Den Fiskus an der Pflege und Hilfe beteiligen

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Kosten für Pflege
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Mit zunehmendem Alter wird in der Regel auch mehr Hilfe von außen benötigt, weil die eigenen Kräfte nachlassen. Wer da auf fremde Hilfe außerhalb der Familie angewiesen ist, muss tief in die Tasche greifen. In diesem Fall erhalten Betroffene auch finanzielle Hilfe. Der Fiskus erkennt zahlreiche Ausgaben an.

Kosten für fremde Dienstleistungen

Das Alter ist für die meisten Menschen nicht nur eine körperliche Belastung, weil die Gebrechen zunehmen und auch sonst alltägliche Dinge wie Kochen oder Putzen nicht mehr so einfach von der Hand gehen. Das Alter wird oftmals auch zu einer finanziellen Belastung, da viele Betroffene aufgrund ihrer nachlassenden Kräfte auf Hilfe angewiesen ist. Wer diese von der Familie erhält, kann sich glücklich schätzen. Wer jedoch kinderlos geblieben ist, der Nachwuchs zu weit weg wohnt oder beruflich sehr eingespannt ist, muss Hilfe von Dienstleistern in Anspruch nehmen, die in der Regel recht kostspielig ist.

Individuelle Anerkennung der Ausgaben

So wird das Alter auch für den Geldbeutel zur Last, vor allem für Senioren, die wenige Rücklagen haben und nur eine schmale Rente beziehen. Damit sie nicht ihren Lebensabend in Sorge verbringen müssen, hilft der Fiskus den Betroffenen, indem er zahlreiche alters- und pflegebedingte Ausgaben steuerlich anerkennt. Was genau er akzeptiert, ist jedoch individuell unterschiedlich. Vor allem, wenn Pflegestufen mit im Spiel sind, sind Senioren aufgrund der Komplexität des Sachverhalts oft auch Hilfe von Beratern in Anspruch nehmen müssen. Mit ihnen können die Rentner jedoch die maximal mögliche Hilfe genießen, die der Fiskus bietet.

Hilfe vom Fiskus

Doch auch ohne Pflegestufe kommen Senioren in den Genuss der Unterstützung des Fiskus. So können etwa Ausgaben für Hilfen steuerlich abgesetzt werden, die bei der Pflege des Körpers wie Duschen sowie dem Kochen oder bei der Arbeit im Haushalt und im Garten anfallen. Diese Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angegeben werden. Der Fiskus erkennt dabei Ausgaben in Höhe vom 4.000 € pro Jahr an. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeiten im Haushalt des Betroffenen ausgeführt und die Ausgaben per Überweisung getätigt wurden. Auch eine Rechnung muss als Nachweis vorliegen.

Ausgaben für Bewohner von Altenheimen

Wer für diese Aufgaben einen Minijobber beschäftigt, weil noch viele Arbeiten selbst erledigt werden können, spart einiges an Ausgaben ein. Dafür kann jedoch auch nur einen kleineren Teil der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. In diesem Fall erkennt der Fiskus 20 Prozent der Ausgaben an. Diese dürfen maximal 510 € im Jahr nicht übersteigen. Dafür erkennt der Fiskus in diesem Fall auch die Ausgaben von Senioren an, die in einem Altenheim wohnen, nicht nur von Rentnern, die noch in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus wohnen. Allerdings müssen die im Altersheim bewohnten Räumlichkeiten als Haushalt anerkannt werden, beispielsweise durch eine Möglichkeit zum Kochen darin.

Nur krankheitsbedingte Gründe zählen

Zudem greift in diesem Fall nicht allein das Alter als Grund für die steuerliche Anerkennung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung. Wer ausschließlich aus altersbedingten Gründen in ein Heim zieht, kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, da diese zu den regulären Ausgaben für die Lebensführung zählen und damit durch den Grundfreibetrag abgedeckt sind. Greifen hingegen krankheitsbedingte Gründe für die Unterbringung im Heim, erkennt der Fiskus die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung an.

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