Kosten für ein Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung ist laut einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts auch dann gültig, wenn Betroffene noch in ihrem eigenen Haushalt leben.
Betroffene dürfen Kosten für Hausnotrufsysteme steuerlich absetzen
Hausnotrufsysteme werden von Senioren und Seniorinnen verwendet, um im Bedarfsfall schnell Hilfe zu erhalten. Deshalb sind pflegebedürftige Personen auch berechtigt, um für diese Systeme anfallende Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Diese Regelung gilt vor allem für die Steuerzahler, die in betreuten Wohnanlagen leben. Im Gegenzug ist von einer umstrittenen Rechtslage die Rede, wenn die Senioren allein im eigenen Haushalt leben. Darauf verweist Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nunmehr wies das Sächsische Finanzgericht allerdings in einem Urteil darauf hin, dass unter diesen Umständen ebenfalls finanzielle Aufwendungen für ein Notrufsystem in Form einer haushaltsnahen Dienstleistung abgezogen werden dürfen. Dieser Regelung liegt ein Urteil mit dem Aktenzeichen 2 K 323/20 zugrunde.
Details zum vorliegenden Rechtsstreit
Hintergrund für dieses Urteil ist eine Auseinandersetzung einer Rentnerin mit dem Finanzamt. Die Klägerin wohnte allein im eigenen Haushalt und war deshalb aus Sicherheitsgründen auf ein Hausnotrufsystem angewiesen. Dabei wählte sie das Paket “Standard” samt Gerätebereitstellung sowie 24-Stunden-Servicezentrale aus, um im Bedarfsfall via Knopfdruck die Servicezentrale zu kontaktieren. Hierfür setzte die Klägerin für das System entstandene Ausgaben in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Da die durch die Notrufzentrale erbrachte Serviceleistung allerdings nicht unmittelbar im Haushalt der Rentnerin erbracht wurde, widersprach das Finanzamt dem Steuerabzug.
Der Standpunkt des Sächsischen Finanzgerichts
Im Gegenzug betonte das Sächsische Finanzgericht jedoch, dass sich die Seniorin mit ihrem Standpunkt im Recht befinde. Ebenso wie bei haushaltsnahen Serviceleistungen gesetzlich festgelegt, dürfte die ältere Dame insgesamt 20 Prozent aller Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd ansetzen. Weil bei Bedarf normalerweise alle Haushaltsangehörigen Hilfe holen, kann das Hausnotrufsystem bei alleinlebenden Personen durchaus die Überwachung im Haushalt ersetzen. Auf diese Tatsache verwies das Gericht in seinem Urteil.
Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort
Die finale Entscheidung trifft jedoch der Bundesfinanzhof, weil das Finanzamt eine Beschwerde gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen VI B 94/20 einlegte. In diesem Zusammenhang betonte Klocke vom Bund der Steuerzahler, dass sich betroffene Steuerzahler bei Bedarf auf das gut begründete Urteil des Sächsischen Finanzgerichts beziehen dürfen. Dementsprechend dürfen Steuerzahler ebenfalls Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen, falls das Finanzamt einer Übernahme der Kosten für den Hausnotruf widerspricht. In dieser Situation sollten Betroffene das Ruhen des Verfahrens beantragen. Im entsprechenden Fall bleibt die eigene Steuersache offen, bis der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
Vorteile von Hausnotrufsystemen
Hausnotrufsysteme sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Die Systeme bieten viel Sicherheit und das Wissen, dass im Notfall binnen kurzer Zeit Hilfe gerufen werden kann. Zugleich sind Hausnotrufsysteme für all die Senioren und Seniorinnen geeignet, die mehr Unabhängigkeit genießen und ihren persönlichen Freiraum ausleben möchten. Zugleich sind die Geräte eine wichtige Grundlage dafür, länger im eigenen Zuhause leben zu können. Schließlich können durch dieses System ebenfalls hilfsbedürftige Personen ihren Alltag in den eigenen vier Wänden fortführen.
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