Jobbedingter Umzug: Finanzamt kann Teil der Maklerkosten zahlen

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Ein Immobilienmakler erleichtert einerseits die Suche nach einer neuen Bleibe. Andererseits ist dessen Service zumeist mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden. Inwiefern die Maklercourtage im Nachhinein steuerlich absetzbar ist, hängt von der Frage ab, ob die Domizile gemietet oder gekauft wurden.

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Umzugskosten vom Finanzamt erstatten lassen | Foto:(c)congerdesign/pixabay.com

Wann zahlt das Finanzamt?

Von der Sichtung von Angeboten über Besichtigungen von Häusern und Wohnungen bis hin zur Preisverhandlung: Eine Immobiliensuche kostet Zeit, Nerven und Verhandlungsgeschick. Zahlreiche Interessenten verlassen sich deshalb auf die Unterstützung von Immobilienmaklern. Dieser Service kostet zwar Geld. Doch wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe erklärt, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen ebenfalls an dem Kostenaufwand beteiligt werden.

Voraussetzungen für eine Kostenerstattung

Denn wer jobbedingt in eine neue Mietwohnung umzieht und für die Suche einen Immobilienmakler beauftragt, darf die Maklerprovision als Werbungskosten steuerlich absetzen. Als berufsbedingt wird ein Umzug betrachtet, falls die Angestellten an neue Standorte der Unternehmen versetzt werden oder eine neue Stelle in einer anderen Stadt antreten. Sparen die Arbeitnehmer aufgrund des Umzugs mindestens eine Stunde an Fahrzeit ein, wird das Vorhaben als Umzug aus beruflichen Gründen betrachtet. Falls Arbeitnehmer berufsbedingt eine Zweitwohnung am jeweiligen Arbeitsort anmieten, sind die finanziellen Aufwendungen ebenfalls steuerlich absetzbar.

Kein Anspruch auf Erstattung beim Immobilienkauf

Bei einer gekauften Immobilie liegt hingegen eine andere Situation vor. In diesem Fall können Steuerzahler die Umzugskosten auch dann nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen, falls der Umzug aus beruflichen Gründen stattgefunden hat. Im Gegensatz zur Anmietung eines Wohnobjekts gilt die Maklercourtage beim Erwerb einer Immobilie zu sogenannten Nebenkosten für die Anschaffung. Diese finanziellen Aufwendungen sind nicht steuerlich absetzbar. Wer jedoch zur Miete eine Immobilie sucht und einen Immobilienmakler mit der Suche beauftragt, entrichtet eine Provision von maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Kaufimmobilien fallen für die Immobilienmakler – abhängig von der Region sowie dem Bundesland – Provisionen in Höhe von drei bis sieben Prozent des Kaufpreises an. Ab Januar 2021 müssen Käufer von Wohnungen oder Häusern übrigens nur noch die Hälfte der Maklercourtage bezahlen.

Kosten für Umzugsunternehmen sind ebenfalls steuerlich absetzbar

Wer einen Haus- oder Wohnungswechsel aus privaten Gründen anstrebt, darf sogar noch weitere mit dem Umzug verbundene Kosten steuerlich absetzen. Betroffene Steuerzahler haben die Möglichkeit, die Kosten für beauftragte Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Serviceleistung von der Steuer abzusetzen. Andererseits steht es Steuerzahlern frei, durch Handwerker erfolgte Reparaturen in Form von Handwerkerleistungen in der Einkommenssteuererklärung aufzuschlüsseln.

In welcher Höhe sind die Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Eine steuerliche Absetzung der Umzugskosten ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die gemäß Auslandsumzugskostenverordnung oder Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung maximal ersetzt werden können. Werden höhere Kosten als gesetzlich geregelt geltend gemacht, muss kontrolliert werden, inwiefern nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführungen bestehen. Zu abzugsfähigen Kosten gehören beispielsweise finanzielle Aufwendungen für einen Transport des Umzugsguts, die eigentliche Umzugsreise oder Kosten für die Reise im Rahmen einer Umzugsvorbereitung.

Eine Mietentschädigung für höchstens sechs Monate können Steuerzahler ebenfalls geltend machen, falls für das neue und alte Wohnobjekt gleichermaßen Miete gezahlt werden muss. Neben Makler- und Besichtigungskosten werden sonstige umzugsbedingte Auslagen wie Telefonanschlussgebühren, Kosten für die Ummeldung oder eine Installation von Geräten berücksichtigt.

Foto:(c)congerdesign/pixabay.com

>>Der Text ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht<<

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