
Gesetzliche Fristen für Einspruch einhalten
Auf diese Weise kann der Beitragszahler von dem aktuellen Verfahren profitieren, ohne selbst Rechtsmittel anstrengen und Klage beim Finanzgericht einreichen zu müssen. Allerdings sollten Betroffene die gesetzlichen Fristen einhalten, die beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid gelten. Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach Eingang des Bescheides beim Finanzamt vorliegen.
Bei Zahlungen von Prämien
Steuerzahler sollten zudem beachten, dass das Urteil des Finanzgerichts Sachsen lediglich für Bonuszahlungen gilt. Bei Prämienzahlungen ist der Fall anders gelagert. Dabei handelt es sich dem Bundesfinanzhof zufolge um eine Rückerstattung der Beiträge, wodurch die Aufwendungen für die Vorsorge gemindert werden, da die wirtschaftliche Belastung der Beitragszahler sinkt. Eine Prämie der Krankenkasse muss daher andere behandelt werden als ein Bonus.