Wer die Zahlungen für seine Beiträge zur privaten Krankenkasse geschickt plant und bereit ist, einen größeren Teil der Kosten auf einmal zu zahlen, kann seine Finanzen aufbessern und Steuern sparen. Möglich macht dies eine Regelung, die bereits seit Anfang des Jahres 2010 greift.
Zahlungen bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags möglich
Die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar und zwar in unbegrenzter Höhe. Dies erlaubt eine Regelung, die seit dem 01.01.2010 gilt. Was allerdings nur wenige Beitrags- und Steuerzahler wissen, ist, dass im Einkommenssteuergesetz §8 Absatz 10 geregelt ist, dass die Beiträge auch für künftige Jahre in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden können, in dem sie gezahlt werden. Wer bereit ist, bereits im Voraus die Beiträge für seine private Krankenkasse zu bezahlen, kann erheblich Steuern einsparen, wenn er gut taktiert. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen das 2,5-fache der Beiträge des Zahlungsjahres nicht überschreiten.
Vielfältige Möglichkeiten der steuerlichen Einsparung
Die Möglichkeiten zur Einsparung der Steuer sind daher vielfältig und bieten sich für einige Bürger oder in einigen Situationen des Lebens besonders an. So ist etwa die Steuerersparnis besonders hoch, wenn die Mehrbeiträge in einem Jahr geleistet werden, in dem der Grenzsteuersatz absehbar sehr hoch ausfallen wird, etwa wenn ein Mitarbeiter eine Abfindung erhält. Besonders lohnenswert ist die höhere Zahlung der Kassenbeiträge auch für Bürger, die privat krankenversichert sind. Die Höhe der Basisabsicherung darf sich allerdings nicht oder nur kaum auf die Sonderausgaben auswirken, so dass die Kosten keinen nennenswerten Effekt haben, wenn sie steuerlich geltend gemacht werden.
Höchstbetragsabzugsgrenze beachten
Wichtig ist es, dabei die Grenze des Höchstbetrages für den steuerlichen Abzug zu beachten. Dieser beträgt bei Selbstständigen oder Beitragszahlern, die privat versichert sind und damit ihre Krankenversicherung allein bezahlen, 2.800 €. Bei Arbeitnehmern und Berechtigten zur Beihilfe beträgt die Grenze 1.900 €. Beitragszahler, die diese Grenze überschreiten, haben einen besonderen steuerlichen Vorteil, wenn sie die Beiträge bis zur Grenze der Höchstbeiträge für zwei Jahre im Voraus bezahlen.
Zahlungen sollten nicht in letzter Minute getätigt werden
Die Option der Vorauszahlung der Beiträge für die Krankenkasse ist auch die ideale Möglichkeit, noch einmal vor Ende des Jahres kräftig Steuern zu sparen. Allerdings sollten die Beitragszahler dennoch nicht bis zum Ende des Jahres warten. Denn bei den Vorauszahlungen, die in der letzten Woche vor dem Jahreswechsel getätigt werden, gilt eine Sondervorschrift aus dem § 11 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Sonderregelung besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Werden die Vorauszahlungen in diesem Zeitfenster geleistet, wirkt sich dies also nicht positiv auf die Steuer aus.
Wer nicht von der Regelung profitiert
Allerdings ist es nicht für alle Krankenkassenmitglieder ratsam, einen großen Teil ihrer Beiträge auf einmal abzuleisten, da sie keine Steuern sparen. Dies betrifft etwa Paare, bei denen ein Partner gesetzlich krankenversichert ist und der andere privat. Generell gilt bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern, dass die Vorauszahlung nicht unbedingt sinnvoll ist, da der Arbeitgeber die geforderten Beiträge jeden Monat abführen muss.
Pensionäre und Rentner aufgepasst
Nicht zuletzt sollten Rentner und Pensionäre das Modell zunächst durchrechnen, bevor sie sich entschließen, die Vorauszahlung in Anspruch zu nehmen. In der Regel unterliegen sie einer älteren Berechnungsgrundlage, bei der sich die Höchstbeiträge bereits günstiger auswirken als die Vorauszahlungen an die Krankenkasse.