Die Vorweihnachtszeit ist die Zeit der Besinnlichkeit aber auch die Zeit, die Ausgaben des vergangenen Jahres Revue passieren zu lassen und zu überlegen, welche Ausgaben für den Fiskus relevant sind und mit welchen sich noch auf den letzten Drücker Steuern sparen lassen. Mit ein wenig Planung fällt der Bonus oftmals auch überraschend hoch aus.
Besinnlichkeit und Prüfung der Steuern
Die Zeit vor Weihnachten ist in der Regel für die Familie reserviert. Man besinnt sich und blickt zurück auf das neue Jahr, freut sich auf Weihnachten und die Geschenke, die zumeist ein kleines Loch in die Haushaltskasse reißen. Doch die Vorweihnachtszeit ist nicht nur zur Besinnlichkeit da und zum Geldausgeben für die Geschenke. Wer noch einmal zum Endspurt ansetzt, sich an eine ungemütliche Pflicht erinnert und sich die Belege des vergangenen Jahres vornimmt, kann noch etwas Geld verdienen und Steuern sparen.
Noch schnell Geld ausgeben, um Steuern zu sparen
Um Geld zu sparen kann es notwendig sein, zunächst einmal Geld auszugeben. So sollten etwa liegengebliebene Rechnungen für Handwerksleistungen noch vor dem Ende des Jahres bezahlt werden, wenn die 6.000 € noch nicht ausgeschöpft wurden, die pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Für die Gartenarbeit oder zur Reinigung im Haushalt werden sogar jährliche Ausgaben in Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerlich anerkannt, wobei jeweils 20 Prozent Steuern abgezogen werden.
Prüfung der Steuerklasse
Mit der Wahl der richtigen, günstigen Steuerklasse können sich Arbeitnehmer ein Plus beim Nettolohn sichern. Für Singles und Alleinerziehende bietet sich dabei etwa die Steuerklasse II an. Noch mehr Raum für strategische Planung haben Ehepartner, die mit unterschiedlich hohen Einkommen zur Kasse im Haushalt beitragen. Durch unterschiedliche Steuerklassen können sie sich einen steuerlichen Bonus beim Fiskus herausholen, auch die Höhe staatlicher Leistungen kann damit beeinflusst werden. An die Änderung der Steuerklasse muss allerdings rechtzeitig gedacht werden, denn diese gilt nur für das jeweilige Jahr, wenn der entsprechende Antrag bis zum 30. November eingereicht wurde.
Prüfung der Freistellungsaufträge
Die Abgeltungssteuer trifft jeden, der Kapitalerträge aus Investitionen in Fonds, Anleihen oder Girokonten erhält. Allerdings wird die Steuer erst ab einem Ertrag von 801 € pro Jahr und Person fällig. Daher sollten die Freistellungsaufträge idealerweise jährlich geprüft werden, um diese richtig zu verteilen und Steuern zu sparen. Wer etwa in verschiedenen Instituten investiert, kann die Freistellungsaufträge splitten, um diese auf die jeweiligen Erträge anzupassen.
Verluste bei Investitionen abschreiben
Auf Gewinne werden Steuern fällig, auf Verluste bei Investitionen können steuerliche Abschreibungen beziehungsweise Verrechnungen mit den Gewinnen beantragt werden. Grundlage hierfür ist eine Bescheinigung der Verluste, die von dem Institut ausgestellt werden muss, bei welchem die Verluste verzeichnet wurden. Damit die Verluste noch vom Fiskus anerkannt werden, muss die Bescheinigung bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres beim Finanzamt eingegangen sein. Notfalls können später bescheinigte Verluste jedoch auch im Folgejahr berücksichtigt werden.
Sonderabschreibungen für Eigentümer von Immobilien
Eigentümer von Immobilien haben seit August dieses Jahres die Möglichkeit, mehr Ausgaben als üblich als Sonderabschreibung geltend zu machen, und zwar mehr als das Dreifache. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Antrag für den Bau der Immobilie zwischen August 2018 und Ende 2021 gestellt oder der Kauf einer Wohnung bis Ende des Jahres getätigt wurde. Die Wohnung muss zudem mindestens zehn Jahre lang dauerhaft vermietet werden, die Kosten für Herstellung oder Anschaffung dürfen 3.000 € nicht überschreiten.
> Der Text stellt keine Steuererkläung dar und ersetzt sie nicht<<
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