Steuervorteile für Alleinerziehende

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Steuererleichterung Alleinerziehende
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Kindererziehung kann eine Herausforderung sein. Das weiß niemand besser als alleinerziehende Eltern. Damit sie zumindest finanziell über die Runden kommen, können sie auf einen Freibetrag bauen, den ihnen der Fiskus bietet und der genau auf die Bedürfnisse von Alleinerziehenden zugeschnitten ist. Dabei sollten sie allerdings genau wissen, welche Ausgaben abzugsfähig sind und welche nicht.

Kinder kosten Geld

Junge Familien haben es nicht leicht, denn die Erziehung der Kinder kostet nicht nur Nerven, sondern nicht zuletzt auch Geld. Verheiratete Eltern können sich zumindest die Kosten teilen, das Ehegattensplitting erleichtert zusätzlich die Haushaltsplanung. Alleinerziehende Eltern haben es da deutlich schwerer. Sie erhalten in der Regel zwar Unterhalt, doch die weiteren Kosten tragen sie allein, denn ein Splitting ohne Ehepartner ist nicht möglich. Um die Alleinerziehenden zu entlasten, gewährt ihnen der Staat Vorteile bei der Steuer. Auch wenn die Einsparungen geringer sind als bei Ehepartnern.

Rund 1.900 € pro Jahr

Doch auch der Freibetrag für alleinerziehende Eltern ist nicht unerheblich. Er beträgt immerhin rund 1.900 € pro Jahr beim ersten Kind. Der Betrag steigt zudem bei jedem weiteren Kind um 240 € pro Jahr. Der Betrag der Entlastung wird in der Erklärung zur Einkommenssteuer berücksichtigt. Wechselt der alleinerziehende Elternteil zudem in Steuerklasse 2, kann es den Freibetrag monatlich in Anspruch nehmen. Dieser steigt dann um weitere 159 €.

Voraussetzungen für den Freibetrag

Um den Freibetrag zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf etwa keine weitere volljährige Person in dem Haushalt wohnen, die zusammen mit dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind lebt. Die einzige Ausnahme dabei ist, wenn es sich bei der volljährigen Person um das eigene Kind handelt. Es darf sich allerdings nicht an den Ausgaben beteiligen, die im Haushalt anfallen.

Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden?

In der Regel können alleinerziehende Eltern alle Kosten steuerlich absetzen, die auch Elternpaare in ihrer Einkommenssteuer angeben können. Darunter fallen etwa die Ausgaben, die für die Betreuung des Kindes anfallen, wenn es das 14. Lebensjahr bisher nicht vollendet hat. Dabei liegt die Höchstgrenze bei maximal 6.000 € pro Jahr, wovon jedoch nur zwei Drittel des Betrages, als maximal 4.000 € vom Fiskus anerkannt werden. Diese Kosten gelten beim Finanzamt als sogenannte Sonderausgaben.

Betreuungsausgaben absetzen

Zu diesen Ausgaben zählen alle Kosten für Kita oder Hort sowie Tagesmutter als auch für Internate oder für die Betreuung bei den Hausaufgaben. Selbst die Kosten für Babysitter, die eigenständig von dem alleinerziehenden Elternteil organisiert wurden und als Minijobber bezahlt werden, können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Gilt auch für Oma und Opa

Das gilt auch für die Großeltern, wenn sie gegen Entlohnung tätig werden. Dabei sollte allerdings eine Rechnung erstellt werden, um die Ausgabe beim Fiskus nachweisen zu können. Zudem ist es ratsam, die Rechnung per Überweisung zu zahlen. Auch dies gilt beim Fiskus als Nachweis, dass die Ausgabe getätigt wurde, um in den Genuss des Freibetrags zu kommen.

Wer erhält den Freibetrag

Teilt sich ein getrenntes Elternpaar die Erziehung des Kindes oder der Kinder, kann dennoch nur ein Elternteil den Freibetrag in Anspruch nehmen, auch wenn das Kind zwischen den Haushalten pendelt. Der Freibetrag wird dem Elternteil gewährt, der das Kindergeld erhält. Dies ist nicht zuletzt abhängig davon, wo das Kind gemeldet ist, wobei zu beachten ist, dass das Kindergeld auch an das Kind direkt ausgezahlt werden kann, wenn es einen eigenen Haushalt unterhält und sich selbst versorgt.

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